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   VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18   

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VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 (https://dejure.org/2018,47791)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 (https://dejure.org/2018,47791)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29. November 2018 - NC 9 K 5269/18 (https://dejure.org/2018,47791)
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    Zulassung zum 1. Fachsemester; Kapazität; Studium der Humanmedizin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 - VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).

    Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist die mit nur vier Teilnehmern sehr geringe Gruppengröße "4" des "Praktikums Funktionelle Biochemie" im Modul 1 des Studiengangs "Molekulare Medizin M.Sc.", das von dem der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Institut für Biochemie/Molekularbiologie durchgeführt wird, sowie die mit fünfzehn Teilnehmern ebenfalls geringe Gruppengröße von "15" im anteilig ebenfalls von Instituten der Lehreinheit Vorklinik erbrachten "Experimentellen Wahlpflichtpraktikum" im Modul 8 dieses Studiengangs (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 -NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 3 unter Verweis auf sein Urteil vom 20.11.2013 -NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 73).

    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 99; ebenso jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 62 -68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor , NVwZ 2018, 119).

    Dass die zum Teil geringen Gruppengrößen insbesondere in den Praktika und dort insbesondere in den Wahlpflichtpraktika mit nur vier Teilnehmern kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind, entspricht der ständigen Kammerrechtsprechung, die auch insoweit erst jüngst wieder vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde (VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 -NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S. 4 oben, unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 98, 99).

    Rein tatsächlich kann dieser Anteil davon nach oben oder unten abweichen, wenn man auf das konkrete tatsächliche Wahlverhalten der Studierenden abstellt und die Anteile der Studierenden, welche die von der Lehreinheit Vorklinik gelehrten Wahlpflichtfächer wählen, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden in diesem Studiengang in Prozentanteilen erhebt (siehe z.B. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 109: 27%; vgl. ferner VGH Bad.-Württ. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 92 bzw. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 101 sowie B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 26: 44, 63 % bzw. 25, 5 % bzw. 36, 36 %) Insoweit kommt es dann darauf an, ob sich aus den durchschnittlichen Werten der prozentualen Verteilung im Rahmen der bei der Kapazitätsberechnung anzustellende Prognose ein gewisses künftiges Wahlverhalten ausreichend belegen lässt (vgl. dazu, dass auch sonst die Ermittlung von Quotenanteilen der durch die Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrleistung in bestimmten Fächern - wie etwa dem Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Wahlfach Vorklinik - keinen exakten "Rechenvorgang" darstellt, sondern eine plausible Prognose erfordert, aber auch genügen lässt, VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 12, 14, 26, 28, 29; siehe zum Gestaltungs- und Prognosespielraum bei der Aufteilung der Anteile der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik am Wahlfach Vorklinik und zu den entsprechenden Anforderungen an die diesbezügliche Ermittlung des Sachverhalts jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck, S. 8 - 10 und 11 unten - 13 oben).

  • VG Freiburg, 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16

    Hochschulrecht: Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 - VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).

    Wie die Kammer in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ergibt sich bei Unterstellung einer gleichmäßigen Verteilung aller tatsächlich von den Studierenden gewählten und zustande gekommenen Wahlpflichtpraktika auf alle insgesamt dreizehn Wahlpflichtfächer schon rein statistisch-numerisch eine Wahrscheinlichkeit für einen durchschnittlichen Anteil der Lehreinheit Vorklinik daran in Höhe von 23 % (vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 129; ähnlich auch VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rn. 129, mit dem es, im Rückblick betrachtet allerdings zu Unrecht, auch das Fach Entwicklungsbiologie noch als ein viertes von der Lehreinheit Vorklinik gelehrtes Wahlfach einstufte und deshalb - bei einer ungeachtet der Prozentzahlen allein auf eine Gegenüberstellung der abstrakten Zahlen der Wahlfächer insgesamt und der von der Lehreinheit Vorklinik betreuten Wahlfächer beruhenden Betrachtung - sogar zu einem Anteil von ca. 30 % gelangte).

    Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0, 8007 zugrunde gelegt (KAS 96), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend und kapazitätsrechtlich einwandfrei ermittelt hat (KAS 100; siehe vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 mit einer ausführlichen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).

    Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 148 - 150 mit einer ausführlichen Darstellung der Schwundberechnung im Einzelnen).

    Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu ausführlich VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, Rn. 165; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - Beschlussabdruck S. 14 - 16).

  • VG Freiburg, 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 - VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).

    Eine proportionale Kürzung des Curricularanteils für den vorklinischen Studienabschnitt wäre selbst bei einer Überschreitung des Curricularnormwerts (durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnitts) nicht geboten (vgl. dazu VG, Rn. 99; ebenso jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 NC 9 S 2670/17 -, Beschlussabdruck S. 6 unter Verweis auf sein U. v. 20.11.2013 NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 62 -68; siehe auch VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 91, 92; zu Konsequenzen einer Überschreitung des CNW siehe Pastor , NVwZ 2018, 119).

    Vielmehr ist entscheidend, dass es für eine hälftige Aufteilung des Wahlfachanteils auf die Lehreinheiten Vorklinik und Klinik eine ausreichend plausible Grundlage und ständige Praxis gibt, wie sie die Kammer auch schon zuvor als für gegeben erachtet hat (vgl. ausführlich dazu VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 100, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck 8 - 10 und 11 unten - 13, wonach auch die Ablehnung eines Beweisantrags rechtmäßig war, zum Beweis der Behauptung, dass mehr als 50 % der Wahlfachveranstaltungen von der Lehreinheit Klinik erbracht würden, der Beklagten aufzugeben, eine Wahlfachliste und eine dienstliche Erklärung des Studiendekans zur genauen Verteilung der Wahlfächer auf konkrete Dozenten einzuholen).

    Dass dies rein numerisch betrachtet nicht ganz exakt ein Verhältnis von 1:1 wiederspiegelt, ist insoweit unschädlich, weil es auch hier im Rahmen einer gewissen Bandbreite und mit Blick auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit auf eine Quotierung nach exakten Prozentzahlen nicht ankommt (siehe VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 -NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 100).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12

    Ausschöpfung der Studienplatzkapazität für Studienanfänger in der Humanmedizin an

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 - VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).

    Rein tatsächlich kann dieser Anteil davon nach oben oder unten abweichen, wenn man auf das konkrete tatsächliche Wahlverhalten der Studierenden abstellt und die Anteile der Studierenden, welche die von der Lehreinheit Vorklinik gelehrten Wahlpflichtfächer wählen, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden in diesem Studiengang in Prozentanteilen erhebt (siehe z.B. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 109: 27%; vgl. ferner VGH Bad.-Württ. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 92 bzw. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 101 sowie B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 26: 44, 63 % bzw. 25, 5 % bzw. 36, 36 %) Insoweit kommt es dann darauf an, ob sich aus den durchschnittlichen Werten der prozentualen Verteilung im Rahmen der bei der Kapazitätsberechnung anzustellende Prognose ein gewisses künftiges Wahlverhalten ausreichend belegen lässt (vgl. dazu, dass auch sonst die Ermittlung von Quotenanteilen der durch die Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrleistung in bestimmten Fächern - wie etwa dem Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Wahlfach Vorklinik - keinen exakten "Rechenvorgang" darstellt, sondern eine plausible Prognose erfordert, aber auch genügen lässt, VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 12, 14, 26, 28, 29; siehe zum Gestaltungs- und Prognosespielraum bei der Aufteilung der Anteile der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik am Wahlfach Vorklinik und zu den entsprechenden Anforderungen an die diesbezügliche Ermittlung des Sachverhalts jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck, S. 8 - 10 und 11 unten - 13 oben).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1501/14

    Rechnerische Methode bei der Kapazitätsermittlung

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 - VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).

    Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem "Lehrangebot aus Stellen" in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 43 und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2016 - NC 9 S 65/15

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2017/2018 - VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017 VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014, VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht).

