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   VG Freiburg, 13.05.2011 - 4 K 664/11   

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https://dejure.org/2011,29499
VG Freiburg, 13.05.2011 - 4 K 664/11 (https://dejure.org/2011,29499)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13.05.2011 - 4 K 664/11 (https://dejure.org/2011,29499)
VG Freiburg, Entscheidung vom 13. Mai 2011 - 4 K 664/11 (https://dejure.org/2011,29499)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensfehlerfreies Handeln der Ausländerbehörde bei Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis auf sechs Monate bei Sicherung des Lebensunterhalts des Ausländers nur für einen kurzen Zeitraum

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 26 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 5, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 2
    Ermessen, Geltungsdauer, Auslländerbehörde, Ausreisehindernis, Abschiebungshindernis, befristeter Arbeitsvertrag, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Verlängerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Stuttgart, 29.11.2010 - 11 K 1867/10

    Ermessensausübung bei einer Befristung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VG Freiburg, 13.05.2011 - 4 K 664/11
    Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren im Bescheid der Beklagten vom 14.02.2011 und gegen die nur bis zum 15.08.2011 ausgesprochene Befristung der Geltungsdauer der ihm am 16.02.2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis und er begehrt eine neue (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten über seinen Verlängerungsantrag ( zur Verpflichtungsklage als zulässige Klageart vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 15.03.2011 - 6 K 5085/10 - und vom 29.11.2010 - 11 K 1867/10 -, juris, m.w.N. ).

    Die Bestimmung der Geltungsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis steht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde ( VG Stuttgart, Urteile vom 15.03.2011 und vom 29.11.2010, a.a.O. ).

    Im Fall einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG darf die Ermessensentscheidung an der Prognose ausgerichtet werden, wann mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses zu rechnen ist ( siehe § 26 Abs. 2 AufenthG; VG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2010, a.a.O.; Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: April 2011, Bd. 2, § 26 RdNr. 4 ).

  • VG Stuttgart, 15.03.2011 - 6 K 5085/10

    Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis; Auslegung von § 26 Abs.

    Auszug aus VG Freiburg, 13.05.2011 - 4 K 664/11
    Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren im Bescheid der Beklagten vom 14.02.2011 und gegen die nur bis zum 15.08.2011 ausgesprochene Befristung der Geltungsdauer der ihm am 16.02.2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis und er begehrt eine neue (Ermessens-)Entscheidung der Beklagten über seinen Verlängerungsantrag ( zur Verpflichtungsklage als zulässige Klageart vgl. VG Stuttgart, Urteile vom 15.03.2011 - 6 K 5085/10 - und vom 29.11.2010 - 11 K 1867/10 -, juris, m.w.N. ).
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