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   VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14   

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VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14 (https://dejure.org/2017,24899)
VG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 (https://dejure.org/2017,24899)
VG Freiburg, Entscheidung vom 27. April 2017 - 3 K 1344/14 (https://dejure.org/2017,24899)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltung von Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; zeitnahe Geltendmachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Demgegenüber liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, a.a.O.; s.a. Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, ZBR 2004, 431; Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176).

    Nach diesen Grundsätzen, die auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Geltung beanspruchen (vgl. Urteil vom 22.01.2009, a.a.O., m.w.N.), handelte es sich im vorliegenden Fall um Rufbereitschaft, weil sich der Kläger in den fraglichen Zeiten innerhalb des (großen) Zuständigkeitsbezirks frei bewegen konnte, wobei er nicht nur selbstbestimmt über seinen Aufenthaltsort entscheiden konnte, sondern es ihm im Unterschied zu einem Aufenthalt an der Dienststelle auch möglich war, Freunde und Bekannte zu treffen, sich der Familie zu widmen und alltäglichen Dingen im eigenen Lebenskreis nachzugehen.

    Es reicht deshalb aus, die tatsächlichen Ermittlungen auf einen überschaubaren, repräsentativen Zeitraum zu beschränken, der eine typisierende Gesamtbetrachtung ermöglicht (BVerwG, Urteil vom 22.01.2009, a.a.O.).

    Anders als im Fall des EvD stellte die Inanspruchnahme während einer Schicht bei der gebotenen prognostischen Betrachtung nicht die Regel dar (vgl. zur Regelmäßigkeit dienstlicher Einsätze als Abgrenzungskriterium auch BVerwG, Urteile vom 12.12.1979 und vom 22.01.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Soweit - was vorliegend nach dem Tätigkeitsumfang und auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung anzunehmen wäre, falls tatsächlich von Bereitschaftsdienstzeiten auszugehen wäre - gegen Arbeitszeitbestimmungen verstoßende und damit rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit in Rede steht, kommen zudem ein Ausgleich über § 242 BGB analog und ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381 und vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, ZBR 2016, 199).

    Hiervon unabhängig ist es einem Beamten in dem von gegenseitiger Rücksichtnahme geprägten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn zuzumuten, seinem Begehren frühzeitig Ausdruck zu verleihen, zumal an einen solchen Antrag keine hohen Anforderungen zu stellen sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10 -, BVerwGE 140, 351 und vom 17.09.2015, a.a.O; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2007 - 4 S 1927/05 -, juris m.w.N.).

    Zwar müssen Besoldungsansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, nicht besonders geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2016 - 4 S 758/15 -, juris), doch liegt ein solcher Fall, in dem ein gesetzlich normierter Besoldungsanspruch geltend gemacht wird, der (versehentlich) nicht erfüllt worden ist, hier nicht vor.

    Erforderlich ist die Einhaltung der Schriftform (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Rufbereitschaft bedeutet - im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst -, dass der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wählbaren und wechselbaren Ort zwecks alsbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten muss; sie bedeutet also - jedenfalls in erster Linie - allein eine gewisse Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beamten während der Freizeit (BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45).

    Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a.a.O.; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris).

    Nicht zuletzt angesichts der Tatsache, dass Ausrückeinsätze nach 24 Uhr auch an den Wochenenden die Ausnahme waren und die Nachtruhe damit grundsätzlich gewährleistet war (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a.a.O.) und der Einsatz der ZKT häufig eine Routineangelegenheit war, ist insgesamt nicht zu erkennen, dass Ruhe und Erholung derart in den Hintergrund getreten wären, dass eine Anordnung als Rufbereitschaft fehlerhaft wäre.

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4012/14

    Rufbereitschaftsdienst; Arbeitszeit; Anerkennung; Bereitschaftsdienst; Polizei;

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979, a.a.O.; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris).

    Danach ist (noch) keine Bewertung dahingehend geboten, dass jederzeit mit einem Einsatz ernsthaft zu rechnen war (vgl. für die Einordnung als Bereitschaftsdienst danach, ob eine dienstliche Inanspruchnahme im Jahresmittel zumindest bei der Hälfte der geleisteten Dienste erfolgt ist: VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Demgegenüber liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, a.a.O.; s.a. Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, ZBR 2004, 431; Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176).