    Rein tatsächlich kann dieser Anteil davon nach oben oder unten abweichen, wenn man auf das konkrete tatsächliche Wahlverhalten der Studierenden abstellt und die Anteile der Studierenden, welche die von der Lehreinheit Vorklinik gelehrten Wahlpflichtfächer wählen, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden in diesem Studiengang in Prozentanteilen erhebt (siehe z.B. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 109: 27%; vgl. ferner VGH Bad.-Württ. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 92 bzw. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 101 sowie B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 26: 44, 63 % bzw. 25, 5 % bzw. 36, 36 %) Insoweit kommt es dann darauf an, ob sich aus den durchschnittlichen Werten der prozentualen Verteilung im Rahmen der bei der Kapazitätsberechnung anzustellende Prognose ein gewisses künftiges Wahlverhalten ausreichend belegen lässt (vgl. dazu, dass auch sonst die Ermittlung von Quotenanteilen der durch die Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrleistung in bestimmten Fächern - wie etwa dem Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Wahlfach Vorklinik - keinen exakten "Rechenvorgang" darstellt, sondern eine plausible Prognose erfordert, aber auch genügen lässt, VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 12, 14, 26, 28, 29; siehe zum Gestaltungs- und Prognosespielraum bei der Aufteilung der Anteile der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik am Wahlfach Vorklinik und zu den entsprechenden Anforderungen an die diesbezügliche Ermittlung des Sachverhalts jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck, S. 8 - 10 und 11 unten - 13 oben).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2018 - NC 9 S 2505/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Bedeutung der Eingruppierung

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Für eine reduzierte Lehrverpflichtung von lediglich 4 SWS ist insofern allein die Befristung der Stelle entscheidend, nicht hingegen ihre jeweilige Eingruppierung in eine (einfache oder höherwertige) Entgeltgruppe (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 16.8.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.13 - 17).

    Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS , für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 16.1.2017 - KAS 77 und den Fakultätsvorstandsbeschluss vom 28.11.2017 - KAS 39; zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2017/2018 schon VG, Rn. 32; vgl. zur Zulässigkeit der Deputatsverminderung für einen Sonderforschungsbereichsprecher um 2 SWS auch VGH Bad.-Württ., B. v. 16.8.2018 - NC 9 S 2505/17 -, juris, Rn.19, 20).

  • VG Freiburg, 14.02.2012 - NC 6 K 2025/09

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Akademische Mitarbeiter; unbefristet;

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Wie die Kammer in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, ergibt sich bei Unterstellung einer gleichmäßigen Verteilung aller tatsächlich von den Studierenden gewählten und zustande gekommenen Wahlpflichtpraktika auf alle insgesamt dreizehn Wahlpflichtfächer schon rein statistisch-numerisch eine Wahrscheinlichkeit für einen durchschnittlichen Anteil der Lehreinheit Vorklinik daran in Höhe von 23 % (vgl. VG Freiburg, U. v. 1.12.2016 - NC 6 K 4073/16 - juris, Rn. 129; ähnlich auch VG Freiburg, Urteil vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2025/09 - , juris, Rn. 129, mit dem es, im Rückblick betrachtet allerdings zu Unrecht, auch das Fach Entwicklungsbiologie noch als ein viertes von der Lehreinheit Vorklinik gelehrtes Wahlfach einstufte und deshalb - bei einer ungeachtet der Prozentzahlen allein auf eine Gegenüberstellung der abstrakten Zahlen der Wahlfächer insgesamt und der von der Lehreinheit Vorklinik betreuten Wahlfächer beruhenden Betrachtung - sogar zu einem Anteil von ca. 30 % gelangte).
  • VG Freiburg, 03.05.2012 - NC 6 K 2268/10

    Hochschulrecht; Hochschulzulassung - Quantifizierte Studienordnung;

