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   VG Freiburg, 30.01.2002 - A 1 K 10102/02   

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https://dejure.org/2002,29104
VG Freiburg, 30.01.2002 - A 1 K 10102/02 (https://dejure.org/2002,29104)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30.01.2002 - A 1 K 10102/02 (https://dejure.org/2002,29104)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - A 1 K 10102/02 (https://dejure.org/2002,29104)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Die drohende Freiheitsentziehung wegen Schulden begründet kein Abschiebeverbot.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2002 - A 1 K 10102/02
    Der einzig vorgetragene Umstand, dass der Antragsteller aufgrund erheblicher Verbindlichkeiten, für die er haftete und die er nicht zurückzahlen konnte und kann, eine mehr als vierjährige Haft verbüßen muss, knüpft nicht an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, an und stellt sich schon deshalb nicht als politische Verfolgung dar (zum Begriff der politischen Verfolgung vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315/333 ff).
  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2002 - A 1 K 10102/02
    Dabei muss die Verletzung eines unantastbaren Kernbereichs einer Konventionsgarantie drohen, die - wie das Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) - einen für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden Grundwert darstellt (EGMR, Urteil vom 07.07.1989, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183 - Soering; BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34/99 -, NVwZ 2000, 1302, 1303).
  • EGMR, 07.07.1989 - 14038/88

    Jens Söring

    Auszug aus VG Freiburg, 30.01.2002 - A 1 K 10102/02
    Dabei muss die Verletzung eines unantastbaren Kernbereichs einer Konventionsgarantie drohen, die - wie das Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) - einen für die demokratischen Mitgliedstaaten des Europarats und der EMRK schlechthin konstituierenden Grundwert darstellt (EGMR, Urteil vom 07.07.1989, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183 - Soering; BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34/99 -, NVwZ 2000, 1302, 1303).
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