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   VG Freiburg, 20.02.2019 - A 5 K 6214/18   

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https://dejure.org/2019,3285
VG Freiburg, 20.02.2019 - A 5 K 6214/18 (https://dejure.org/2019,3285)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20.02.2019 - A 5 K 6214/18 (https://dejure.org/2019,3285)
VG Freiburg, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - A 5 K 6214/18 (https://dejure.org/2019,3285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 84 VwGO, Nr 3104 Abs 1 Nr 2 RVG-VV

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 84 ; VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2
    Erinnerung; Kostenfestsetzung; Gerichtsbescheid; (fiktive) Terminsgebühr; Antrag auf mündliche Verhandlung; (formelle) Beschwer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 16.08.2018 - 2 OA 1541/17

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr bei Entscheidung durch

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2019 - A 5 K 6214/18
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wäre mangels (formeller) Beschwer von vornherein unzulässig gewesen und könne deshalb eine Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG nicht auslösen ( so statt Vieler: Nieders. OVG, Beschl. v. 16.08.2018, NVwZ-RR 2019, 85, und Bayer. VGH, Beschl. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris ), trifft das nur für den Fall zu, in dem einem Kläger durch den Gerichtsbescheid im Ergebnis tatsächlich umfassend das zugesprochen wurde, was er mit seiner Klage hatte erreichen wollen ( zum Begriff der formellen Beschwer siehe Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 14, m.w.N. ).
  • VGH Bayern, 24.10.2018 - 5 C 18.1932

    Fiktive Terminsgebühr

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2019 - A 5 K 6214/18
    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wäre mangels (formeller) Beschwer von vornherein unzulässig gewesen und könne deshalb eine Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG nicht auslösen ( so statt Vieler: Nieders. OVG, Beschl. v. 16.08.2018, NVwZ-RR 2019, 85, und Bayer. VGH, Beschl. v. 24.10.2018 - 5 C 18.1932 -, juris ), trifft das nur für den Fall zu, in dem einem Kläger durch den Gerichtsbescheid im Ergebnis tatsächlich umfassend das zugesprochen wurde, was er mit seiner Klage hatte erreichen wollen ( zum Begriff der formellen Beschwer siehe Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 14, m.w.N. ).
  • VG Freiburg, 19.02.2019 - A 4 K 276/19

    Gerichtsbescheid; fiktive Terminsgebühr

    Auszug aus VG Freiburg, 20.02.2019 - A 5 K 6214/18
    Ob die Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG darüber hinaus auch dann zuzusprechen ist, wenn man den Antrag eines "scheinbar" obsiegenden Prozessbeteiligten auf mündliche Verhandlung für unzulässig hält, weil ihm die erforderliche Beschwer fehle ( so ganz aktuell VG Freiburg, Beschl. v. 18.02.2019 - A 4 K 276/19 - ), kann hiernach dahingestellt bleiben.
  • VGH Bayern, 27.02.2020 - 8 C 18.1889

    Beschwerde gegen die Ablehnung einer Erinnerung gegen einen

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beschwer vorliegt, nicht in jedem Fall ohne weiteres zu beurteilen ist (vgl. VG Freiburg, B.v. 20.2.2019 - A 5 K 6214/18 - AGS 2019, 322 = juris Rn. 4 ff.).

    Es ist auch möglich, dass ein scheinbar vollumfassend obsiegender Kläger die Auffassung vertritt, der Gerichtsbescheid erschöpfe sein Klagebegehren nicht vollständig (vgl. VG Freiburg, B.v. 20.2.2019 a.a.O. Rn. 4).

    Die Beurteilung solcher Fragen in das Kostenfestsetzungsverfahren verlagern, ist jedoch nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel (vgl. BT-Drs. 17/11471[neu] S. 1, 133) vereinbar, durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz das Kostenrecht zu vereinfachen (vgl. VG Freiburg, B.v. 20.2.2019 a.a.O. Rn. 5; VG des Saarlandes, B.v. 28.8.2019 - 3 O 1092/19 - AGS 2019, 508 = juris Rn. 35).

  • VG Saarlouis, 28.08.2019 - 3 O 1092/19

    Fiktive Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid

    Hierdurch sollen die Gerichte so weit wie möglich von der sehr umfangreich gewordenen Kostenrechtsprechung entlastet werden." Diesem gesetzgeberischen Ziel liefe es zuwider, die Frage der fehlenden Beschwer für einen hypothetischen, letztlich nicht gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären(Vgl. zuletzt, insbesondere zur Frage der Beschwer bzw. des vollständigen Obsiegens in Asylsachen auch: VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2019, A 5 K 6214/18, juris.).
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