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   VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15   

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VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15 (https://dejure.org/2015,7108)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 (https://dejure.org/2015,7108)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 (https://dejure.org/2015,7108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Überprüfung einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung zwecks Sicherstellung von Waffen und von Sprengstoffen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Waffenrecht; Sprengstoffrecht; Verwaltungsvollstreckungsrecht - Durchsuchungsanordnung; Waffenbesitzkarte; Waffen; Munition; Sicherstellung; Sicherstellung sofortige; Amtshilfe; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Verwendung missbräuchliche; Befristung; Sprengstoff; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Sigmaringen, 24.02.2005 - 7 K 301/05

    Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Sicherstellung einer

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Vollstreckungsschuldner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, und VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr. 9).

    Rechtsgrundlage für die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung der genannten Waffenbesitzkarten, Waffen und eventuell vorhandener Munition der beiden Vollstreckungsschuldner ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und S. 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris).

    Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Vollstreckungsgläubigerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an die Vollstreckungsschuldner zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris).

    Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Durchsuchung zum Zwecke der verfügten Beschlagnahme eventuell vorhandenen Sprengstoffs (dazu nachfolgend unter 2.2.1) und der Sprengstofferlaubniskarte (dazu unter 2.2.2.) ist - weil die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG hier bezüglich der sprengstoffrechtlichen Durchsuchungszwecke nicht greift - die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG (vgl. VG VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris).

    Einen gesonderten Vollstreckungsauftrag zu fordern, der inhaltlich demselben Zweck dient, oder zur Sicherstellung des Unterbleibens überflüssiger und damit unverhältnismäßiger Vollstreckungsmaßnahmen die Anwesenheit eines namentlich benannten Sachbearbeiters der Vollstreckungsgläubigerin zu fordern, erweist sich daher als überflüssig und nach Sinn und Zweck eines Vollstreckungsauftrags als nicht mehr nötig (siehe dazu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris und VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/08 -).

  • VG Augsburg, 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198

    Durchsuchungsanordnung; sofortige Sicherstellung von Waffen; Gefahr

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    8 Mit der - im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten - vorherigen Bekanntgabe der (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) beiden Bescheide vom 15.01.2015 werden die darin jeweils enthaltenen waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen den Vollstreckungsschuldnern gegenüber noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie darstellen, wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.17).

    12 Durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens ihrer Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, wird sichergestellt, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.15).

    Diese Prüfung ist anzustellen, weil das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zwar im Grundsatz nur die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung und daher in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden, sofort vollziehbaren, wirksamen Sicherstellungsverfügung zu prüfen hat, allerdings auch nicht eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Sicherstellungsverfügung gestatten darf, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG eine bloße Formsache darstellen würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr. 11).

  • VG Freiburg, 02.06.2008 - 1 K 590/08

    Verwaltungsvollstreckung - Sicherstellung einer Waffe; Verwaltungsaktsqualität

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Verzichtbar wäre dies nur, wenn er bereits bei schlichter Vorsprache Anstalten zu Widerstandsleistungen (Verriegeln der Wohnung, kurzfristiges Verbergen der Waffen etc.) machen würde, und würde sich in einem solchen Fall wegen der dann gegebenen Gefahr im Verzuge auch schon aus § 21 LVwVG ergeben (ausführlich zu alldem VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/08 -).

    Einen gesonderten Vollstreckungsauftrag zu fordern, der inhaltlich demselben Zweck dient, oder zur Sicherstellung des Unterbleibens überflüssiger und damit unverhältnismäßiger Vollstreckungsmaßnahmen die Anwesenheit eines namentlich benannten Sachbearbeiters der Vollstreckungsgläubigerin zu fordern, erweist sich daher als überflüssig und nach Sinn und Zweck eines Vollstreckungsauftrags als nicht mehr nötig (siehe dazu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris und VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/08 -).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165).

    Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165).

  • VG Freiburg, 28.07.2014 - 4 K 1554/14

    Verwaltungsrechtsweg: Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht (vgl. VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr.2), sondern um eine Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 S.2 WaffG bzw. nach § 6 Abs. 2 LVwVG.

    Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Vollstreckungsschuldner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, und VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr. 9).

  • VG Freiburg, 09.01.2006 - 4 K 2231/05

    Polizeiliche Beschlagnahme rechtswidrig genutzter Wohnwagen; "Wagenburg"

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Danach kann die Vollstreckungsgläubigerin als Ortspolizeibehörde eine Beschlagnahme einer Sache, d.h. eine Verpflichtung zur Herausgabe derselben, anordnen, wenn dies zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen einer polizeilichen Beschlagnahmeanordnung VG Freiburg, B. v. 9.12.2006 - 4 K 2231/05 -, Rdnrn. 7 - 14).
  • VG Göttingen, 17.10.1995 - 1 B 1162/95

    Erlaubniswiderruf wegen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten und

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Vielmehr spricht viel dafür, dass aus den gleichen Gründen, die für die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und der Waffen von der Vollstreckungsgläubigerin angeführt wurden, auch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Sprengstoffs abgeleitet werden kann (vgl. VG Göttingen, B. v. 17.10.1995 - 1 B 1162/95 -, juris, Rdnrn. 26 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2007 - 1 S 2751/06