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Rein tatsächlich kann dieser Anteil davon nach oben oder unten abweichen, wenn man auf das konkrete tatsächliche Wahlverhalten der Studierenden abstellt und die Anteile der Studierenden, welche die von der Lehreinheit Vorklinik gelehrten Wahlpflichtfächer wählen, gemessen an der Gesamtzahl der Studierenden in diesem Studiengang in Prozentanteilen erhebt (siehe z.B. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 109: 27%; vgl. ferner VGH Bad.-Württ. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rn. 92 bzw. U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rn. 101 sowie B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 26: 44, 63 % bzw. 25, 5 % bzw. 36, 36 %) Insoweit kommt es dann darauf an, ob sich aus den durchschnittlichen Werten der prozentualen Verteilung im Rahmen der bei der Kapazitätsberechnung anzustellende Prognose ein gewisses künftiges Wahlverhalten ausreichend belegen lässt (vgl. dazu, dass auch sonst die Ermittlung von Quotenanteilen der durch die Lehreinheit Vorklinik erbrachten Lehrleistung in bestimmten Fächern - wie etwa dem Anteil der Lehreinheit Vorklinik am Wahlfach Vorklinik - keinen exakten "Rechenvorgang" darstellt, sondern eine plausible Prognose erfordert, aber auch genügen lässt, VGH Bad.-Württ., B. v. 7.12.2016 - NC 9 S 65/15 - juris, Rn. 12, 14, 26, 28, 29; siehe zum Gestaltungs- und Prognosespielraum bei der Aufteilung der Anteile der Lehreinheiten Vorklinik und Klinik am Wahlfach Vorklinik und zu den entsprechenden Anforderungen an die diesbezügliche Ermittlung des Sachverhalts jüngst wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 25.6.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck, S. 8 - 10 und 11 unten - 13 oben).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 13 C 14/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester i.R.d. Ermittlung

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18
    Denn die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Überbuchungsverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zahl führt grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz, noch vermittelt sie diesem einen Anspruch auf Zuweisung eines solchen (vgl. OVG NRW, B. v. 27.7.2017 - 13 C 14/17 -, juris, Rn. 25 m.w.Nw.).
  • VG Freiburg, 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht -

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14

    Vergabe außerkapazitärer Studienplätze; verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis;

  • VG Freiburg, 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin; Kapazitätsermittlung

  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19

    Zulassung zum 1. Fachsemester; Vorklinischer Studienabschnitt; Kapazität; Studium

    Die näheren Einzelheiten der Kapazitätsberechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2018/2019: VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und zuvor zum WS 2017/2018: VG Freiburg, U. v. 4.12.2017 - NC 6 K 8950/17 - , juris - im Folgenden zitiert als " VG, Rn ..." ; zum WS 2016/2017: VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4073/16 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 25.60.2018 - NC 9 S 348/17 - zum WS 2014/2015: VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., B. v. 07.12.2016 - NC 9 S 65/15 - zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 - ; zum WS 2012/2013: VG Freiburg, U. v. 06.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 - vgl. ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 05.02.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9 S 1501/14 - alle Entscheidungen sind in juris veröffentlicht und sind auch ohne juris-Zugang kostenlos im Volltext unter www.landesrecht-bw.de zugänglich, dort unter: "Entscheidungen", "erweiterte Suche" bei Eingabe des Az. in die Suchmaske).

    Das in den früheren Jahren noch vorhandene, aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie resultierende, kapazitätserhöhende Lehrangebot aus Lehrauftragsstunden (L) im Umfang von durchschnittlich 0, 5 SWS ist, wie schon im vergangenen Studienjahr 2018/2019 nicht mehr vorhanden (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 - , juris, Rn. 43).

