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   VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10   

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VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 (https://dejure.org/2011,12955)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 (https://dejure.org/2011,12955)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - NC 6 K 1384/10 (https://dejure.org/2011,12955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine freien Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Studienort Freiburg zum WS 2010/2011; Schwerpunkt der zu erbringenden Dienstleistungen als maßgebend für die Lehrverpflichtung von akademischen Mitarbeitern; Anrechnung der zur Verfügung stehenden ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2008 - NC 9 S 241/08

    Studienplatzvergabe - Zulassung zum Studium der Medizin - Betreuungsrelation für

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 - Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -).

    Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-).

    Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

    Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2010 - NC 9 S 357/10

    Studienzulassung; Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiter;

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 - OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5).

    Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10).

    Diese Auslegung des Begriffs "Daten", die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).

    Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7, 0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).

    Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2009 - NC 9 S 240/09

    Aufnahmekapazität; Hochschule; Curricularnormwert; Titellehre und unvergütete

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.

    Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41).

    Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10).

    Diese Auslegung des Begriffs "Daten", die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).

    Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

  • VG Freiburg, 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07

    Berechnung der Kapazität von Studienplätzen; Kapazitätsrechtliche Erfassung von

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden.

    Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -).

    Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -.

  • VGH Bayern, 19.09.2007 - 7 CE 07.10334

    Studium der Humanmedizin Universität Würzburg (Sommersemester 2007); Bachelor-

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.).

    Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 - OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.08.2005 - NC 9 S 29/05

    Kapazitätsrechtliche Behandlung von für eine Juniorprofessur vorgesehene

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der "medizinischen Soziologie" eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern.

    Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).".

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08

    Vorläufige Zuweisung von Studienplätzen im Studiengang Medizin -

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).

    So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 48.89

    Hochschulrecht: Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3).

    Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2010 - 2 NB 394/09

    Einstweilige Anordnung bzgl. der Zulassung zu einem Vollstudienplatz oder

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 - OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
  • OVG Hamburg, 19.10.2009 - 3 Nc 82/08

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg zum Wintersemester

    Auszug aus VG Freiburg, 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10
    Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 - OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.07.2009 - 3 N 599/08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 9 S 26.07

    Die Überprüfung eines Straßenbaubeitragsbescheids im Verfahren des einstweiligen

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2010 - 2 NB 388/09

    Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Zahnmedizin oder zum

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1992 - NC 9 S 26/92

    Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität und Festsetzung der Zulassungszahlen im

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.88

    Studienplatzkläger - Rechtswidrige Stellenverlagerung - Lehrdeputat -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2009 - 13 C 1/09

    Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens nach Abschluss des

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2007 - NC 9 S 105/06

    Außerachtlassung der klinisch-theoretischen Medizin für die Kapazitätsberechnung

  • VG Düsseldorf, 10.11.2010 - 15 Nc 18/10

    Zulassung Studium außerhalb Studiengang Lehreinheit Zahnmedizin

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2010 - 13 B 1065/10

    Verfahrensregelungen für die notwendige bundesweite Verteilung von Studienplätzen

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1983 - NC 9 S 952/81

    Zulassungsbegrenzung; Kapazitätsausschöpfung; Orientierungsmaßstab des

  • OVG Saarland, 27.07.2010 - 2 B 138/10

    Vorläufige Zulassung zum Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum

  • OVG Hamburg, 27.08.2008 - 3 Nc 141/07

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Hamburg zum

  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 10 B 1911/08

    Zulassung zum Studium der Medizin

  • VGH Hessen, 18.01.2001 - 8 GM 3131/00

    Vergabeverfahren, Nachrücken, Kapazitätserschöfpung, Hochschulzugang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2004 - 13 C 20/04

    Zulassung zum Medizinstudium

  • OVG Saarland, 17.07.2006 - 3 X 3/06

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2005/2006 im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2007 - 13 C 115/07

    Verpflichtung zur Vergabe von mehr als den vom Verwaltungsgericht ausgeworfenen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10

    Einstweiliger Rechtsschutz - vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2009 - 9 S 1611/09

    Zur Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität -

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83

    Zulassungsbegrenzung; Lehrdeputat bei Professoren und wissenschaftlichen

  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

    Mit Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - (Juris) lehnte die Kammer die Anträge des Klägers und weiterer Studienplatzbewerber ab.

