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   VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18   

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VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18 (https://dejure.org/2019,10184)
VG Freiburg, Entscheidung vom 28.03.2019 - 9 K 1947/18 (https://dejure.org/2019,10184)
VG Freiburg, Entscheidung vom 28. März 2019 - 9 K 1947/18 (https://dejure.org/2019,10184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Abkürzung "SCHWEIN" auf Personalausweis verletzt allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • Wolters Kluwer

    Bundesministerium des Innern: Regeln für die automatisierte Zusammensetzung der Namensbestandteile in der maschinenlesbaren Zone deutscher Reisedokumente (vom 31.03.2016); Personalausweis; Name; Familienname; Vorname; Maschinenlesbare Zone (MRZ); Visible Zone (VIZ); ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 1 PAuswG, § 34 Abs 1 Nr 1 PAuswG, § 11 Anh 1 PAuswV, § 11 Anh 3 Abs 1 PAuswV, Art 2 Abs 1 GG
    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund einer herabsetzenden Abkürzung des Namens in einem Ausweisdokument

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalausweis; Name; Familienname; Vorname; Maschinenlesbare Zone (MRZ); Visible Zone (VIZ); Ehrverletzung; Persönlichkeitsrecht allgemeines; Beleidigung; Abkürzung; Namensbestandteil; Buchstabenfolge "SCHWEIN"; Eingriff; Selbstbindende Verwaltungspraxis; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13

    U - Reisepässe - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Mindestsicherheitsstandards für

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Im Rahmen des staatlichen Behörden eingeräumten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Wahl der im maschinenlesbaren Teil von Personaldokumenten einzutragenden Namenselemente müssen die von den Behörden gewählten Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren (so bezüglich der durch EU-Verordnung geregelten Bestimmungen über die Ausstellung von Reisepässen und ihres maschinenlesbaren Teils der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag v. 30.04.2014 - C-101/13 - juris, Rn. 25; ebenso EuGH, U. v. 02.10.2014 - C -101/13 -, juris, Rn. 31 und 48 - 50 sowie VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1834/16 -, juris, Rn. 28).

    Diese Verordnung regelt in ihrem Erwägungsgrund Nr. 3 und in Art. 2 sowie in Art. 4 Abs. 2 und in Ziff.2 ihres Anhangs, dass ein Pass oder Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die dem den maschinenlesbaren Teil betreffenden Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der International Civil Aviation Organisation (ICAO) entspricht und deren Ausstellungsweise den in diesem Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen muss (vgl. EuGH, U. v. 02.10.2014 - C-101/13 -, juris Rn. 23 ff.).

    Diese EU-Reisedokumente-SicherheitsVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 3 S. 1 und 2 allerdings ausdrücklich nur für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten "Pässe und Reisedokumente" und findet daher ausdrücklich keine Anwendung auf "Personalausweise", die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen (darauf weist auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 30.04.2014 - C-101/13 - juris, Rn.33 ausdrücklich hin, wonach Personalausweise ["national identity cards" ] bisher nur Gegenstand einer von den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten in der 2768.

    Bei der ICAO handelt es sich (ihrem Internetauftritt "www.icao.int" zufolge) um eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die 1944 durch das Internationale Abkommen über die Zivilluftfahrt (sog. Chicagoer Abkommen) gegründet wurde und die in Abstimmung mit den 191 Unterzeichnerstaaten des Abkommens und den internationalen Luftfahrtorganisationen internationale Regelungen und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices - SARP) erstellt (so der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 30.04.2014 - C-101/13 -, juris, Rn.8, dort Fn.8).

