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   VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13   

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VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13 (https://dejure.org/2013,15100)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 K 529/13 (https://dejure.org/2013,15100)
VG Freiburg, Entscheidung vom 14. Juni 2013 - 4 K 529/13 (https://dejure.org/2013,15100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer "Kündigungsauflage" im Rahmen einer behördlichen Ermessensausübung; Baurechtmäßigkeit der Nutzung von Räumen zu Zwecken der Prostitution; Kündigung eines Mietvertrags aufgrund des Betreibens eines Bordells

  • Justiz Baden-Württemberg

    Rechtmäßigkeit einer Kündigungsauflage und einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich der Nutzung von Räumlichkeiten zur gewerbsmäßigen Prostitution

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBO § 47 Abs. 1 S. 2; LBO § 65 S. 2
    Bauordnungsrecht - Nutzungsuntersagung; Duldungsverfügung; Kündigungsauflage; Ermessen; Zweckmäßigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nutzungsuntersagung mit "Kündigungsauflage" zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Kündigungsauflage" gegen Vermieter von zur Wohnungsprostitution genutzter Räume ist ermessensfehlerhaft

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsuntersagung mit "Kündigungsauflage" gegen den Vermieter zulässig? (IMR 2013, 389)

Papierfundstellen

  • BauR 2013, 1732 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Freiburg, 08.11.2012 - 4 K 912/12

    Nutzungsuntersagung wegen Fehlens der Baugenehmigung - Bestandsschutz bezieht

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 08.11.2012 - 4 K 912/12 - ( VBlBW 2013, 225 ), auf das die Antragsgegnerin in diesem Verfahren mehrfach verwiesen hat und das aus diesem Grund, aber auch deshalb, weil die Mieterin der von der in diesem Verfahren angegriffenen Nutzungsuntersagung betroffenen Räume identisch ist mit der Mieterin der Räume, deren Nutzung in jenem Verfahren (4 K 912/12) Verfahrensgegenstand war, den Beteiligten bekannt sein dürfte, ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur begründet, aus welchen Gründen es für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung nicht auch der materiellen Baurechtswidrigkeit der Nutzung bedarf.

    Über eine solche Baugenehmigung verfügt die Antragstellerin, die insoweit materiell beweispflichtig ist ( Urteil der Kammer vom 08.11.2012, a.a.O.; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 12.12.2012, DVBl 2013, 316; BVerwG, Beschluss vom 19.02.1988 - 4 B 33/88 -, juris, m.w.N.; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Dez. 2012, Bd. 2, § 65 RdNr. 25, m.w.N. ), nicht.

    Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin als Zustandsstörerin vorgegangen ist ( vgl. Sauter, a.a.O., Bd. 2, § 65 RdNrn.64 ff. und 96, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 08.11.2012, a.a.O. ).

    Wohnungsprostitution, wegen ihres Charakters als Gewerbe ( siehe oben ) in einem (allgemeinen) Wohngebiet wie hier - anders als (z. B.) in einem Gewerbegebiet, in dem die Prostitution nur im Fall besonderer Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen ist ( um einen solchen Fall handelte es sich bei dem Urteil der Kammer vom 08.11.2012, a.a.O. ) - per se städtebauliche Spannungen erzeugt ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1997, NVwZ-RR 1998, 540, und vom 28.06.1995, a.a.O., wörtlich heißt es dort: "[...] bereits die Wohnungsprostitution [ist] eine gewerbliche Nutzung [...], die [...] nicht den Bedürfnissen des Wohngebiets dient und die zudem den Charakter des Baugebiets als Wohngebiet beeinträchtigt."; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95 -, juris, m.w.N. ) und weil es sich zum anderen bei der in den Räumen der Antragstellerin praktizierten Prostitution nicht um eine schlichte Wohnungsprostitution handelt, da dort nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht das Wohnen, sondern das gewerbliche Angebot von Sexdienstleistungen im Vordergrund steht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung (dort auf S. 6 und 10), auf die die Kammer auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ausführlich und überzeugend dargelegt hat ( zu den Kriterien für die Annahme von Wohnungsprostitution bzw. von so gen. Terminwohnungen siehe einerseits Beschluss der Kammer vom 15.02.2012 und andererseits Urteil der Kammer vom 08.11.2012, jew. a.a.O. und m.w.N. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.01.2013 - 10 S 282/12 - und vom 25.09.2012, DVBl 2012, 1506, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001, NJW 2001, 3427; Beschluss der Kammer vom 24.05.2013 - 4 K 616/13 - ).

    Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ( VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.09.2012, a.a.O., vom 27.10.2009, VBlBW 2010, 122, und vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279 ).