    Hinsichtlich der Berechnung der Curricularanteile wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen.

    Auch im Hinblick darauf, dass der Abzug der Dienstleistungen vom unbereinigten Lehrangebot von der Kammer in ihren Entscheidungen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zunächst akzeptiert und auch in den Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 u.a.) nicht in Frage gestellt wurde, erscheint ein Vertrauen darauf, dass eine fehlende Normierung nicht nachgeholt wird, als nicht schutzwürdig.

    Die Dienstleistungen für die Studiengänge Pharmazie Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. wurden ebenfalls in dem geltend gemachten Umfang tatsächlich erbracht (Beschl. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -).

    Auch insoweit kann auf die Beschlüsse der Kammer in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - verwiesen werden.

    Insoweit kann zunächst auf die Beschlüsse in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 07.06.1911 - NC 9 S 775/11 - verwiesen werden.

    Zum einen betrug Aq/2 tatsächlich 3, wie bereits in den Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - ausgeführt wurde, auf die insoweit verwiesen werden kann, da sich in dem neu geschaffenen Studiengang 6 Studierende eingeschrieben hatten.

    Wie bereits in den Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 u.a. - ausgeführt, wurden diese Veranstaltungen im Berechnungsjahr 2010/2011 noch nicht durchgeführt.

    Der Berechnungsmodus als solcher ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und v. 26.01.2010 - NC 6 K 1384/10 - Juris).

    Ein fiktiver Import ist auch angesichts der von der Ärztlichen Approbationsordnung geforderten Verzahnung von theoretischem und klinischen Wissen durch Seminare mit klinischen Bezügen und integrierte Seminare nicht anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - vgl. auch OVG Nds., B. v. 28.04.2010 - 2 NB 159/09 - Juris und Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - jeweils Juris; Urt. der Kammer vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 u.a. -, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und Beschl. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - Juris m.w.N.).

    Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Urteilen vom 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09 - und in den Beschlüssen vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden.

    Wie in bereits im Kammerbeschluss vom 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelte Schwundquote von 0, 8829 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 29) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 3, 9789 Studienplätze (auf 33, 9789) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen hat, sondern in Studienplätze im Studiengang Humanmedizin umgerechnet und diese bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend dem Berechnungsergebnis nach dem Ersten Abschnitt der KapVO VII zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte S. 11).

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Die Dienstleistungsexporte für die Pharmazie und den Klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin müssen daher mangels rechtlich verbindlicher Verpflichtung bei der Berechnung außer Betracht bleiben, obwohl die Vorklinische Lehreinheit diese Dienstleistungen tatsächlich erbringt und ihr Lehrangebot dadurch tatsächlich mindert und obwohl Dienstleistungen in den Klinischen Studienabschnitt grundsätzlich zulässig sind (Beschl. d. Kammer v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - Juris).

    Der Berechnungsmodus als solcher ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und v. 26.01.2010 - NC 6 K 1384/10 - Juris) und wurde auch von den Klägern nicht gerügt.

    Insoweit kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden (Beschlüsse der Kammer v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - vgl. auch Beschl. v. 26.01.2010 - NC 6 K 1384/10 - Juris).

    Anderes gilt nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - und Beschl. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - Juris m.w.N.) auch nicht im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung vorgeschriebenen integrierten Seminare sowie Seminare mit klinischem Bezug (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 ÄAppO).

    Insoweit kann auf die Beschlüsse der Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen werden (Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - vgl. auch Beschl. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 - Juris).

  • VG Freiburg, 06.12.2012 - NC 6 K 2032/12

    Ermächtigung des § 9 Abs. 2 LVVO; innerdienstliche Anordnung des

    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen hat die Kammer in einigen Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen wird (vgl. zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris).