    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1979, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 23.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Zwar sind Zeiten des (echten) Bereitschaftsdienstes voll als Arbeitszeit (Mehrarbeit) anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 28.15 und 2 C 23.15 -, juris, vom 26.07.2012 und vom 29.09.2011, jeweils a.a.O., m.w.N.), doch handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rufbereitschaftszeiten nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um "echte Rufbereitschaft" und damit nicht um Arbeitszeit.

    Demgegenüber liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat und erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 31; Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 23.15 -, a.a.O.; s.a. Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 9.03 -, ZBR 2004, 431; Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78 -, BVerwGE 59, 176).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 28.15

    Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist im Verhältnis "1 zu 1" durch

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Zwar sind Zeiten des (echten) Bereitschaftsdienstes voll als Arbeitszeit (Mehrarbeit) anzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 - 2 C 28.15 und 2 C 23.15 -, juris, vom 26.07.2012 und vom 29.09.2011, jeweils a.a.O., m.w.N.), doch handelt es sich bei den hier streitgegenständlichen Rufbereitschaftszeiten nicht um Bereitschaftsdienst, sondern um "echte Rufbereitschaft" und damit nicht um Arbeitszeit.

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können (Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 28.15 -, a.a.O.; s.a. Nr. 40.6 BeamtVwV bzw. Nr. 3.2 VwV-LBG zu § 90 LBG a.F.).

  • BVerwG, 15.06.2006 - 2 C 14.05

    Befähigungsvoraussetzungen; Erwerb der - teilweise im bisherigen Bundesgebiet und

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen die Einrede der Verjährung geltend zu machen (vgl. Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 12).

    Die Geltendmachung der Einrede kann zwar unter besonderen Umständen als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, doch greift der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht bei jedem Fehlverhalten der Behörde, vielmehr ist ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn erforderlich, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2006, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Am 12.08.2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26.06.2013 - 4 S 94/12 - (juris) zur Einordnung des Bereitschaftsdienstes des Einsatzleiters vom Dienst bei der Feuerwehr (EvD) als Arbeitszeit die rückwirkende Anrechnung der als Rufbereitschaft angerechneten Bereitschaftszeit als Arbeitszeit.

    cc) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis für den vorliegenden Fall, wenn auf die bereits wiederholt angeführte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zum EvD bei der Feuerwehr (Urteil vom 26.06.2013, a.a.O.) abgestellt und eine wertende Gesamtbetrachtung der Einzelfallumstände vorgenommen wird unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie 2003/88/EG, die Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung aufstellt.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 169/13

    An die Deutsche Botschaft in Bagdad zum Personenschutz abgeordneter

    Auszug aus VG Freiburg, 27.04.2017 - 3 K 1344/14
    Die im Hauptantrag als Verpflichtungsklage und im Hilfsantrag als Leistungsklage statthafte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 4 S 169/13-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2009 - 1 A 2652/07 -, ZBR 2009, 352; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.01.2011 - 5 LC 178/09 -, juris m.w.N) und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet.

    Erforderlich ist die Einhaltung der Schriftform (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

  • LAG Köln, 13.08.2008 - 3 Sa 1453/07

    Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Arzt

  • LAG Köln, 13.12.2011 - 11 Sa 863/11

    Abgrenzung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.09.2012 - 11 Sa 81/12

    Rufbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Abgrenzung - fehlende

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 9.03

    Alimentation; Arbeitszeit; Bereitschaftsdienst; Gemeinschaftsrecht;

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

  • BVerwG, 19.01.1988 - 1 C 11.85

    Bereitschaftsdienst - Rufbereitschaft - Abgrenzung - Arbeitsrechtliche Zuordnung

  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4312/14
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2016 - 6 A 2476/15

    Anerkennung geleisteter Rufbereitschaftsdienste eines Polizeibeamten als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2016 - 6 A 2565/15

    Anerkennung von geleisteten Rufbereitschaften eines Polizeibeamten als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2017 - 6 A 2609/15

    Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft; Feuerwehr

  • EuGH, 04.03.2011 - C-258/10

    Grigore

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 B 93.12

    Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten (Mindest-)Jahresurlaub

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2007 - 4 S 1927/05

    Zeitnahe Geltendmachung eines Anspruchs auf höheren Familienzuschlag

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - 1 A 2652/07

    Gewährung von Freizeitausgleich für Feuerwehrbeamte aufgrund der Überschreitung

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2011 - 5 LC 178/09

    Einbeziehung des von einem Beamten geleisteten Bereitschaftsdienstes in die

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZR 91/08

    Haftung des Steuerberaters: Wegfall der Hinweispflicht auf den Regressanspruch

  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 6.14

    Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich

  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2014 - 4 S 1918/13

    Soldat; geleistete Zuvielarbeit; unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 4 S 758/15

