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   VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97   

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VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97 (https://dejure.org/1997,9128)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.10.1997 - 7 K 354/97 (https://dejure.org/1997,9128)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Oktober 1997 - 7 K 354/97 (https://dejure.org/1997,9128)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei Zahlung der Verwaltungsgebühr ; Rückmeldung für das Semester bei Immatrikulation als ordentlicher Student ; Zulässige und sachdienliche Klageänderung bei Ersetzen des ursprünglichen Antrages ; Wegfall des Rechtsgundes bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979, BVerfGE 50, 217/226; BVerwG, Urt. v. 3. März 1994 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188/200).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt (BVerwG, Urt. v. 3. März 1994, a.a.O. S. 202).

    Sie verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Finanzen erhoben werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die keineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde (BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249/266; BVerwG, Urt. v. 3. März 1994, a.a.O. S. 193).

    Eine Gebühr darf ferner keine verdeckte Steuer und ebensowenig eine verdeckte, die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende Sonderabgabe darstellen (BVerwG, Beschl. v. 3. März 1994, a.a.O. S. 200).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979, BVerfGE 50, 217/226; BVerwG, Urt. v. 3. März 1994 C 1.93 -, BVerwGE 95, 188/200).

    Schließlich sprechen auch der Wortlaut des § 85 a PHG sowie die Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Die Einführung einer Rückmeidegebühr läßt sich rechtlich nicht beanstanden. Das Grundgesetz läßt dem Gesetzgeber einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausreichenden Zwecke er dabei mit anstreben will (BVerwG, Urt. v. 3. März 1994, a.a.0. S. 200; BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979, a.a.O. S. 226).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgt, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen, und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise sich gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist (BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979, a.a.O. S. 227).

    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v. 6. Februar 1979, a.a.O. S. 227).

  • BVerwG, 08.12.1961 - VII C 2.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Das Äquivalenzprinzip als die gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305/309) ist verletzt, wenn die Höhe der Gebühr und der Wert der Amtshandlung außer Verhältnis stehen, weil die Amtshandlung für den Begünstigten wertlos oder die Gebühr so hoch festgesetzt ist, daß sie von der Beantragung der Amtshandlung abzuschrecken geeignet ist oder ,,erdrosselnd" und damit prohibitiv wirkt (BVerwG, Urt. v. 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162/169, Urt. v. 8. Dezember 1961 - VII C 2.61 -, BVerwGE 13, 214/222 sowie Urt. v. 14. April 1967, a.a.O. S. 311).

    Unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips ist die Erhebung reiner Wertgebühren grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 1961, a.a.O. S. 223).

    Gerade im Gebührenrecht gilt es, die weitgehende Gestaltungsfreiheit, die das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt, zu beachten (BVerwG, B. v. 8. Dezember 1961, a.a.O. S. 221).

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 109.60
    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Das Äquivalenzprinzip als die gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305/309) ist verletzt, wenn die Höhe der Gebühr und der Wert der Amtshandlung außer Verhältnis stehen, weil die Amtshandlung für den Begünstigten wertlos oder die Gebühr so hoch festgesetzt ist, daß sie von der Beantragung der Amtshandlung abzuschrecken geeignet ist oder ,,erdrosselnd" und damit prohibitiv wirkt (BVerwG, Urt. v. 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162/169, Urt. v. 8. Dezember 1961 - VII C 2.61 -, BVerwGE 13, 214/222 sowie Urt. v. 14. April 1967, a.a.O. S. 311).

    Übt aber eine Gebühr keine abschreckende Wirkung aus, so verstößt sie, selbst wenn sie den Aufwand der Behörde übersteigt, nicht gegen das Äquivalenzprinzip (BVerwG, Urt. v. 24. März 1961, a.a.O. S. 170).

  • BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Das Äquivalenzprinzip als die gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (BVerwG, Urt. v. 14. April 1967 - IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305/309) ist verletzt, wenn die Höhe der Gebühr und der Wert der Amtshandlung außer Verhältnis stehen, weil die Amtshandlung für den Begünstigten wertlos oder die Gebühr so hoch festgesetzt ist, daß sie von der Beantragung der Amtshandlung abzuschrecken geeignet ist oder ,,erdrosselnd" und damit prohibitiv wirkt (BVerwG, Urt. v. 24. März 1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162/169, Urt. v. 8. Dezember 1961 - VII C 2.61 -, BVerwGE 13, 214/222 sowie Urt. v. 14. April 1967, a.a.O. S. 311).

    Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips kann zu praktischen Folgen, d.h. zur Aufhebung angefochtener Gebührenbescheide, nur führen, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist, d.h. wenn Gebühr und öffentliche Leistung außer Verhältnis stehen (BVerwG, Urt. v. 14. April 1967, a.a.O. S. 309).

  • VG Karlsruhe, 19.03.1997 - 7 K 290/97
    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    [Anmerkung: Der VGH Mannheim hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des VG Karlsruhe (19.03.1997 K 290/97 = NVwZ-RR 1998, 106) das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückmeldegebühr dem BVerfG zur Vorabentscheidung vorgelegt - Az: 9 S 1763/97; s. folgende Entscheidung 41E Nr. 7, vgl. auch OVG Berlin 41E Nr. 6.] .
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 1763/97

    Verfassungswidrigkeit der nach UniG BW § 120a erhobenen Rückmeldegebühr wegen

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    [Anmerkung: Der VGH Mannheim hat in einem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des VG Karlsruhe (19.03.1997 K 290/97 = NVwZ-RR 1998, 106) das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rückmeldegebühr dem BVerfG zur Vorabentscheidung vorgelegt - Az: 9 S 1763/97; s. folgende Entscheidung 41E Nr. 7, vgl. auch OVG Berlin 41E Nr. 6.] .
  • BVerwG, 12.03.1985 - 7 C 48.82

    Einwirkung Privatrecht-öffentliches Recht

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Er setzt voraus, daß eine unmittelbare Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund stattgefunden hat oder deren Rechtsgrund später weggefallen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22. März 1990 S 1058/88 -, ESVGH 40, 245 f; BVerwG, Urt. v. 12. März 1985 C 48.82 -, BVerwGE 71, 85/87).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, läßt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll (BVerfG, Urt. v. 8. April 1987, BVerfGE 75, 108/157).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 24.85

    Abwasserabgabe - Gewässer-Vorbelastung - Vorabzug

    Auszug aus VG Freiburg, 21.10.1997 - 7 K 354/97
    Von einem unangemessenen Verhältnis der verwaltungsökonomischen Vorteile der Typisierung einerseits und der mit jeder Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der gebührenrechtlichen Belastung andererseits kann bei dieser Sachlage nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Februar 1988 4 C 24.85 -, BVerwGE 79, 54/60).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 2 S 1058/88

    Folgekostenvertrag mit Grundstückseigentümern - Erstattung des

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1998 - 9 S 3093/97

    VGH hält Rückmeldegebühren für verfassungswidrig

    Sie wiederholt im wesentlichen ihren Vortrag und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.10.1997 - 7 K 354/97 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100,- DM nebst 4 % Zinsen ab 19.02.1997 zu bezahlen.
  • VG Lüneburg, 14.01.2004 - 1 A 312/99

    Beitrag; Beitragsbemessung; Finanzierungsverantwortlichkeit; Gebühr;

    Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
  • VG Lüneburg, 18.06.2003 - 1 A 261/99

    Hochschule; Immatrikulation; Rückmeldegebühr; Rückmeldung; Student; Studierender;

    Der durch § 81 Abs. 2 NHG a. F. in Niedersachsen erstmals eingeführte Verwaltungskostenbeitrag stellt entgegen der Ansicht des Klägers und insbesondere auch entgegen der Rechtslage etwa in Baden-Württemberg (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.1997 -7 K 290/97 -, NVwZ-RR 1998, 106; VG Freiburg, Urt. v. 21.10.1997 - 7 K 354/97 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 5; VGH Bad.-Württ., Vorlage-Beschl. v. 29.7.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 und hierzu BVerfG, Urt. v. 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, a. a. O.) und in Berlin (vgl. dazu OVG Berlin, Urt. v. 20.1.1998 - OVG 8 B 161.96 -, KMK-HSchR/NF 41 E Nr. 6) in abgabenrechtlicher Hinsicht tatsächlich einen Beitrag dar, für den das Land Niedersachsen die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
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