    Vor dem Hintergrund, dass nach der EuGH Rechtsprechung dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat zwar durch die ICAO-Regeln bezüglich der Darstellung und Abkürzungen von Namen im maschinenlesbaren Teil von Reisedokumenten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, die Modalitäten der Ausübung der Gestaltungsbefugnis aber das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren müssen (so ausdrücklich EuGH, U. v. 02.10.2014 - C-101/13 -, juris, Rn. 49, 50), könnte eine Anwendung und Auslegung der Regelungen des Bundesinnenministeriums vom 31.03.2016 schließlich auch nicht zulässig sein, die - wenngleich unbeabsichtigt - zu einer dieses Recht des Klägers auf Privatleben verletzenden Abkürzung seines Familiennamens auf eine ehrverletzende Buchstabenfolge führen würde.

    Eine taugliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für die Kürzung des Namens eines Personalausweisinhabers in der maschinenlesbaren Zone findet sich auch im PAuswG (s.o.) und die damit der zuständigen Behörde eingeräumte gesetzliche Befugnis zur Kürzung des Namens dient auch legitimen Zwecken, nämlich dem Ziel, durch die Standardisierung der in Ausweisdokumenten enthaltenen Angaben die Maschinenlesbarkeit des Personalausweises zu ermöglichen und so den Anforderungen an die Identifizierbarkeit, vor allem an die verlässliche Verbindung zwischen Ausweis und Inhaber zu gewährleisten, um so den Anforderungen an eine Erleichterung und Beschleunigung vor allem auch des grenzüberschreitenden Verkehrs zu genügen (vgl. EuGH, U. v. 02.10.2014 - C-101/13 -, juris Rn. 32 ff. bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004; vgl. auch BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41/90; siehe schließlich BT-Drs.

  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90

    Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Aus der gesetzlichen Verpflichtung, einen Pass oder einen Personalausweis zu besitzen, folgt grundsätzlich auch ein Anspruch auf Ausstellung des Passes bzw. des Personalausweises, um der Ausweispflicht genügen zu können (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, VBlBW 1992, 115 und BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41/90 - , Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, jew. m. w. Nw.).

    Zudem dient die (auch für Menschen lesbare) Wiedergabe des Namens auf der Rückseite des Personalausweises auch der Fälschungssicherheit, dadurch, dass bei "visuellen" Kontrollen Manipulationen des Eintrags in der maschinenlesbaren Zone erkannt werden können (so BVerwG, u. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 -, juris, Rn. 29 = NWJ 1993, 547 - unter Verweis auf eine Auskunft des BKA sowie auf BT-Drs. 8/3219, S. 5 und 8/3498 S. 8 sowie 10/2177, S. 6).

    Denn diese Belastung ist nicht mit den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen bereits das Vorliegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeits- und Namensrecht wegen der vergleichsweisen Unerheblichkeit und geringen Gewichtigkeit der Betroffenheit verneint wurde (vgl. BVerwG, u. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 -, juris, Rn. 30 = NWJ 1993, 547 und in der Vorinstanz ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - , juris, Rn. 26 zur Schreibweise des Namens mit "ue" statt "ü", was keinen Eingriff, nämlich keine Verunglimpfung, Diskriminierung oder sonst menschenunwürdige Behandlung darstelle; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 02.12.1999 - 1 S 2874/98 - , juris, Rn. 18 - 22, wonach eine korrekte Angabe der früheren Bezeichnung des Geburtsorts neben der heute aktuellen Bezeichnung desselben das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, auch wenn es damit verbunden im Ausland zu "Unklarheiten" kommen könne, weil damit noch kein Grad einer die Identifizierungsfunktion völlig ausschließender Namens-"Verstümmelung" erreicht sei; anders hingegen VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1843716 -, juris, Rn.23, 24, 28, wonach das Persönlichkeitsrecht durch die Schwierigkeiten und Identitätszweifel verletzt werde, die damit verbunden seien, dass die Angabe des Geburtsnamens und des im Ausland oft unverstandenen Zusatzes "GEB." im nicht speziell als Rubrik für Geburtsnamen ausgewiesenen allgemeinen Namensteil eines Reispasses erfolge).