    Bezüglich des Moduls 9 (Betreuung der Masterarbeit) hat die Beklagte zu Recht den Curricularanteil (CA) für den Betreuungsaufwand der Masterarbeit mit dem dafür gem. § 3 Abs. 6 S. 2 LVVO vorgesehenen Wert von "0,6000" angesetzt, weil es dafür naturgemäß einen festgesetzten Umfang einer Semesterwochenstundenzahl ebenso wenig gibt, wie eine bestimmte Gruppengröße, so dass eine Ermittlung des Curricularanteils im Wege der Teilung einer Semesterwochenstundenzahl durch eine Gruppengröße ausscheidet (so schon im Vorjahr zu dieser Berechnungsweise VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 98 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 25.06.2018 - NC 9 S 348/17 -, Beschlussabdruck S.4, mit dem die gegenüber VG Freiburg, U. v. 01.12.2016 - NC 6 K 4238/16 -, juris erhobene Rüge ausdrücklich zurückgewiesen wurde, der für die Masterarbeit angesetzte CA-Wert von 0, 6 SWS sei nicht plausibel und deshalb nach unten auf 0, 5 SWS zu korrigieren).

    Dass die Prognose dieser Zahl nachvollziehbar und plausibel ist, hat die Kammer bereits im Rahmen ihrer Entscheidung zur letztjährigen Kapazitätsberechnung unter Hinweis darauf ausgeführt, dass die Beklagte sie damals auf gerichtliche Nachfrage aus den Durchschnittszahlen der Studierenden aus den Vorjahren fundiert herzuleiten und zu belegen vermochte (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 99).

    Das ergibt sich zwar nicht im Detail aus der vorliegenden Tabelle (KAS 106), aber aus der Tabelle, welche die Beklagte zum Vorjahr (Studienjahr 2018/2019 - dort KAS 92) vorgelegt hat und die zu jedem Fach noch die Anmerkung enthielt, ob die Lehre insoweit von der klinisch-theoretischen oder klinisch-praktischen Lehreinheit erbracht wird und ggf. auch mit welchem Anteil, und welche die Kammer in ihrer letztjährigen Entscheidung nicht beanstandet hat (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 19.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 115).

    Die Beklagte hat auch die einzelnen Curricular-Fremd-Anteile der klinischen Lehreinheiten am vorklinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin mit genau den gleichen Quoten beziffert (KAS 108), wie sie von ihr in all den vorangegangenen Jahren dazu angegeben und von der Kammer in ihren jeweiligen Entscheidungen dazu als kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei eingestuft worden sind (vgl. dazu ausführlich die letztjährige, auf einer umfangreichen gerichtlichen Aufklärung dieser Quotenbildung beruhende Entscheidung VG Freiburg, U. v. 19.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 116 - 123).

    Das stellte eine nachvollziehbare, rationale und durch die im vorliegenden Klageverfahren ergänzend gemachten Zahlenangaben der Beklagten ausreichend untermauerte und daher kapazitätsrechtlich nicht zu beanstandende Begründung dar (siehe zu der bezüglich der letztjährigen Kapazitätsberechnung im Einzelnen dargelegten Herleitung von Prozentanteilen zwischen 23% und 30% und des kapazitätsgünstigen Ansatzes eines im Zweifel geringen Anteils VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 135 - 138).

    Unter Zugrundelegung des Werts von 1, 4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (KAS 109) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. im Ergebnis zutreffend eine Anteilsquote von 8, 30 % errechnet (vgl. dazu im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 - 186).

    Grundsätzlich führen zudem selbst verfahrensfehlerhaft durchgeführte Überbuchungen weder zu einer Rechtsverletzung des außerkapazitär klagenden Studienbewerbers, noch vermitteln sie ihm gar einen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris Rn. 206).

    Auch die Angaben der Beklagten in der letztjährigen mündlichen Verhandlung haben dem Gericht zuletzt wieder gezeigt, dass diese die Belegungsliste ordnungsgemäß, sachlich und transparent führt und keinerlei Anhaltspunkte für insoweit falsche Angaben oder gar bewusste falsche Angaben bietet (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris Rn. 206).

  • VG Freiburg, 10.12.2020 - NC 9 K 3809/20
    Dass die Prognosen dieser Zahl nachvollziehbar und plausibel sind, hat die Kammer bereits im Rahmen ihrer Entscheidung zur Kapazitätsberechnung 2018/2019 unter Hinweis darauf ausgeführt, dass die Beklagte sie damals auf gerichtliche Nachfrage aus den Durchschnittszahlen der Studierenden aus den Vorjahren fundiert herzuleiten und zu belegen vermochte (vgl. VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 99).