    Eine solche generelle Anordnung des Wissenschaftsministeriums genügt auch als Rechtsgrundlage (so VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13, zur früheren entsprechenden Anordnung des Ministeriums vom 30.11.2004; so auch schon VG Freiburg, B. v. 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 und - unter Bezugnahme auf den entsprechenden seinerzeit gültigen Erlass des Ministeriums vom 21.04.1992 - auch B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 14).

    Der hier - wie in den Vorjahren unverändert - zugrunde gelegte Curricularanteil (CA) von 0, 8666 ergibt sich aus der Marburger Analyse und ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (dazu VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 27, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 29.3.1979 - NC IX S 15/79; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -und B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris).

    Der Export in diesen Studiengang mit seinen geringen Gruppengrößen ist grundsätzlich anerkannt (vgl. VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, und VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - siehe auch VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 85 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 70 ff).

    Als angesetzter Durchschnittswert ist die in der Studienordnung festgesetzte Betreuungsrelation erst dann zu ändern, wenn die tatsächliche Betreuungsrelation der durchgeführten Veranstaltung nachhaltig, das heißt erheblich und über einen längeren Zeitraum, von dem festgesetzten Wert abweicht (siehe zu alldem im Einzelnen bereits zum WS 10/11 VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 95 - 99 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 31.12.1982 - NC 9 S 962/81; zur Beanstandungsfreiheit der Gruppengröße von 400 bzw. 310 Studierenden je Vorlesung im WS 10/11 schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 46, und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 ff. ).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).

    Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen.

    (Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65].

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter "Entscheidungen/2011/Januar"), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 - siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).

    Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium

    Der von der Beklagten (anstelle des sich aus der Addition der in der Spalte "Curricularanteile [CA]" - KAS 95 - ausgewiesenen Werte ergebenden Werts von 1, 0896) kapazitätsgünstig für den Export in die Zahnmedizin pauschal angesetzte Curricularanteil (CA) von insgesamt 0, 8666 wurde schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt, die bereits diesen Wert nennt (VG, Rn. 77 und schon VG Freiburg, B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rn. 27).

    Vielmehr ist in der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg und auch in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schon seit langem anerkannt, das eine wirksame, nicht abwägungsfehlerhafte Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums vorliegt, mit der der frühere Studiengang Molekulare Medizin im Zuge des Bologna-Prozesses in die getrennten Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor of Science und Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.)aufgeteilt und obendrein nur der Studiengang Molekulare Medizin Bachelor of Science (B.Sc.) der Lehreinheit Vorklinik zugeordnet wurde, wohingegen der Studiengang Molekulare Medizin Master of Science (M.Sc.) nach dem Schwerpunkt seiner materiellen Lehrnachfrage der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordnet wurde (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, B. v. 26.01.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rn. 28 - 34 sowie VGH Bad.- Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris Rn. 11 - 14 und U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rn. 31 sowie U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 38 - 44).

  • VG Freiburg, 20.06.2013 - NC 6 K 2355/10

    Voraussetzungen für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen;

    Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in mehreren, den Prozessbevollmächtigten bekannten Entscheidungen (wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin) zu weiteren von einzelnen Klägern angesprochenen, hier - wie ausgeführt - nicht relevanten Fragen ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass die klägerseits vertretene Auffassung unzutreffend ist (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, Urteile vom 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, Beschluss vom 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, Beschluss vom 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09, Urteil vom 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, jeweils m. w. N [Juris]).
  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

    In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diese Entscheidungen in allen Punkten bestätigt - außer in der (vom Verwaltungsgerichtshof verneinten) Frage der Erforderlichkeit einer Satzungsregelung der Betreuungsrelation im Rahmen des Dienstleistungsexports (vgl. zum WS 12/13 : U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2031/12 -, juris; dazu auch VGH Bad.-Württ., B. v. 20.11.2013 - NC 9 S 261/13; zum WS 11/12 : VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris; zum WS 10/11 : U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, sowie B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris; zum WS 09/10 : U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris [siehe dazu VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09 [bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris]; zum WS 08/09 : U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, und dazu VGH Bad.-Württ. , U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 571/12 sowie VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -juris; ).
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