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   VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99   

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VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99 (https://dejure.org/2001,19084)
VG Freiburg, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 K 1590/99 (https://dejure.org/2001,19084)
VG Freiburg, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 1 K 1590/99 (https://dejure.org/2001,19084)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zum Erlass einer Studiengebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer bereits entrichteten Studiengebühr ; Rückwirkung des Landeshochschulgebührengesetzes auf vor dessen Inkrafttreten abgeschlossene Gebührenzeiträume; Studiengebühr als Benutzungsgebühr ; Zumutbarkeit der Erfüllung der Studiengebührenpflicht ; Beachtung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Zwar geht die Klägerin mit ihrem Hinweis auf das steuerfreie Existenzminimum zu Recht davon aus, dass es dem Staat im Bereich des Einkommenssteuerrechts mit Blick auf die Notwendigkeit, dem Einzelnen die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu erhalten, verwehrt ist, das an dem durchschnittlichen Sozialhilfebedarf orientierte Existenzminimum zu besteuern (BVerfG, Urteil vom 25.09.1992 - 2 BvL 5/91 -, BVerfGE 87, 153).

    Denn auch wenn der von der Einkommenssteuer freizuhaltende Grundbetrag maßgeblich von dem im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf geprägt wird, so ist es doch zulässig, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum in Abhängigkeit von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen für einzelne Personengruppen und Lebenslagen hiervon abweichend zu bestimmen (hierzu BVerfG, Urteil vom 25.09.1992, a.a.O., S. 172; BVerwG, Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97 -, NVwZ 1999, 669), und die Kammer hat insoweit keinen Zweifel, dass einem Studierenden bei einem - nach Abzug der Studiengebühren - verfügbaren Betrag in Höhe von monatlich 1.116,-- DM ein im verfassungsrechtlichen Sinne menschenwürdiges Leben noch möglich ist.

  • VG Freiburg, 24.03.1999 - 1 K 2488/98
    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Zum anderen bezieht sich die Studiengebühr als Benutzungsgebühr (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1858/99 -, S. 18 des amtl. Umdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, S. 8 des amtl. Umdrucks) auf den jeweils abgeschlossenen Zeitraum eines Semesters, so dass es angemessen ist, jeweils ausschließlich auf die sachlichen und hier insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Studierenden sowie die Rechtslage während dieses Zeitraums abzustellen (im Ergebnis ähnlich BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88 -, DVBl 1990, 1405, das im Fall des Erlasses einer Gewerbesteuerschuld nach § 227 Abs. 1 AO auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellt).

    Denn durch die Versagung des Gebührenerlasses oberhalb dieser Einkommensgrenze wird die grundsätzlich verfassungsgemäße Belastung eines Studierenden mit der Studiengebühr in Höhe von 1.000,-- DM (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1858/99 - VG Freiburg, Urteil vom 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -) in dem hier vorliegenden Normalfall eines gesunden, ledigen und kinderlosen Studierenden weder zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG noch führt sie zu einer Verletzung des in Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Rechts eines Studierenden auf ein menschenwürdiges Dasein.

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Zum anderen bezieht sich die Studiengebühr als Benutzungsgebühr (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2000 - 2 S 1858/99 -, S. 18 des amtl. Umdrucks; VG Freiburg, Urteil vom 24.03.1999 - 1 K 2488/98 -, S. 8 des amtl. Umdrucks) auf den jeweils abgeschlossenen Zeitraum eines Semesters, so dass es angemessen ist, jeweils ausschließlich auf die sachlichen und hier insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Studierenden sowie die Rechtslage während dieses Zeitraums abzustellen (im Ergebnis ähnlich BVerwG, Urteil vom 23.08.1990 - 8 C 42/88 -, DVBl 1990, 1405, das im Fall des Erlasses einer Gewerbesteuerschuld nach § 227 Abs. 1 AO auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abstellt).
  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Anders als im Fall der unmittelbaren Anwendung eines Gesetzes ist es der Kammer im Bereich der Leistungsgewährung allein auf der Grundlage einer ständigen Verwaltungspraxis verwehrt, die Voraussetzungen eines Anspruchs entgegen der Verwaltungspraxis unmittelbar aus deren innenrechtlichen Vorgaben abzuleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - 3 C 111/79 -, BVerwGE 58, 45, 51 = NJW 1979, 2059, 2060).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Zudem entspricht es der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Systematik des Sozialhilferechts, einen Studierenden für die nur vorübergehende und ausschließlich seiner Ausbildung dienende Zeit des Studiums darauf zu verweisen, nach Ablauf der BAföG-Förderung seinen auch die Kosten des Studiums beinhaltenden Lebensunterhalt in voller Höhe selbst zu erwirtschaften (vgl. § 26 Abs. 1 BSHG; BVerwG, Urteile vom 12.02.1981 - 5 C 51.80 -, BVerwGE 61, 352, 354 und vom 07.06.1989 - 5 C 3.86 -, BVerwGE 82, 125, 129).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.1990 - 16 A 1296/89

