Rechtsprechung
   VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40692
VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15 (https://dejure.org/2017,40692)
VG Freiburg, Entscheidung vom 19.09.2017 - 5 K 2540/15 (https://dejure.org/2017,40692)
VG Freiburg, Entscheidung vom 19. September 2017 - 5 K 2540/15 (https://dejure.org/2017,40692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Umlage eines Abwasserzweckverbandes als Verwaltungskosten im Sinne des KAG BW 2005 § 13 Abs 2; Rechtsnatur der Umlage nach

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKZ § 19; KAG § 2 Abs. 3; KAG § 13 Abs. 2
    Abwassergebühr; Verbandsumlage; Äquivalenzprinzip; Verbandssatzung; Gestaltungsspielraum; Solidarprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2017 - 3 S 2227/15

    Umlagemaßstab für die Kosten eines Abwasserzweckverbands

    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung ( siehe zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017 - 3 S 2227/15 -, juris, m.w.N. aus der eigenen Rspr. und der Rspr. des BVerwG"s; darüber hinaus BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, a.a.O.; ebenso zum entspr.

    Dass die Verbandsumlage in Form der Betriebs- und Verwaltungskostenumlage nach dem Trockenwetterabflussschlüssel ( § 23 Abs. 2 I. und § 24 Abs. 1 VerbS ) sowie die Kapitaldienst- und die Investitionsumlage nach der Abwassergebührenmenge (§ 23 Abs. 2 II., III. und § 24 Abs. 2 VerbS ) bemessen wird, entspricht den rechtlichen Vorgaben im Sinne der Ausführungen im vorstehenden Absatz und dem weiten Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, hier der Verbandsversammlung ( siehe spez. zum Trockenwetterabflussschlüssel VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O., m.w.N. ).

    Doch ist die Frage, ob die einzelnen Mitglieder des Abwasserzweckverbands sich bei der Abwasserentsorgung für das Misch- oder das Trennsystem entscheiden, allein deren Entscheidung und braucht deshalb bei der Wahl des Umlagemaßstabs nicht berücksichtigt zu werden ( so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O. ).

    Wenn es, wie dargelegt, rechtlich zulässig ist, dass ein Abwasserzweckverband zur Deckung seines Finanzbedarf von seinen Mitgliedsgemeinden eine nicht vom Äquivalenzprinzip abhängige Umlage fordert und die Gemeinden zur Zahlung dieser Umlage verpflichtet sind bzw. durch Leistungsbescheid dazu verpflichtet werden können ( vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.09.2015 - 4 K 622/14 -, juris Rn. 25, m.w.N., das insoweit ausdrücklich bestätigt wurde durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O. ), dann muss es zulässig sein, dass diese Umlage als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden darf bzw. gar muss und dass die Einwohner der Gemeinde diese Umlage anteilig als Bestandteil der Abwassergebühren zahlen müssen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - zur gesplitteten Abwassergebühr sei nicht auf die Umlagen eines Abwasserzweckverbands übertragbar.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist seit dem (ab dem 01.01.2010 rückwirkenden) Inkrafttreten der Abwassersatzung in der Fassung vom 20.12.2010 dem rechtlichen Gebot, dass die Abwassergebühr getrennt nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu erheben ist ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2010, VBlBW 2010, 481 ), Rechnung getragen worden, wie sich aus den insoweit differenzierenden Regelungen in den §§ 36 ff. AbwS unschwer ergibt.

    Deshalb muss bei der Bestimmung der Verbandsumlage auch nicht unterschieden werden zwischen den einzelnen Arten des Abwassers, das heißt zwischen Schmutzwasser und Fremdwasser einerseits sowie Niederschlagswasser andererseits, wie das bei der Gebührenerhebung durch eine Gemeinde gegenüber ihren Einwohnern nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.03.2010 - 2 S 2938/08 - ( a.a.O. ) geboten ist.

  • VG Freiburg, 17.09.2015 - 4 K 622/14

    Abwasserzweckverband; Verteilung der Betriebskosten von

    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    In einem Urteil vom 17.09.2015 - 4 K 622/14 - habe das Verwaltungsgericht Freiburg entschieden, dass die Ermittlung einer Betriebskostenumlage allein auf der Basis des Trockenwetterabflusses sachwidrig sein und einzelne Gemeinden benachteiligen könne.