  • VG Stuttgart, 22.10.2003 - 3 K 1019/03

    Nutzungsuntersagung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution neben

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Wohnungsprostitution, eine gewerbliche Nutzung darstellt ( BVerwG, Beschluss vom 28.06.1995, NVwZ-RR 1996, 84; Beschluss der Kammer vom 15.02.2012 - 4 K 2406/11 - VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - 3 K 1019/03 -, juris, m.w.N. ), bedarf es einer Baugenehmigung für diese Nutzung.

    Das Anwesen der Antragstellerin befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, in dem bordellartige Nutzungen, auch Wohnungsprostitution, generell unzulässig sind ( BVerwG, Beschluss vom 28.06.1995, a.a.O.; zur Problematik selbst in einem Mischgebiet siehe VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003, a.a.O., m.w.N. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2004 - 10 S 2182/04

    Es besteht kein Gebot der Gleichbehandlung der Rauschdrogen beim

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ( VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.09.2012, a.a.O., vom 27.10.2009, VBlBW 2010, 122, und vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2009 - 10 S 2024/09

    Zur Feststellung der Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt ( VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 25.09.2012, a.a.O., vom 27.10.2009, VBlBW 2010, 122, und vom 22.11.2004, VBlBW 2005, 279 ).
  • BVerwG, 29.10.1997 - 4 B 8.97

    Bauplanungsrecht - Einfügen eines Vorhabens in den unbeplanten Innenbereich,

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Wohnungsprostitution, wegen ihres Charakters als Gewerbe ( siehe oben ) in einem (allgemeinen) Wohngebiet wie hier - anders als (z. B.) in einem Gewerbegebiet, in dem die Prostitution nur im Fall besonderer Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen ist ( um einen solchen Fall handelte es sich bei dem Urteil der Kammer vom 08.11.2012, a.a.O. ) - per se städtebauliche Spannungen erzeugt ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1997, NVwZ-RR 1998, 540, und vom 28.06.1995, a.a.O., wörtlich heißt es dort: "[...] bereits die Wohnungsprostitution [ist] eine gewerbliche Nutzung [...], die [...] nicht den Bedürfnissen des Wohngebiets dient und die zudem den Charakter des Baugebiets als Wohngebiet beeinträchtigt."; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95 -, juris, m.w.N. ) und weil es sich zum anderen bei der in den Räumen der Antragstellerin praktizierten Prostitution nicht um eine schlichte Wohnungsprostitution handelt, da dort nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht das Wohnen, sondern das gewerbliche Angebot von Sexdienstleistungen im Vordergrund steht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung (dort auf S. 6 und 10), auf die die Kammer auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ausführlich und überzeugend dargelegt hat ( zu den Kriterien für die Annahme von Wohnungsprostitution bzw. von so gen. Terminwohnungen siehe einerseits Beschluss der Kammer vom 15.02.2012 und andererseits Urteil der Kammer vom 08.11.2012, jew. a.a.O. und m.w.N. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 22.01.2013 - 10 S 282/12 - und vom 25.09.2012, DVBl 2012, 1506, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001, NJW 2001, 3427; Beschluss der Kammer vom 24.05.2013 - 4 K 616/13 - ).
  • VG Darmstadt, 12.09.2011 - 2 L 795/11

    Bauaufsichtliche Verfügung gegen Eigentümer

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Dabei kann es hier dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin als Vermieterin nach den geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen überhaupt ein Recht zur fristlosen Kündigung gegenüber dem/der Mieter/in bzw. Pächter/in ihrer Räume zusteht, die aller Voraussicht nach im Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Miet- bzw. Pachtvertrag und mit Wissen und Wollen beider Vertragsparteien genutzt werden ( soweit in Rechtsprechung und Literatur eine zusammen mit der Nutzungsuntersagung an den/die Eigentümer/in gerichtete "Kündigungsauflage" als grundsätzlich von § 47 Abs. 1 LBO bzw. seinen Vorgängerregelungen gedeckt bezeichnet wird [vgl. Sauter, a.a.O., Bd. 1, § 47 RdNr. 97, und Bd. 2, § 65 RdNr. 96, jew. m.w.N.; Dürr, VBlBW 1983, 121 ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.12.1982, VBlBW 1983, 334; Hess. VGH Beschlüsse vom 26.09.1983, BRS 40, Nrn. 225 und 229; VG Darmstadt, Beschluss vom 12.09.2011 - 2 L 795/11.DA -, juris], ergibt sich daraus jeweils nicht, dass damit außer der ordentlichen Kündigung auch die Möglichkeit zur fristloser Kündigung trotz vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache gemeint ist ).
  • VG Regensburg, 14.07.2011 - RO 7 K 10.2261

