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   VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14   

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VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14 (https://dejure.org/2016,6774)
VG Freiburg, Entscheidung vom 18.03.2016 - 4 K 2145/14 (https://dejure.org/2016,6774)
VG Freiburg, Entscheidung vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 (https://dejure.org/2016,6774)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Schülers mit einer Autismusspektrumsstörung auf Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 35a SGB 8, § 10 SGB 8
    Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulbegleiter; Autismusspektrumsstörung; Kernbereich pädagogischer Tätigkeit; "Ausfallbürgschaft" des Jugendamts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulbegleiter - Kernbereich pädagogischer Tätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Zuordnung von Tätigkeiten eines Schulbegleiters zum pädagogischen Kernbereich einer Schule

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Zuordnung von Tätigkeiten eines Schulbegleiters zum pädagogischen Kernbereich einer Schule

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (46)

  • LSG Baden-Württemberg, 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).

    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).

    Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen.

    Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr.

    Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - 12 B 136/15

    Bedarfsgerechte und unaufschiebbare Schulbegleitung im Rahmen der

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).

    Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders.

    Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris).

    Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr.

    Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris).

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).

    Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen.

    Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, "die staatlichen Lehrziele zu erreichen" (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind.

  • VG München, 23.02.2009 - M 18 E 09.148

    Integrationshelfer für den Besuch einer Förderschule

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können.

    Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).

  • LSG Hessen, 26.04.2012 - L 4 SO 297/11

    Kostenübernahme für einen Integrationshelfer während des Schulbesuchs durch den

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).

    OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können.

  • VG Stuttgart, 16.02.2015 - 7 K 5740/14

    Kinder- und Jugendhilfe; Asperger-Syndrom; integrative Beschulung;

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr.

    48 3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines "Ausfallbürgen" zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013.

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).

    § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rn. 34).

  • SG Karlsruhe, 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung - keine

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).

    Wie unscharf der Begriff nicht nur des "pädagogischen Kernbereichs", sondern auch allgemein der "pädagogischen Tätigkeit" ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris).

  • SG Rostock, 28.10.2013 - S 8 SO 80/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus VG Freiburg, 18.03.2016 - 4 K 2145/14
    Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen.

    Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).

  • LSG Baden-Württemberg, 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06

    Sozialhilfe - behindertes Kind - Besuch einer Sonderschule - ergänzende

  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.1997 - 6 S 9/97

    Sozialhilfe - zum Anspruch auf Kostenübernahme für eine sonderpädagogische

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.04.2014 - L 9 SO 36/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • VG Stuttgart, 18.10.2013 - 7 K 3048/13

    Eingliederungshilfe: Anforderungen an die fachliche Qualifikation eines

  • BVerwG, 22.05.2008 - 5 B 203.07

    Freistellung eines nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers aufgrund eines

  • LSG Schleswig-Holstein, 09.03.2011 - L 9 SO 19/09

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.02.2014 - L 9 SO 222/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2268/02

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Integrationshelfer

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2003 - 9 S 2199/02

    Integration Behinderter in allgemeine Schule - Autismus

  • VG Bayreuth, 16.12.2009 - B 3 E 09.936
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2013 - L 9 SO 429/13

    Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers aus Mitteln der Jugend-

  • VG Aachen, 18.11.2004 - 2 L 577/04

    Sozialrechtliche Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Bewilligung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 12 A 1639/14

    Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch

  • VGH Hessen, 10.11.2004 - 7 TG 1413/04

    Kein Anspruch eines behinderten Kindes gegenüber dem Sozialhilfeträger auf

  • VG Karlsruhe, 14.01.2003 - 8 K 2766/02

    Umfassende Entscheidungskompetenz der Schulverwaltung über Schulbesuch eines

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2010 - L 8 SO 193/08

    Anspruch auf Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Rahmen der Sozialhilfe;

  • OVG Niedersachsen, 06.11.1998 - 4 L 4221/98

    Eingliederungshilfe für Schulbesuch durch; Eingliederungshilfe; Förderbedarf,

  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung -

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 7 SO 19/09

    Anspruch auf Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vorliegen einer wesentlichen geistigen

  • VG Braunschweig, 19.03.2009 - 3 A 63/08

    Eingliederungshilfe; Hilfe zur Erziehung; Jugendhilfe; Sozialhilfe;

  • OVG Niedersachsen, 23.02.2006 - 12 ME 474/05

    Bestimmung des förderbaren Umfangs der Betreuung eines sprachbehinderten Kindes

  • VG Trier, 20.05.2010 - 2 K 26/10

    Vorschulkind; Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft; heilpädagogisches

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2014 - L 12 SO 82/14

    Leistungen der Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung für

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2014 - L 9 SO 51/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • OVG Bremen, 10.12.1998 - 2 BB 421/98

    Körperbehinderter Schüler; Eingliederungshilfe; Träger der Sozialhilfe;

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

  • SG Trier, 15.04.2014 - S 6 SO 66/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R

    Vertragsarzt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - L 9 SO 413/13
  • VG Freiburg, 21.03.2013 - 4 K 392/13