    Eine taugliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für die Kürzung des Namens eines Personalausweisinhabers in der maschinenlesbaren Zone findet sich auch im PAuswG (s.o.) und die damit der zuständigen Behörde eingeräumte gesetzliche Befugnis zur Kürzung des Namens dient auch legitimen Zwecken, nämlich dem Ziel, durch die Standardisierung der in Ausweisdokumenten enthaltenen Angaben die Maschinenlesbarkeit des Personalausweises zu ermöglichen und so den Anforderungen an die Identifizierbarkeit, vor allem an die verlässliche Verbindung zwischen Ausweis und Inhaber zu gewährleisten, um so den Anforderungen an eine Erleichterung und Beschleunigung vor allem auch des grenzüberschreitenden Verkehrs zu genügen (vgl. EuGH, U. v. 02.10.2014 - C-101/13 -, juris Rn. 32 ff. bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004; vgl. auch BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41/90; siehe schließlich BT-Drs.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1999 - 1 S 2874/98

    Eintragung des Geburtsortes in den Personalausweis, hier: Umbenennung einer Stadt

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Dies folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, zum Personalausweis und zur Frage einer "Verstümmelung" der Bezeichnung des Geburtsorts durch Verwendung von Abkürzungen in einer diese Ortsbezeichnung zu Identitätszwecken völlig ungeeignet erscheinen lassenden Weise; allg. zum verfassungsrechtlichen Schutz des Namens: BVerfG, B. v. 08.03.1988 - 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 -, BVerfGE 78, 38 und B. v. 24.03.1998 - 1 BvR 131/96 - , BVerfGE 97, 391 sowie U. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03 - , BVerfGE 123, 90).

    Die Regelungen des Bundesinnenministeriums (vom 31.03.2016) über die Gestaltung der maschinenlesbaren Zonen von Personalausweisen, bei denen es sich der Sache nach materiell-rechtlich um einfache Verwaltungsvorschriften handelt, haben über den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG eine die Verwaltungspraxis bei der Ausfüllung zur Verfügung stehender Beurteilungs-, Gestaltungs- oder Ermessenspielräume selbst bindende Wirkung (vgl. zur Selbstbindung einer Praxis der Personalausweisausstellung über Art. 3 Abs. 1 GG durch die das behördliche Ermessen steuernde PAuswVwV-Bad-Württ. [vom 20.03.1987 - GABl. 1987, S. 265] im Einzelnen VGH Bad.Württ., U. v. 02.12.1999 - 1 S 2874/98 -, NJW 2000, 1210 = juris, Rn. 18 - 22).

    Denn diese Belastung ist nicht mit den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen bereits das Vorliegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeits- und Namensrecht wegen der vergleichsweisen Unerheblichkeit und geringen Gewichtigkeit der Betroffenheit verneint wurde (vgl. BVerwG, u. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 -, juris, Rn. 30 = NWJ 1993, 547 und in der Vorinstanz ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - , juris, Rn. 26 zur Schreibweise des Namens mit "ue" statt "ü", was keinen Eingriff, nämlich keine Verunglimpfung, Diskriminierung oder sonst menschenunwürdige Behandlung darstelle; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 02.12.1999 - 1 S 2874/98 - , juris, Rn. 18 - 22, wonach eine korrekte Angabe der früheren Bezeichnung des Geburtsorts neben der heute aktuellen Bezeichnung desselben das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, auch wenn es damit verbunden im Ausland zu "Unklarheiten" kommen könne, weil damit noch kein Grad einer die Identifizierungsfunktion völlig ausschließender Namens-"Verstümmelung" erreicht sei; anders hingegen VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1843716 -, juris, Rn.23, 24, 28, wonach das Persönlichkeitsrecht durch die Schwierigkeiten und Identitätszweifel verletzt werde, die damit verbunden seien, dass die Angabe des Geburtsnamens und des im Ausland oft unverstandenen Zusatzes "GEB." im nicht speziell als Rubrik für Geburtsnamen ausgewiesenen allgemeinen Namensteil eines Reispasses erfolge).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89

    Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Entscheidung der Beklagten, die gewünschte Änderung des Personalausweises nicht vorzunehmen, einen Verwaltungsakt darstellt (so zum Parallelfall eines Reisepasses VGH Bad.-Württ., U. v. 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - und U. v. 21.12.2016 - 1 S 1843/16), während die bloße Herstellung eines Personalausweises als solche durch die Bundesdruckerei nur einen sogenannten Realakt ohne Verwaltungsaktqualität darstellt.

