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   VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14   

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https://dejure.org/2014,49819
VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14 (https://dejure.org/2014,49819)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26.11.2014 - 4 K 2303/14 (https://dejure.org/2014,49819)
VG Freiburg, Entscheidung vom 26. November 2014 - 4 K 2303/14 (https://dejure.org/2014,49819)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze zugunsten des Eigentümers des ihr gegenüberliegenden Grundstücks

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 3 S 2 BauNVO, § 23 Abs 5 S 2 BauNVO, § 30 Abs 1 BauGB, § 31 Abs 2 BauGB, § 5 Abs 6 Nr 2 BauO RP
    Nachbarschützende Wirkung; Baugrenze; Befreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Baugrenze; Überschreitung; Nachbarschutz; Befreiung; Grundzüge der Planung; Atypischer Sachverhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Baugrenze hat regelmäßig nachbarschützende Wirkung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Baugrenze hat regelmäßig nachbarschützende Wirkung

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bauvorhaben in Freiburg-Littenweiler wegen Baugrenzenüberschreitung vorläufig gestoppt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Bauvorhaben in Freiburg-Littenweiler wegen Baugrenzenüberschreitung vorläufig gestoppt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 5 S 2507/96

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen ( vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO ) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans "H."] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 - ).

    Da die südliche Grenze des Grundstücks der Antragstellerin der nördlichen Baugrenze auf diesem Grundstück unmittelbar gegenüber liegt, erzeugt die nach den vorstehenden Ausführungen nachbarschützende Festsetzung auch gerade ihr gegenüber Wirkung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 348, und vom 09.03.1995, a.a.O. ).

    Diese kann voraussichtlich auch nicht (konkludent) in der Erteilung der Baugenehmigung und/oder in der von der Antragsgegnerin getroffenen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ( Näheres hierzu unten unter 2.3 ) gesehen werden, wie sich aus § 58 Abs. 1 Satz 4 und 5 LBO ergibt, der insoweit einen ausdrücklichen Ausspruch der Zulassung verlangt ( vgl. hierzu Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Nov. 2013, Bd. 2, § 58 RdNrn. 92 ff.; vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999, a.a.O.; Beschluss der Kammer vom 25.01.2006 - 4 K 2007/06 - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.1995 - 3 S 3321/94

    Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegenüber einem

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen ( vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO ) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans "H."] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 - ).

    Nicht völlig von der Hand zu weisen sind auch die von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin ins Feld geführten unterschiedlichen Abstände der verschiedenen Baugrenzen zu den ihnen jeweils gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen, die gegen ein vom Satzungsgeber gewolltes faires nachbarschaftliches Austauschverhältnis im Plangebiet und damit gegen einen nachbarschützenden Charakter der Baugrenzenfestsetzungen sprechen könnten, zumal gerade im konkreten Fall der große Abstand zwischen dem auf dem (Bau-)Grundstück Flst.-Nr. .../2 festgesetzten Baufenster und dem nördlich angrenzenden Grundstück der Antragstellerin, der ein Vielfaches der maximal erforderlichen Abstandsfläche beträgt, gegen ein solches Austauschverhältnis sprechen könnte ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.06.2003, a.a.O., vom 19.02.2003 - 5 S 5/03 -, juris, und vom 09.03.1995, a.a.O. ).

    Da die südliche Grenze des Grundstücks der Antragstellerin der nördlichen Baugrenze auf diesem Grundstück unmittelbar gegenüber liegt, erzeugt die nach den vorstehenden Ausführungen nachbarschützende Festsetzung auch gerade ihr gegenüber Wirkung ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999, a.a.O., sowie Beschlüsse vom 01.10.1999, NVwZ-RR 2000, 348, und vom 09.03.1995, a.a.O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04

    Kein Verstoß nachbarschützender Belange bei Überschreitung der vorderen,

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Sie greift nur dann nicht, wenn sich dem Bebauungsplan und/oder den zu ihm gehörenden Unterlagen entnehmen lässt, dass mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baulinien oder Baugrenzen ( vgl. § 23 Abs. 1 BauNVO ) über die damit verfolgten städtebaulichen Gesichtspunkte hinaus keine Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen ( vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.02.1999 - 5 S 2507/96 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20.01.2005, NVwZ-RR 2005, 397, vom 20.06.2003, VBlBW 2003, 470, vom 09.03.1995, NVwZ-RR 1995, 489, und vom 25.06.1993 - 3 S 1045/93 -, jew. m.w.N.; vgl. hierzu [gerade auch in Bezug auf ein Bauvorhaben im Geltungsbereich des auch hier einschlägigen Bebauungsplans "H."] Beschluss der Kammer vom 30.03.2001 - 4 K 2246/00 - ).

    Ob es zutrifft, dass die Antragsgegnerin dieses Vortreten nach den genannten Vorschriften ( insbesondere nach § 23 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O., m.w.N. ) um bis zu 1, 50 m hätte zulassen können, muss hier dahingestellt bleiben.