    Rechtsanspruch gegen den Jugendhilfeträger auf Übernahme von Aufnahmebeiträgen

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

    Pflichten des Versammlungsleiters

  • LSG Bayern, 18.09.2015 - L 8 SO 181/15

    Inklusion gehörloser Schüler, Eingliederungshilfe Übernahme der Mehrkosten an

  • VG Karlsruhe, 21.12.2006 - 8 K 2759/06

    Kein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Kostenübernahme

  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2017 - L 7 SO 3798/17

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auch Maßnahmen im Bereich der Schule, insbesondere ein Schulbegleiter bzw. Integrationshelfer, können eine Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rdnr. 25; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2015 - L 2 SO 4762/14 - juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 - juris Rdnr. 19; VG Freiburg, Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris Rdnr. 27).
  • VG Würzburg, 30.05.2016 - W 3 E 16.459

    Einrichtung einer Schulbegleitung als Maßnahme der Eingliederungshilfe im Wege

    Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21/11 - juris Rn. 37; vgl. hierzu weiterhin VG Stuttgart, B. v. 16.2.2015 - 7 K 5740/14 - juris Rn. 14; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 29; DIJuf-Rechtsgutachten v. 6.8.2014, JAmt 2014, 452; von Koppenfels-Spies, jurisPK-SGB VIII, Stand 12.5.2016, § 35a Rn. 59 ff.; Kepert/Ehrhard, Schulbegleiter an Bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe ?, BayVBl. 2015, 366 ff.; Kepert/Vondung in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 6. Aufl. 2016, § 10 Rn. 35 m. w. N.).

    Dies betrifft somit primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen (VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 31).

    All dies lässt erkennen, dass die Schulbegleitung im vorliegenden Fall die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrkraft absichern und die Rahmenbedingungen dafür schaffen muss, dem Antragsteller den Besuch der Schule an sich und ein - soweit möglich - erfolgreiches Lernen zu ermöglichen (vgl. auch VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 35 ff. zu der Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Arbeit für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein - was im vorliegenden Fall nach Aktenlage nicht gegeben ist - sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, obwohl die gesamte Aktenlage vorliegend der Sache nach eine inklusive Beschulung nahe legt).

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialrechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 39 m. w. N.; VG Freiburg, U. v. 18.3.2016 - 4 K 2145/14 - juris Rn. 48 m. w. N.; Wiesner in Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 10 Rnrn. 23 bis 25).

  • VG Freiburg, 07.10.2021 - 4 K 1184/21

    Eingliederungshilfe für eine Schulbegleitung im Rahmen der Beschulung im

    Dementsprechend können Maßnahmen, die - wie eine Schulbegleitung - eine schulische Teilhabe erst ermöglichen oder erleichtern, nach einhelliger Auffassung eine Eingliederungshilfeleistung darstellen (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 18.03.2016 - 4 K 2145/14 -, juris Rn. 27; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 63; jeweils m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich um typische Tätigkeiten von Schulbegleitern, die durch flankierende Assistenzdienste die Tätigkeit der Lehrkräfte absichern und so die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollen, dass der betroffene junge Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann (zum Aufgabenbereich von Schulbegleitern in Abgrenzung zum "Kernbereich der pädagogischen Arbeit", die den Lehrkräften vorbehalten bleibt, vgl. VG Freiburg, Urt. v. 18.03.2016 - 4 K 2145/14 -, juris Rn. 29 ff., 42 f.; BSG, Urt. v. 09.12.2016 - B 8 SO 8/15 R - juris Rn. 25 und Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 48, jeweils m.w.N.).

  • SG Dessau-Roßlau, 17.06.2020 - S 10 SO 51/17
    Demgemäß berühren alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste den Kernbereich pädagogischer Arbeit nicht, die flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot der Schule überhaupt wahrnehmen kann, solange die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte - somit der Unterricht selbst, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung und die Bewertung der Schülerleistungen - den Lehrkräften vorbehalten bleibt (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juli 2019 - B 8 SO 2/18 R - juris, Rdnr. 16; Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2016 - B 8 SO 8/15 R - juris, Rdnr. 25 mit weiteren Nachweisen; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Februar 2014 - L 9 SO 413/13 B ER - juris, Rdnr. 13; Verwaltungsgericht Freiburg [Breisgau], Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris, Rdnrn. 43 bis 44 mit weiteren Nachweisen).

    Dies umfasst auch Hilfe beim Erfassen und Umsetzen von Lernaufträgen, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern, organisatorische Hilfen beim Raum- und Fachwechsel (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 - W 3 E 16.459 - juris, Rdnr. 50), die organisatorische Unterstützung bei den Hausaufgaben und der Heftführung (Verwaltungsgericht Freiburg [Breisgau], Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 - juris, Rdnr. 44) sowie das "Übersetzen" von Arbeitsanweisungen (Sozialgericht Fulda, Urteil vom 28. August 2013 - S 7 SO 50/12 - juris, Rdnr. 29).

  • VG Köln, 23.09.2020 - 26 K 756/18
    In Fällen der Eingliederungshilfe mag eine Wiederholungsgefahr bestehen, wenn zwischen den Beteiligten Streit über Fragen besteht, die nicht den jeweils konkreten Hilfebedarf im zu regelnden Zeitraum betreffen, sondern die Hilfegewährung grundsätzlich in Frage stellen, etwa die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18. März 2016 - 4 K 2145/14 -, juris Rn. 24, oder den vom Jugendamt angenommen Nachrang der Jugendhilfe, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 66.
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