    Denn diese Belastung ist nicht mit den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen bereits das Vorliegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeits- und Namensrecht wegen der vergleichsweisen Unerheblichkeit und geringen Gewichtigkeit der Betroffenheit verneint wurde (vgl. BVerwG, u. v. 29.09.1992 - 1 C 41.90 -, juris, Rn. 30 = NWJ 1993, 547 und in der Vorinstanz ebenso VGH Bad.-Württ., U. v. 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - , juris, Rn. 26 zur Schreibweise des Namens mit "ue" statt "ü", was keinen Eingriff, nämlich keine Verunglimpfung, Diskriminierung oder sonst menschenunwürdige Behandlung darstelle; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 02.12.1999 - 1 S 2874/98 - , juris, Rn. 18 - 22, wonach eine korrekte Angabe der früheren Bezeichnung des Geburtsorts neben der heute aktuellen Bezeichnung desselben das Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, auch wenn es damit verbunden im Ausland zu "Unklarheiten" kommen könne, weil damit noch kein Grad einer die Identifizierungsfunktion völlig ausschließender Namens-"Verstümmelung" erreicht sei; anders hingegen VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1843716 -, juris, Rn.23, 24, 28, wonach das Persönlichkeitsrecht durch die Schwierigkeiten und Identitätszweifel verletzt werde, die damit verbunden seien, dass die Angabe des Geburtsnamens und des im Ausland oft unverstandenen Zusatzes "GEB." im nicht speziell als Rubrik für Geburtsnamen ausgewiesenen allgemeinen Namensteil eines Reispasses erfolge).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG gilt zwar nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. nur VGH Bad.-Württ. U. v. 29.08.1990 - 1 S 2648/89).

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Zudem kommt darin auch nicht - im Sinne einer "verächtlichen" Behandlung - eine grundsätzliche bewusste und willentliche Missachtung des Wertes zum Ausdruck, der dem Menschen kraft seines Personseins zukommt (vgl. BVerfG, U. v. 15.12.1970, - 2 BvF 1/69 u.a., juris, = BVerfGE 30, 2).

    Die Darstellung des Familiennamens in der maschinenlesbaren Zone des Personalweises in der vom Kläger gerügten Form stellt mangels einer ihr erkennbar zugrundeliegenden entsprechenden subjektiven Zielrichtung der Beklagten auch keine Beleidigung dar, da die Beklagte zu dieser Darstellungsform lediglich infolge einer schematischen Anwendung der Kürzungsregeln des Bundesinnenministeriums gelangt ist, denen sie abschließenden, keine Ausnahme zulassenden Charakter beimisst (BVerwG, U. v. 11.06.2002 - 2 WD 38/01 -, juris Rn. 12 und U. v. 15.12.1970, - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 -, juris = BVerfGE 30, 2, sowie B. v. 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 -, juris = BVerfGE 75, 369 - 382).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 1 S 1843/16

    Anspruch auf Pass ohne Geburtsname

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Entscheidung der Beklagten, die gewünschte Änderung des Personalausweises nicht vorzunehmen, einen Verwaltungsakt darstellt (so zum Parallelfall eines Reisepasses VGH Bad.-Württ., U. v. 29.08.1990 - 1 S 2648/89 - und U. v. 21.12.2016 - 1 S 1843/16), während die bloße Herstellung eines Personalausweises als solche durch die Bundesdruckerei nur einen sogenannten Realakt ohne Verwaltungsaktqualität darstellt.