    Wie sich aus dem Wortlaut von § 23 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 2 BauNVO ergibt, ist die danach mögliche Baugrenzenüberschreitung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig; vielmehr erfordert eine solche Zulassung eine ausdrückliche Ermessensentscheidung der Baurechtsbehörde ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005, a.a.O. ).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Nachbarn der Fall sein kann ( BVerwG, Urteil vom 05.08.1983, BauR 1983, 547, sowie Beschlüsse vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516, und vom 24.04.1992, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 ).

    Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen konkretisieren grundsätzlich - so auch hier - im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653, und vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 30.10.2014, a.a.O. ).

  • VG Freiburg, 30.10.2014 - 4 K 1804/14

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung zur Erweiterung eines Gaststättenbetriebs

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich ( vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 30.10.2014 - 4 K 1804/14 -, juris, m.w.N. ).

    Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen konkretisieren grundsätzlich - so auch hier - im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653, und vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 30.10.2014, a.a.O. ).

  • BVerwG, 08.07.1998 - 4 B 64.98

    Nachbarklage; Abwehranspruch, nachbarlicher; Drittschutz; Befreiung;

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    In Fällen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für eine Befreiung vorliegen ( BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998, NVwZ-RR 1999, 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2009, NVwZ-RR 2010, 383 ).

    Unter welchen Voraussetzungen in diesen Fällen die Rechte des Nachbarn verletzt sind, ist dabei nach den Maßstäben zu beurteilen, die zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt wurden ( BVerwG, Urteil vom 06.10.1989, NJW 1990, 1192, sowie Beschluss vom 08.07.1998, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.1999, VBlBW 1999, 310; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 309 ).

  • BVerwG, 05.08.1983 - 4 C 53.81

    Drittschutzwirkung des § 15 Abs. 1 BauNVO in Ausnahmefällen

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zum Nachteil der Nachbarn liegt nur in denjenigen Ausnahmefällen vor, in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist, was nur bei einer schweren und unzumutbaren Beeinträchtigung der Belange des Nachbarn der Fall sein kann ( BVerwG, Urteil vom 05.08.1983, BauR 1983, 547, sowie Beschlüsse vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516, und vom 24.04.1992, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109 ).

    Dabei sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn, letztlich das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen ( BVerwG, Urteil vom 05.08.1983, a.a.O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2014 - 5 S 804/14

    Streitwert bei Baunachbarklage im "Normalfall" 10.000 EUR

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Im "Normalfall" ist daher ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ( vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris ).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2003 - 3 S 2324/02

    Befreiung nach BauGB § 31 - keine Atypik notwendig

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Das gilt jedenfalls für den Fall, dass man der Auffassung folgte, nach der für die Erteilung einer Befreiung das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts nicht (mehr) erforderlich sei ( so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003, NVwZ 2004, 357; insoweit einschränkend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013, NVwZ-RR 2013, 912 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 3 S 1643/12

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes - kein Planungsersatz

    Auszug aus VG Freiburg, 26.11.2014 - 4 K 2303/14
    Das gilt jedenfalls für den Fall, dass man der Auffassung folgte, nach der für die Erteilung einer Befreiung das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts nicht (mehr) erforderlich sei ( so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003, NVwZ 2004, 357; insoweit einschränkend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.2013, NVwZ-RR 2013, 912 ).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2014 - 1 LA 168/13

    Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude als Merkmal der Art der baulichen Nutzung;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.02.2003 - 5 S 5/03

    Seitliche Baugrenze - fehlende nachbarschützende Wirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 8 S 1669/09

    Einstweiliger Rechtsschutz - Abstandsfläche auf einer beidseitig anbaubaren

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2007 - 3 S 1923/07

    Zur Bestimmung der Schwelle der Rücksichtslosigkeit im Baunachbarrecht

  • BVerwG, 18.11.2010 - 4 C 10.09

    Krypta; vorhandene Kirche; Industriegebiet; Vorhaben; Nutzungsänderung;

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1993 - 3 S 1045/93

    Nachbarschützende Wirkung einer Baugrenze

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1999 - 5 S 2014/99

    Nachbarschutz - Grenzbebauung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1999 - 3 S 2662/98

    Festsetzung offener Bauweise - nachbarschützende Wirkung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.1995 - 3 S 3096/94

    Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind regelmäßig nicht aus sich heraus

  • VG Freiburg, 09.01.2019 - 5 K 6358/18

    Nachbarschützende Wirkung von örtlichen Bauvorschriften; subjektiv-öffentliches

    Ein Nachbarwiderspruch bzw. eine Baunachbarklage hat anerkanntermaßen nur Erfolg, wenn das Bauvorhaben sowohl objektiv-rechtlich rechtswidrig ist als auch gegen Vorschriften verstößt, die (auch) dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen Interessen dienen ( ständige Rechtsprechung; vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 26.11.2014 - 4 K 2303/14 -, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.08.2018, BauR 2018, 1997 ).

    Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich ( vgl. hierzu auch VG Freiburg, Beschl. v. 26.11.2014, a.a.O. ).

  • VG Freiburg, 18.04.2023 - 3 K 1796/22

    Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung

    Bei der Entscheidung, welche Festsetzungen zum planerischen Grundkonzept gehören, ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen, da die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung kaum einschränkende Wirkung haben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 26.11.2014 - 4 K 2303/14 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
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