    Zinsfreie Stundung; Überzahlte Ausbildungsförderung; Erstattungsanspruch;

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Denn diese Norm, nach der das zuständige Ministerium Ansprüche nur erlassen (darf), wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, ist - wie die Überschrift des Teils III der Landeshaushaltsordnung zeigt - eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans und entfaltet ebenso wie die übrigen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, begründet also keine subjektiven Rechte eines Gebührenschuldners (vgl. zu den jeweils wortgleichen § 59 BHO und § 59 LHO NRW BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, NWVBl 1993, 64 und Urteil vom 20.11.1990 - 16 A 1296/89 - ebenso Gatzer in Piduch, Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung (Loseblatt), § 59 Rn. 1).
  • BVerwG, 07.06.1989 - 5 C 3.86

    Ausschluß von Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt - Ausbildung im Rahmen des

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Zudem entspricht es der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Systematik des Sozialhilferechts, einen Studierenden für die nur vorübergehende und ausschließlich seiner Ausbildung dienende Zeit des Studiums darauf zu verweisen, nach Ablauf der BAföG-Förderung seinen auch die Kosten des Studiums beinhaltenden Lebensunterhalt in voller Höhe selbst zu erwirtschaften (vgl. § 26 Abs. 1 BSHG; BVerwG, Urteile vom 12.02.1981 - 5 C 51.80 -, BVerwGE 61, 352, 354 und vom 07.06.1989 - 5 C 3.86 -, BVerwGE 82, 125, 129).
  • BVerwG, 29.09.1998 - 5 B 82.97

    Asylrecht - Verfassungsmäßigkeit der §§ 1 , 3 , 6 , 9 AsylbLG

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Denn auch wenn der von der Einkommenssteuer freizuhaltende Grundbetrag maßgeblich von dem im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf geprägt wird, so ist es doch zulässig, das verfassungsrechtlich gewährleistete Existenzminimum in Abhängigkeit von den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen für einzelne Personengruppen und Lebenslagen hiervon abweichend zu bestimmen (hierzu BVerfG, Urteil vom 25.09.1992, a.a.O., S. 172; BVerwG, Beschluss vom 29.09.1998 - 5 B 82/97 -, NVwZ 1999, 669), und die Kammer hat insoweit keinen Zweifel, dass einem Studierenden bei einem - nach Abzug der Studiengebühren - verfügbaren Betrag in Höhe von monatlich 1.116,-- DM ein im verfassungsrechtlichen Sinne menschenwürdiges Leben noch möglich ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1992 - 16 A 1434/90

    Anspruch des Darlehensnehmers auf Erlaß; Anspruch des Darlehensnehmers auf

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Denn diese Norm, nach der das zuständige Ministerium Ansprüche nur erlassen (darf), wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, ist - wie die Überschrift des Teils III der Landeshaushaltsordnung zeigt - eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans und entfaltet ebenso wie die übrigen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, begründet also keine subjektiven Rechte eines Gebührenschuldners (vgl. zu den jeweils wortgleichen § 59 BHO und § 59 LHO NRW BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, NWVBl 1993, 64 und Urteil vom 20.11.1990 - 16 A 1296/89 - ebenso Gatzer in Piduch, Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung (Loseblatt), § 59 Rn. 1).
  • BVerwG, 22.08.1986 - 3 B 47.85

    Sonderabgaben - Absatzfondsgesetz - Erlaß

    Auszug aus VG Freiburg, 23.05.2001 - 1 K 1590/99
    Denn diese Norm, nach der das zuständige Ministerium Ansprüche nur erlassen (darf), wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde, ist - wie die Überschrift des Teils III der Landeshaushaltsordnung zeigt - eine Vorschrift zur Ausführung des Haushaltsplans und entfaltet ebenso wie die übrigen Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Bindungswirkung lediglich im Verhältnis der Staatsorgane zueinander, begründet also keine subjektiven Rechte eines Gebührenschuldners (vgl. zu den jeweils wortgleichen § 59 BHO und § 59 LHO NRW BVerwG, Beschluss vom 22.08.1986 - 3 B 47.85 -, NVwZ 1987, 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.05.1992 - 16 A 1434/90 -, NWVBl 1993, 64 und Urteil vom 20.11.1990 - 16 A 1296/89 - ebenso Gatzer in Piduch, Kommentar zur Bundeshaushaltsordnung (Loseblatt), § 59 Rn. 1).
  • VG Freiburg, 10.10.2001 - 1 K 2047/00
    Zwar mag der Kläger - was hier offen bleiben soll - im maßgeblichen Zeitraum des Sommersemesters 2000 (vgl. insoweit VG Freiburg, Urt. v. 23.05.2001 - 1 K 1590/99 -) in einer wirtschaftlichen Notlage gewesen sein, doch reicht allein die wirtschaftliche Notlage eines Studierenden noch nicht aus, um eine den Erlass der Studiengebühr ermöglichende unbillige Härte zu begründen.
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