    Unter Zugrundelegung des Werts von 1, 4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (Anlage 11 - KAS 118) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. im Rahmen ihrer korrigierten Berechnung vom 25.11.2020 im Ergebnis nunmehr zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 8, 32 % errechnet (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im letztjährigen Urteil der Kammer a.a.O., Rn. 135 -148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 - 186).

  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3720/20

    Zuweisung eines Studienplatzes im Fach Medizin - Zuordnung einzelner Stellen zu

    Die infolge eines - auch verfahrensfehlerhaft durchgeführten - Vergabeverfahrens erfolgte Besetzung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zahl führt zudem grundsätzlich weder zu einer Rechtsverletzung des Bewerbers um einen "außerkapazitären" Studienplatz noch vermittelt sie diesem einen Anspruch auf Zuweisung eines solchen (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 25.05.2022 - NC 7 K 3371/21

    Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester des Studiengangs Medizin;

    Durch Dienstaufgabenbeschreibungen belegte Befristungen sind grundsätzlich als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris Rn. 35, und 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris Rn. 29; VG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 - 6 Nc 128/18 -, juris).
  • VG Freiburg, 02.12.2021 - NC 9 K 3329/21

    Bildungswesen; Zulassungsbegrenzung; Hochschulzulassungsrecht; Zulassung zum 1.

    Unter Zugrundelegung des Werts von 1, 4954 hat die Beklagte durch die im Einzelnen ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 100) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7, 80 % errechnet (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 -186).
  • VG Karlsruhe, 06.08.2021 - NC 7 K 3721/20

    Kapazitätsermittlung im Studiengang Medizin

    Durch Dienstaufgabenbeschreibungen belegte Befristungen sind grundsätzlich als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen (so Beschluss der Kammer vom 01.04.2020 - NC 7 K 6675/19 - vgl. auch VG Freiburg, Urteile vom 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris und 04.12.2017 - NC 6 K 8950/17 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 - 6 Nc 128/18 -, juris).
  • VG Freiburg, 08.12.2022 - NC 9 K 3269/22

    Hochschulzulassung: Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg zum

    Unter Zugrundelegung des CApMM-Wertes von 1, 4350 und eines Wertes für das bereinigte Lehrangebot von 365, 4541 (Sb) ergibt sich bei Durchführung der im Einzelnen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Teilschritte (KA Anlage 11 - KAS 105) für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend eine Anteilsquote zp[MM] von 7, 581732, d.h. von abgerundet 7, 58 % (vgl. dazu die detaillierte Darstellung dieses Rechenwegs im Urteil der Kammer vom 04.12.2019 - NC 9 K 4309/19 -, juris 135 - 148; siehe im Einzelnen mit ausführlicher Darstellung der einzelnen Rechenschritte auch VG Freiburg, U. v. 29.11.2018 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 143 -186).
  • VG Freiburg, 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten klinischen Semester;

    Dafür, dass es sich bei der mithin die festgesetzte Zulassungszahl von 323 um 5 Zulassungen übersteigenden Zahl von insgesamt 328 Zulassungen um kapazitätsrechtlich unzulässige, willkürliche Überbuchungen handeln würde, gibt es keinen Anhaltspunkt und wird auch von Klägerseite nichts vorgetragen (vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 29.11.2019 - NC 9 K 5269/18 -, juris, Rn. 206; zur kapazitätsrechtlichen Zulässigkeit von Überbuchungen vgl. außerdem BayVGH, B. v. 07.01.2020 - 7 CE 19.10082 -, juris, Rn. 10 und HessVGH, B. v. 20.06.2018 - 10 616/18.MM.W7 -, juris Rn. 10 sowie OVG NdS., U. v. 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -, juris. Rn. 71 und ferner OVG NRW, b. v. 26.08.2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 37).
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