    Baurechtliche Nutzungsuntersagung für bordellartigen Betrieb

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Soweit die Kammer in ihrem Beschluss vom 15.02.2012 ( a.a.O. ) zur Rechtmäßigkeit einer "Auflage zur fristlosen Kündigung" (beiläufig) - bei hier unterstellter gleichartiger Ermessensausübung der Baurechtsbehörde - eine andere Auffassung vertreten hat ( ebenso, wenngleich insoweit unklar, VG Regensburg, Urteil vom 14.07.2011 - RO 7 K 10.2261-, juris ), hält sie daran nicht fest.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1995 - 5 S 846/95

    Wohnungsprostitution im Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig

    Auszug aus VG Freiburg, 14.06.2013 - 4 K 529/13
    Wohnungsprostitution, wegen ihres Charakters als Gewerbe ( siehe oben ) in einem (allgemeinen) Wohngebiet wie hier - anders als (z. B.) in einem Gewerbegebiet, in dem die Prostitution nur im Fall besonderer Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen ist ( um einen solchen Fall handelte es sich bei dem Urteil der Kammer vom 08.11.2012, a.a.O. ) - per se städtebauliche Spannungen erzeugt ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1997, NVwZ-RR 1998, 540, und vom 28.06.1995, a.a.O., wörtlich heißt es dort: "[...] bereits die Wohnungsprostitution [ist] eine gewerbliche Nutzung [...], die [...] nicht den Bedürfnissen des Wohngebiets dient und die zudem den Charakter des Baugebiets als Wohngebiet beeinträchtigt."; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.08.1995 - 5 S 846/95 -, juris, m.w.N. ) und weil es sich zum anderen bei der in den Räumen der Antragstellerin praktizierten Prostitution nicht um eine schlichte Wohnungsprostitution handelt, da dort nach allen vorliegenden Erkenntnissen nicht das Wohnen, sondern das gewerbliche Angebot von Sexdienstleistungen im Vordergrund steht, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung (dort auf S. 6 und 10), auf die die Kammer auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ausführlich und überzeugend dargelegt hat ( zu den Kriterien für die Annahme von Wohnungsprostitution bzw. von so gen. Terminwohnungen siehe einerseits Beschluss der Kammer vom 15.02.2012 und andererseits Urteil der Kammer vom 08.11.2012, jew. a.a.O. und m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.04.2013 - 3 S 2404/12

    Ausschluss von Nutzungen in bestimmten Stadtteilen; Verbot der Negativplanung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2012 - 8 A 10875/12

    Beseitigung einer Fensteröffnung in einer Brandschutzwand

  • VG Sigmaringen, 17.07.2015 - 7 K 2123/14

    Nutzungsunterrsagung; Ferienwohnung; Allgemeines Wohngebiet; nicht störender

    Ob demgegenüber mit dem VG Freiburg § 65 Satz 2 LBO dahingehend zu verstehen ist, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, bereits im Fehlen der nach §§ 49 ff. LBO erforderlichen Baugenehmigung besteht (Urteil v. 08.11.2012 - 4 K 912/12 -, VBlBW 2013, 225-231 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte und der Literatur, offen gelassen vom VGH Baden-Württemberg in der Beschwerdeinstanz, Beschluss v. 24.04.2013 - 3 S 2404/12 -, BauR 2013, 1635-1637, bestätigend VG Freiburg, Beschluss v. 14.06.2013 - 4 K 529/13 -), bedarf keiner Entscheidung, denn im Rahmen der durchzuführenden summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Nutzung als Ferienwohnung durch die Antragstellerin aller Voraussicht nach seit ihrem Beginn fortdauernd gegen materielles Baurecht verstößt.
  • VG Freiburg, 17.04.2020 - 4 K 4710/19

    Beendigung der Zweckentfremdung von Wohnungen auf der Grundlage des Polizeirechts

    Damit würde der gesetzestreue Bürger, der die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung abwartet bis er eine entsprechende Nutzung aufnimmt, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig Handelnden benachteiligt, was es zu vermeiden gilt, um einerseits das Vertrauen in die Rechtsordnung nicht zu erschüttern und anderseits Nachahmungseffekte zu verhindern (vgl. zu diesem Argument bei baurechtlichen Nutzungsuntersagungen VG Freiburg, Beschl. 14.06.2013 - 4 K 529/13 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 20.04.2012 - 4 K 330/12 -, juris Rn. 9; diese Parallele zum Baurecht ebenfalls ziehend Hess. VGH, Beschl. v. 30.04.1990 - 4 TH 3146/89 -, juris Ls. 1, Rn. 34).
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