    Entkräftung der auf strafgerichtlicher Verurteilung beruhenden Regelvermutung

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Ausweislich dieser gegenüber harmlosen Pflegekräften grundlos und unprovoziert geäußerten Androhungen eines Einsatzes von Waffengewalt zur Sicherung seines Grundstücks vor unbefugtem Betreten und der damit verbundenen Bedrohung im Sinne von § 241 StGB erscheint es wahrscheinlich, dass er andere mit den in seinem Besitz befindlichen zahlreichen Waffen gefährden oder bedrohen wird, was eine missbräuchliche Verwendung der Waffen darstellt (vgl. zur Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Waffenbesitzerlaubnisinhabers, wie es in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, VGH Bad.-Württ., B. v. 13.4.2007 - 1 S 2751/06 -, juris, Rdnr. 7).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus VG Freiburg, 16.01.2015 - 6 K 69/15
    Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Vollstreckungsschuldner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, und VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr. 9).
  • VG Saarlouis, 06.12.2021 - 5 O 1557/21

    Durchsuchung von Wohnraum

    [VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 - juris.].

    [VG Freiburg, Beschlüsse vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14- juris und vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris.].

    [Vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.07.2017 - 11 ME 181/17 -, juris.] Nach der Mitteilung des Schützenvereins A-Stadt, dessen Mitglied der Antragsgegner ist und über den das Bedürfnis nach § 14 WaffG bei Antragstellung begründet wurde, hat der Antragsteller außerdem seit dem ... .

    [Vgl. hierzu und zu Folgendem u.a. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris.].

    [Vgl.VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris.].

  • VG Freiburg, 10.11.2016 - 4 K 3983/16

    Waffenrechtliche Durchsuchung bei "Reichsbürger"

    3 Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ( vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, m.w.N. ).

    Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 WaffG ( VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 28.07.2014, a.a.O., und vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris ).

    Sie ist insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen ( vgl. hierzu und zu Folgendem u. a. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015, a.a.O., m.w.N. ).

  • VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24

    Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Zuständigkeit;

    Einer Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es auch unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 -, Rn. 29; VG des Saarlandes, Beschluss vom 26. August 2020, Rn. 4; VG Freiburg, Beschluss vom 26. August 2020, Rn. 15; VG Weimar, Beschluss vom 18. September 2023 - 1 S 1321/23 We -, Rn. 3, alle juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.2021 - 3 S 4271/20

    Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung ausländischer

    Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Vollstreckungsgläubigerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an die Vollstreckungsschuldner zuzustellen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 28.01.2011 - Au 5 V 11.131 - juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 - juris).
  • VG Cottbus, 24.03.2020 - 3 L 137/20

    Waffenrecht

    Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an den Antragsgegner und seiner Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 - juris Rn. 3).

    Der beabsichtigte Bescheid des Antragstellers, mit dem gegenüber dem Antragsgegner neben dem Widerruf der im Tenor benannten Waffenbesitzkarte mangels erforderlicher Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) WaffG (Ziffer 1), ein sofort vollziehbares (Ziff. 3) Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG ausgesprochen (Ziffer 2) und die sofortige Sicherstellung angeordnet werden soll (Ziffer 4), wird mit der - im Tenor dieses Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten - Bekanntgabe wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 - juris Rn. 8 m. w. N.).

  • VG Karlsruhe, 14.02.2018 - 2 K 1422/18

    Durchsuchungsanordnung nach Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte

    Eine Sonderzuweisung nach den § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 31 Abs. 5 PolG liegt nicht vor, weil es sich hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG handelt (vgl. VG Trier, Urt. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 16.01.2015 - 6 K 69/15-, juris; Beschl. v. 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris; OLG München, Beschl. v. 04.09.2012 - 34 Wx 219/12 -, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayr. VGH).
  • VG Arnsberg, 11.11.2019 - 3 I 24/19
    vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 -, juris, Rn. 3 m. w. Nachw.
  • VG Cottbus, 29.06.2023 - 3 I 2/23
    Der beabsichtigte Bescheid des Antragstellers, mit dem gegenüber dem Antragsgegner neben dem Widerruf der im Tenor benannten Waffenbesitzkarten mangels erforderlicher Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG (Ziffer 1) ein sofort vollziehbares (Ziffer 3) Waffenbesitzverbot nach § 41 WaffG ausgesprochen (Ziffer 2) und die sofortige Sicherstellung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nebst Munition und erlaubnisfreien Waffen nebst Munition (Ziffer 4) angeordnet werden soll, wird mit der - im Tenor dieses Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten - Bekanntgabe wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 - juris Rn. 8, m. w. N.).
  • VG Schwerin, 14.02.2023 - 3 E 234/23

    Waffenrechtliche Durchsuchungsanordnung; Wohnung, Personen, Fahrzeuge;

    Die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG umfasst nicht auch sprengstoffrechtliche Durchsuchungszwecke (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 6 K 69/15 -, juris Rn. 21).
  • VG Weimar, 18.09.2023 - 1 S 1321/23

    Durchsuchungsanordnung; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; Mitglied und aktiver

    Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Antragsgegner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrechte auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (vgl. VG Freiburg, Beschl. vom 16. Jan. 2015 - 6 K 69/15 -, juris, Rn. 29; VG des Saarlandes, Beschl. vom 26. Aug.
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