    Besoldungsrechtliche Zuordnung des Dienstortes eines Beamten

  • VGH Bayern, 05.10.2016 - 3 ZB 14.2464

    Keine Mehrarbeitsvergütung für Rufbereitschaft

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2013 - 4 B 51.09

    Feuerwehrbeamter; Freizeitausgleich für Zuvielarbeit; finanzielle Entschädigung

  • VG Freiburg, 10.11.2020 - 3 K 599/19

    Zur Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten eines als Kriminaltechniker eingesetzten

    Die Obliegenheit des Beamten, Ansprüche zeitnah geltend zu machen, gilt nicht für den auf die Mehrarbeitsbestimmung gestützten Anspruch auf Dienstbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung wegen angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung VG Freiburg, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19).

    An ihrer gegenteiligen Auffassung (Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 19, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 10) hält die Kammer nicht mehr fest.

    Im hier zu prüfenden Fall bedarf zudem gerade der geltend gemachte Freizeitausgleich für den Beamten erkennbar einer zeitnahen Herbeiführung, um die dahinterstehenden Ausgleichs- und Erholungsinteressen sachgerecht zu wahren (vgl. zu diesem Gedanken VG X, Urteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -.

    Es fehlt hier für eine Einordnung als Bereitschaftsdienst nicht nur daran, dass die Rufbereitschaft nicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu leisten war, sondern auch daran, dass sich der Kläger nicht zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereit zu halten hatte (vgl. zu vergleichbaren Fallkonstellationen VG X, Urteil vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris, zum Kommissar vom Dienst, und Urteil vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, zur Kriminaltechnik und zum Anzeigendienst bei der ehemaligen Polizeidirektion Y, und nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, juris, und vom 11.03.2019 - 4 S 2771/18 -, unveröffentlicht).

    Soweit er hierbei bedingt durch die zu gewährleistende Einsatzbereitschaft gewisse Einschränkungen hinnehmen musste, weil etwa eine erhebliche Entfernung vom Dienstfahrzeug und die Aufnahme einer nicht jederzeit beendbaren Tätigkeit den Zweck der Rufbereitschaft hätten gefährden können, behinderten diese Umstände ihn in einem deutlich geringeren Maße als die Anwesenheitspflicht an einem vom Dienstherrn bestimmten Aufenthaltsort (vgl. zu vergleichbaren Fällen etwa Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 11 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris und nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 4 S 1657/17 -, und vom 08.01.2018 - 4 S 1385/17 -, jeweils juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.01.2017 - 6 A 2609/15 -, vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15 - und vom 08.11.2016 - 6 A 2476/15 -, jeweils juris).

    Es ging damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers nicht um Minuten (vgl. hierzu auch die parallel gelagerten Kammerurteile vom 27.04.2017- 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N., und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17).

    Ungeachtet dessen, dass es an einer konkreten zeitlichen Vorgabe des Beklagten fehlte, ging es damit selbst bei den dringlichsten Fällen auch nach Auffassung des Klägers anders als (häufig) beim Einsatzleiter vom Dienst nicht um Minuten (vgl. Kammerurteile vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 17 und vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 36 m.w.N.).

    Maßgeblich kann insoweit nur die Belastung sein, die im Durchschnitt auf einen Beamten der Dienststelle auf einem vergleichbaren Dienstposten zukommt, nicht aber eine personenbezogene Betrachtungsweise (vgl. zur Rufbereitschaft BVerwG, Urteil vom 25.10.1979 - 2 C 7.78 -, BVerwGE 59, 45; Kammerurteile vom 27.04.2017 - 3 K 1344/14 -, juris Rn. 39, und vom 18.09.2018 - 3 K 229/17 -, EAS 18; zu eng VG Düsseldorf, Urteile vom 24.09.2015 - 2 K 4012/14 und 2 K 4312/14 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2018 - 4 S 1657/17

    Abgrenzung der Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst

    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. April 2017 - 3 K 1344/14 - wird abgelehnt.
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