    Die vom Kläger begehrte Ausstellung eines Personalausweises mit einer seinen Belangen Rechnung tragenden geänderten Abkürzung seines Namens ist demzufolge nicht nur rechtlich möglich, sondern auch nicht tatsächlich unmöglich (zur rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit als Voraussetzung für eine ausweisrechtliche Verpflichtung einer beklagten Behörde: VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1843/16 - juris, Rn. 21, 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.1991 - 1 S 2/91

    Zur Eintragung eines frei gewählten Berufsnamens in den Paß oder Personalausweis

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Aus der gesetzlichen Verpflichtung, einen Pass oder einen Personalausweis zu besitzen, folgt grundsätzlich auch ein Anspruch auf Ausstellung des Passes bzw. des Personalausweises, um der Ausweispflicht genügen zu können (VGH Bad.-Württ., U. v. 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, VBlBW 1992, 115 und BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41/90 - , Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5, jew. m. w. Nw.).

    Der Anspruch auf Ausstellung eines Personalausweises umfasst zwar nur die Ausstellung in der gesetzlich vorgesehenen Form (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1843/116 -, juris unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 08.08.1991 - 1 S 2/91 -, VBlBW 1992, 115 und BVerwG, B. v. 19.01.1987 - 1 C 14.85 - Buchholz 402.00 PaßG Nr. 10).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Die Darstellung des Familiennamens in der maschinenlesbaren Zone des Personalweises in der vom Kläger gerügten Form stellt mangels einer ihr erkennbar zugrundeliegenden entsprechenden subjektiven Zielrichtung der Beklagten auch keine Beleidigung dar, da die Beklagte zu dieser Darstellungsform lediglich infolge einer schematischen Anwendung der Kürzungsregeln des Bundesinnenministeriums gelangt ist, denen sie abschließenden, keine Ausnahme zulassenden Charakter beimisst (BVerwG, U. v. 11.06.2002 - 2 WD 38/01 -, juris Rn. 12 und U. v. 15.12.1970, - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 -, juris = BVerfGE 30, 2, sowie B. v. 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 -, juris = BVerfGE 75, 369 - 382).
  • BVerwG, 11.06.2002 - 2 WD 38.01

    Demütigung, Erniedrigung bzw. ehrverletzende Behandlung untergebener Soldaten

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Die Darstellung des Familiennamens in der maschinenlesbaren Zone des Personalweises in der vom Kläger gerügten Form stellt mangels einer ihr erkennbar zugrundeliegenden entsprechenden subjektiven Zielrichtung der Beklagten auch keine Beleidigung dar, da die Beklagte zu dieser Darstellungsform lediglich infolge einer schematischen Anwendung der Kürzungsregeln des Bundesinnenministeriums gelangt ist, denen sie abschließenden, keine Ausnahme zulassenden Charakter beimisst (BVerwG, U. v. 11.06.2002 - 2 WD 38/01 -, juris Rn. 12 und U. v. 15.12.1970, - 2 BvF 1/69, 2 BvR 629/68 und 308/69 -, juris = BVerfGE 30, 2, sowie B. v. 03.06.1987 - 1 BvR 313/85 -, juris = BVerfGE 75, 369 - 382).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.1991 - 11 S 177/91

    Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    Auszug aus VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18
    Es entspricht der Regel, dass ein nicht Rechtskundiger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte selbst gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.08.1991 - 11 S 177/91 -, NVwZ-RR 1992, 388 und B. v. 10.03.1986- 3S 3207/84 -, VBlBW 1986, 459).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1986 - 3 S 3207/84

    Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten in einer Steuerbegünstigungssache

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerwG, 29.04.2004 - 3 C 25.03

    Rechtsschutzinteresse; planmodifizierende Vereinbarung; Bettenreduzierung;

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

  • BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03

    Mehrfachnamen

  • BVerwG, 19.01.1987 - 1 C 14.85

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten des

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 43/86
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • EuGH, 02.10.2014 - C-101/13

    U - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

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