    Wenn es, wie dargelegt, rechtlich zulässig ist, dass ein Abwasserzweckverband zur Deckung seines Finanzbedarf von seinen Mitgliedsgemeinden eine nicht vom Äquivalenzprinzip abhängige Umlage fordert und die Gemeinden zur Zahlung dieser Umlage verpflichtet sind bzw. durch Leistungsbescheid dazu verpflichtet werden können ( vgl. VG Freiburg, Urt. v. 17.09.2015 - 4 K 622/14 -, juris Rn. 25, m.w.N., das insoweit ausdrücklich bestätigt wurde durch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017, a.a.O. ), dann muss es zulässig sein, dass diese Umlage als ansatzfähige Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt werden darf bzw. gar muss und dass die Einwohner der Gemeinde diese Umlage anteilig als Bestandteil der Abwassergebühren zahlen müssen.

  • VGH Bayern, 08.02.2002 - 4 ZB 01.2547
    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    bayerischen Landesrecht Bayer. VGH, Beschl. v. 08.02.2002 - 4 ZB 01.2547 -, juris, m.w.N.; zum Landesrecht in NRW: VG Arnsberg, Urt. v. 02.09.2010 - 7 K 3251/09 -, juris, m.w.N. ).

    Die Verbandsmitglieder des Abwasserzweckverbands (einschließlich der Beklagten) haben sich im Sinne eines solidarischen Zusammenwirkens zum Zweck der Erzielung gemeinsamer Vorteile bei der Erfüllung der Aufgabe der Abwasserentsorgung auf diese Maßstäbe in der Verbandssatzung geeinigt ( siehe spez. hierzu u. a. Bayer. VGH, Beschl. v. 08.02.2002, a.a.O. ).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 9 B 25.14

    Abwasser; Wasserverband; Wasserverbandsumlage; Direkteinleiter;

    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    Ein Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen, den der Abgabenpflichtige haben könnte, wird weder vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch vom Willkürverbot gefordert ( so weitgehend wörtlich: BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, NVwZ 2015, 1692 ).

    Ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verteilungsmaßstabs nicht von Bedeutung ( siehe zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2017 - 3 S 2227/15 -, juris, m.w.N. aus der eigenen Rspr. und der Rspr. des BVerwG"s; darüber hinaus BVerwG, Beschl. v. 25.03.2015, a.a.O.; ebenso zum entspr.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.09.2016 - 2 S 1450/14

    Rechtmäßigkeit einer kommunalen Abwassersatzung zur Erhebung von Abwassergebühren

    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    Indem der Kläger selbst behauptet, dass dieses Fremdwasser von der Beklagten eher in überdurchschnittlichen Mengen in die Anlagen des Abwasserzweckverbands eingeleitet wird und diese Anlagen deshalb überproportional belastet, spricht das dafür, dass die Beklagte und in der Folge somit auch deren Einwohner insoweit eher von der Solidarität der Verbandsmitglieder profitieren ( vgl. dazu, dass die Kosten für die Fremdwasserentsorgung selbst im Rahmen einer Gebührenerhebung für die Abwasserentsorgung durch eine gemeindeeigene Einrichtung, für die anerkanntermaßen strengere Regeln gelten, ansatzfähige Kosten darstellen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.09.2016, VBlBW 2017, 117, m.w.N. ).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.11.2004 - 2 S 706/04

    Keine Geltung des Kostendeckungsgrundsatzes für gemeindliche

    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    Die unterschiedlichen Sätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr im Jahr 2011, in den Jahren 2012 und 2013 sowie im Jahr 2014 wurden jeweils vom Gemeinderat der Beklagten auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation (der Firma Sch. & Z.) beschlossen, gegen deren Rechtmäßigkeit nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen keine rechtlichen Bedenken bestehen ( zum Erfordernis einer solchen Gebührenkalkulation vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.11.2004, VBlBW 2005, 148 ).
  • VG Arnsberg, 02.09.2010 - 7 K 3251/09

    Erhebung eines Allgemeinen Reinhaltungsbeitrages

    Auszug aus VG Freiburg, 19.09.2017 - 5 K 2540/15
    bayerischen Landesrecht Bayer. VGH, Beschl. v. 08.02.2002 - 4 ZB 01.2547 -, juris, m.w.N.; zum Landesrecht in NRW: VG Arnsberg, Urt. v. 02.09.2010 - 7 K 3251/09 -, juris, m.w.N. ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht