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   VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08   

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VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08 (https://dejure.org/2010,80276)
VG Freiburg, Entscheidung vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 (https://dejure.org/2010,80276)
VG Freiburg, Entscheidung vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 (https://dejure.org/2010,80276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund verfahrensrechtlicher Fehler sowie Notwendigkeit der Fehlerbehebung im Rahmen eines durchzuführenden ergänzenden Verfahrens; Feststellung der Zulässigkeit eines Planfeststellungbeschlusses für den Bau und ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hochwasserrückhaltebecken am Rhein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2012, 197
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (140)

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Da das Prüfverfahren nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL in seiner zweistufigen Ausgestaltung die Zulassungsentscheidung erst dann erlaubt, wenn die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorliegen und die zuständige Behörde die Ergebnisse bei ihrer Entscheidung über das Vorhaben hinreichend berücksichtigen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 70 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 14.04.2005 - C-441/03 - Slg. 2005, I-3043, Rn. 24 und Urt. v. 23.03.2006 - C-209/04 - Slg. 2006, I-2755, Rn. 58), muss die Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Zulassung des Vorhabens auf eine ihrerseits rechtmäßige Verträglichkeitsprüfung zurückgegriffen haben.

    Dann kann die Planfeststellungsbehörde im gerichtlichen Verfahren ihre Entscheidung und deren Grundlagen durch ergänzenden, substantiierenden Vortrag erläutern und in diesem Rahmen auch auf Einwände der Klägerin argumentativ erwidern (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 71).

    Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43; Urt. vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30).

    Lebensraumtypen und Arten, die im Standarddatenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 77).

    Allerdings muss die Zulassungsbehörde den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75 und Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 73) auch hinsichtlich der Methodik der Erfassung und Bewertung der geschützten Gebietsbestandteile einhalten.

    Allerdings richten sich der Umfang und der Methoden der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potentiellen Betroffenheit durch das Vorhaben sowie daraus, inwieweit zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 f.; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 50).

    Da die Verträglichkeitsprüfung in der Regelung des § 38 Abs. 1 NatSchG BW, 34 Abs. 1 BNatSchG (2007) sowie in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatsrichtlinie 42/93/EWG an den "günstigen Erhaltungszustand" der geschützten Lebensräume und Arten anknüpft, der sowohl in Reaktion auf die Einwirkungen durch das Vorhaben als auch sonst kurz- bis mittelfristigen dynamischen Veränderungen unterworfen sein kann (zur Standortdynamik vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45), musste es in dieser besonderen Situation einer vorübergehenden Störung der Erhaltungszustände der zu schützenden Arten und Lebensräume durch nichtvorhabenbedingte Einflüsse auf den Zustand ankommen, der sich ohne die Verwirklichung des Vorhabens wieder entwickeln würde.

    Dies gilt umso mehr, als der Fachgutachter des Vorhabenträgers in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass man sich bei der Verträglichkeitsuntersuchung der - auch durch eine aktuelle Bestandserhebung nicht zu verringernden - Unsicherheit zur Beurteilung des Vorkommens der Arten und ihrer Entwicklung im Ansatz stets bewusst gewesen sei und den notwendigen Ausgleich dieser Unsicherheiten durch entsprechende Worst-Case-Betrachtungen versucht habe (zur Bewältigung von unvermeidbaren Kenntnislücken und Prognoserisiken vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 64).

    Denn diese Beschränkung, die etwa die (als fehlend gerügte) Untersuchung der im Standardbogen zur Gebietsmeldung des FFH-Gebiets "Taubergießen, Elz und Ettenbach" aufgeführten, im eigentlichen Vorhabengebiet aber trotz aktueller Bestandserhebungen nicht nachgewiesenen Großen Moosjungfer ( leucorrhinia pectoralis) betrifft, ist durch die einzig möglichen Beeinträchtigungen der Natur durch das Vorhaben gerechtfertigt (zur Entbehrlichkeit der Verträglichkeitsprüfung bei erkennbar ausgeschlossenen Beeinträchtigungen vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 43, und v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94).

    Dabei verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist, allerdings darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung auch kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 60, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 62, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 64, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 53, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hierbei ist rechtlich von Bedeutung, dass der durch das Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße bestimmte günstige Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart langfristig vor Qualitätseinbußen geschützt werden soll und deshalb sogar der Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zugelassen werden kann, wenn aufgrund einer konkreten Standortdynamik der betroffenen Art davon auszugehen ist, dass hiermit nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Erhaltungszustands verbunden ist, die aufgrund anderer positiver Faktoren wieder ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45, und v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 571 ff.).

    Denn auch insoweit verfolgt der Gebietsschutz ein dynamisches Konzept, sodass ein Flächenverlust unschädlich ist, wenn es die Standortdynamik der betroffenen Art unter den gegebenen Umständen zulässt, dass diese Flächenverluste selbst ausgeglichen werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln: BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276, 292, und v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 178 f.).

    Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff).

    Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden.

    Denn verbleibende wissenschaftliche Unsicherheiten sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn sich die Genehmigungsbehörde dieser Unsicherheit bewusst ist, diese über ein wirksames Risikomanagement beherrschbar bleibt und eine gegebenenfalls negative Entwicklung mit angemessenen weiteren Mitteln und Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1 Rn. 67; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558, Rn. 67).

    Stellt sich dagegen schon nach einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen, so erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99).

    Damit nimmt der Beklagte zu Recht auf das - dem Gebietsschutz nach der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie zugrunde liegende - dynamische Schutzkonzept Bezug, das den Ausgleich von einzelnen Lebensraumfaktoren durch natürliche Entwicklungen ohne weiteres zulässt, soweit der Bestand der betroffenen Art insgesamt stabil bleibt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45).

    Der günstige Erhaltungszustand der Großen Feuerfalter wird hierdurch nach wie vor sicher gewährleistet (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573).

    Da bereits während der Bauarbeiten mit der Entwicklung der neuen Wiesenflächen begonnen worden ist, stehen die Ausweichflächen im Zeitpunkt der ersten Flutungen und Vernässungen der bisherigen gefährdeten Lebensbereiche bereits in hinreichender Funktionsfähigkeit zur Verfügung (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573).

    Solche Überlegungen sind zwingend notwendig, wenn die Abweichungsentscheidung trotz der erheblichen Betroffenheit prioritärer Biotope oder Arten nach § 38 Abs. 4 Satz 1 NatSchG BW ohne Beteiligung der Europäischen Kommission getroffen werden soll, und zwar auch dann, wenn - wie hier - mit dem "Hochwasserschutz" ein grundsätzlich hinreichend gewichtiger zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 121 f; zum Belang des Hochwasserschutzes vgl. EuGH, Urt. v. 28.01.1991 - Rs. C-57/89 -, Slg. 1991, I-883 sowie Europäische Kommission, NATURA 2000 Gebietsmanagement, 2000, Ziff. 5.5.2.

    Auch würde die im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendige Abwägung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch das vorgesehene Projekt entstünden, entwertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn.114; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 114).

    Hierbei ist nicht nur die Frage in den Blick zu nehmen, ob insoweit eine "objektive Befreiungslage" gegeben ist, weil etwa das Gewicht der mit dem Bau und dem Betrieb des Rückhaltebeckens an der Elzmündung verbundenen öffentlichen Belange es auch rechtfertigen würde, den gesamten Bestand der genannten Mollusken im Vorhabengebiet zu vernichten (zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG (2002) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 539); vielmehr ist angesichts der Zielrichtung des Verhältnisses zwischen der notwendigen Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets und der nachrangigen Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung auch von Relevanz, inwieweit mögliche Beeinträchtigungen durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (zur Notwendigkeit einer möglichst sicheren Abschätzung der Folgen eines Vorhabens für die Schutzgüter eines FFH-Gebiets und der Prüfung entsprechender Kohärenzmaßnahmen vgl. insb. EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-304/05 -, , Slg. 2007, I-7495 Rn. 81ff.; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.).

    Entsprechend reicht es hier aus, dass eine erhebliche Betroffenheit der Vorkommen der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecke durch die Hochwasserrückhaltung nach den Darlegungen des Gutachters der Klägerin möglich ist und im Falle einer solchen Betroffenheit Schutzkonzepte wie die Reduzierung der Flutungshöhen, ein geeignetes Risikomanagement (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 54f.; Generalanwältin Kokott, Schlussanträge v. 29.01.2004 - C-127/02 Slg. 2004, I-7405, Rn. 108) oder aber Kohärenzsicherungsmaßnahmen wie die Entwicklung geeigneter neuer Lebensräume für die betroffenen Mollusken denkbar sind.

    Denn nach der - auf die Mängel bei der Erstellung einer FFH-Verträglichkeitsstudie entsprechend anwendbaren - Regelung des § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG führt ein erheblicher Mangel nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 71).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43; Urt. vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 68).

    Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30).

    Allerdings muss die Zulassungsbehörde den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75 und Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 73) auch hinsichtlich der Methodik der Erfassung und Bewertung der geschützten Gebietsbestandteile einhalten.

    Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle zurückzunehmen und der Behörde eine fachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 74).

    Angesichts der Vielzahl der Kriterien, ihrer relativen Offenheit und ihres Angewiesenseins auf die Ausfüllung durch außerrechtliche Bewertungen gilt auch für die Bestandsbewertung, dass in sie Einschätzungen einfließen, die einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 75).

    Deswegen hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, selbst wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 79).

    Dieser Beurteilungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn solche Arten nicht einbezogen wurden, über deren Berücksichtigungsfähigkeit ein weitgehender fachwissenschaftlicher Konsens besteht (so BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 80).

    Maßgebliches Beurteilungskriterium für die Prüfung der Verträglichkeit ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten im Sinne der Legaldefinition des Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 43, und v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 94).

    Dabei verlangt das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip (Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV), das in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL seinen Niederschlag gefunden hat, zwar nicht, dass die Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten ist, allerdings darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung auch kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 60, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 62, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 64, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Zugunsten des Projekts dürfen bei der Verträglichkeitsprüfung die vom Vorhabenträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007, a.a.O., Rn. 53, und v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 94).

    Hinzu kommt, dass sich auch die "Fachkonvention zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" ausdrücklich nur die Bedeutung einer fachlichen Konkretisierung des Erheblichkeitsbegriffs ohne formalrechtliche Verbindlichkeit beimisst und damit letztlich nur eine Hilfestellung bei der stets erforderlichen Einzelfallbeurteilung bieten kann und soll (Lambrecht / Trautner, 2007, S. 17; zur Funktion der Fachkonvention und dem dortigen Kriterium des Flächenverlusts als Entscheidungshilfe vgl. auch BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 125).

    Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff).

    Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden.

    Diese liegen darin, dass der durch Überflutungen mit nährstoffreichem Wasser, andauernden Vernässungen und Bauarbeiten nicht vermeidbare Funktionsverlust dieser Flächen entsprechend der Ausführung in der Natura-2000-Verträglichkeitsstudie (dort S. 42) über die Neuentwicklung von Halbtrockenrasenflächen auf anderen Flächen des FFH-Gebiets "Taubergießen, Elz und Ettenheim" wieder ausgeglichen wird (zur Neuanlage eines Lebensraums als Kohärenzsicherungsmaßnahme vgl. Europäische Kommission, NATURA 2000 - Gebietsmanagement. Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Ziff. 5.4.2., S. 50; BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 198).

    Insofern ist zum einen maßgeblich, dass der bei einer Kohärenzsicherungsmaßnahme notwendige Ausgleich einer Funktionsbeeinträchtigung nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen muss und es in zeitlicher Hinsicht ausreicht, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 200).

    Zum anderen genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht, wobei - jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen - der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gericht in seiner Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., Rn. 201 f.).

    Auch würde die im Rahmen der Abweichungsentscheidung notwendige Abwägung der für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange mit den Beeinträchtigungen, die für das Gebiet durch das vorgesehene Projekt entstünden, entwertet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn.114; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 114).

    Gemeinschaftsrechtliche Hindernisse stehen dem, zumindest soweit es um die Ergebnisrelevanz geht, nicht entgegen; denn die Anwendung der Regelung dient der Verfahrensökonomie, ohne die Effektivität des Gebietsschutzes anzutasten (vgl. - zu der entsprechenden Regelung des 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG - BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 155).

    Denn für alle anderen Vogelarten kann eine Betroffenheit in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vornherein ausgeschlossen werden; die Jagd- oder Nahrungsreviere sind von dem Schutz des Lebensraums nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

    Vielmehr reicht ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302 Rn. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, Rn. 153).

    Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung).

    Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 169).

    Deshalb braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567; Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 240).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Beschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 256; OVG Nieders., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194, 195).

    Denn die Frage der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme oder als eigenständiger, grundsätzlich kompensationspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich auch nach den §§ 13 f BNatSchG (2009), die hier im Falle einer der Behörde günstigeren Regelung auch im laufenden Verfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 256; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87; OVG Nds., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Zwar kann sich die Klägerin mangels Grundrechtsträgerschaft insoweit anders als private Eigentümer nicht auf den Eigentumsschutz nach Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.).

    Dieser Schutz kommt der Klägerin als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedoch nicht zu, da sie nicht Grundrechtsträgerin ist und sich damit nicht auf Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG berufen kann (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, 1057 f.).

    Zwar kann auch eine einfachgesetzliche Festlegung entsprechender Enteignungsvoraussetzungen dazu führen, dass sich eine Gemeinde zum Schutz gegen die Entziehung ihres Eigentums auf das Fehlen der Gründe des Allgemeinwohls und damit auf die Nichtbeachtung von objektiven Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung berufen kann (vgl. etwa zu § 35 BBergG BVerwG, Urt. v. 20.11.2008 - 7 C 10/08 , BVerwGE 132, 261 Rn. 23 ff; m.w.N.; für § 28 Abs. 2 LuftVG offengelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff; Rn. 495).

    Schließlich folgt auch aus Art. 28 Abs. 2 GG kein Recht auf umfassende Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161; wiederum offen gelassen in BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 ff, Rn. 495).

    Hierbei ist nicht nur die Frage in den Blick zu nehmen, ob insoweit eine "objektive Befreiungslage" gegeben ist, weil etwa das Gewicht der mit dem Bau und dem Betrieb des Rückhaltebeckens an der Elzmündung verbundenen öffentlichen Belange es auch rechtfertigen würde, den gesamten Bestand der genannten Mollusken im Vorhabengebiet zu vernichten (zur Unerheblichkeit eines Fehlers bei der artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 62 BNatSchG (2002) vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 539); vielmehr ist angesichts der Zielrichtung des Verhältnisses zwischen der notwendigen Prüfung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzziele eines FFH-Gebiets und der nachrangigen Möglichkeit einer Abweichungsentscheidung auch von Relevanz, inwieweit mögliche Beeinträchtigungen durch geeignete Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen werden könnten (zur Notwendigkeit einer möglichst sicheren Abschätzung der Folgen eines Vorhabens für die Schutzgüter eines FFH-Gebiets und der Prüfung entsprechender Kohärenzmaßnahmen vgl. insb. EuGH, Urt. v. 20.09.2007 - C-304/05 -, , Slg. 2007, I-7495 Rn. 81ff.; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.).

    Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte.

    Denn die Frage der Eingriffswirkung einer Maßnahme ist stets auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts bezogen, die ihrerseits maßgeblich durch die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse geprägt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 1/04 -, NVwZ 2005, 196 Rn. 21 sowie - zu einer Abweichung von diesem Grundsatz bei anderweitigen rechtlichen Vorgaben für die Entwicklung der Natur Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 507).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserversorgung durch eine Gemeinde unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und auch im Planfeststellungsverfahren zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 478 m.w.N.).

    Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die planerische Einschätzung zu einer grundsätzlich ausreichenden Sicherung der Gebäude vor einem Wegschwämmen der Sedimente unter den Fundamenten durch den Betrieb der Schutzbrunnen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder einer Prognose beruht, die fachwissenschaftlichen Maßstäben nicht mehr gerecht wird (zu diesem Maßstab bei der Analyse von Gefährdungslagen vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Dabei ist die gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die für eine Sicherheitsanalyse erforderliche Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten auf der Grundlage einer vollständigen Tatsachenermittlung und unter Beachtung vorhandener fachwissenschaftlicher Erkenntnisse methodengerecht erfolgt ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

    Diesen Belang kann die Klägerin ungeachtet ihrer fehlenden Eigenschaft als Grundrechtsträgerin aufgrund des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 225) ebenso geltend machen wie eine Beeinträchtigung anderer eigentumsähnlicher Rechte durch das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 336 und 391 f; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560; Dürr, in: Knack, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn 68).

    Entsprechend beschränkt sich die gerichtliche Abwägungskontrolle auf die Frage, ob der Beklagte das Anliegen der Klägerin, vom Zugriff auf ihr Eigentum verschont zu bleiben, ohne Gewichtungsfehler hinter die für das Vorhaben ins Feld geführten Belange zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 227; Urt. v. 23.08.1996 - 4 A 30.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 122).

    Insofern stellen die Nähe des Gemeindegebiets der Klägerin zum Rhein und die bereits durch die Tulladämme gegebene Prägung des Uferbereichs einen Teil der Situationsbezogenheit der Klägerin dar, die die mit der Planfeststellung verbundenen Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, ohne weiteres zumutbar machen (zur Situationsgebundenheit bei Eingriffen in die Planungshoheit vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055, Rn. 174; Urt. v. 15.03.2003 - 4 CN 9.01 -, BVerwGE 118, 181, 184; Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 - BVerwGE 112, 274, 292).

    Dabei ist gerichtliche Kontrolle - wie bei der Überprüfung fachplanerischer Prognosen - darauf beschränkt zu überprüfen, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 234 ff).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Hierbei kann der administrative Abwägungsspielraum zum einen durch gesetzliche oder untergesetzliche Bestimmungen zur Schwelle der Zumutbarkeit von Belastungen durch Vorhaben anderer beschränkt sein, wie dies unter dem Eindruck der besonderen staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit insbesondere im Bereich der Immissionen (hierzu etwa §§ 23, 43, 48 BImSchG i.V.m. der 16. und 18. BImSchV sowie der TA-Lärm) geschehen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 193 Rn. 249 ff).

    Soweit über den Vorwurf der mangelnden Bestimmtheit hinaus Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG insoweit vorgetragen werden, als mit dieser "salvatorischen Regelung" zum finanziellen Ausgleich ansonsten unverhältnismäßiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums oder anderer Grundrechtseingriffe die Budgetverantwortung des Parlaments übergangen würde (Würtenberger, a.a.O., S. 370), wird übersehen, dass die Regelung zur Gewährung einer Entschädigung in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG - anders als eine Enteignungsentschädigung - keinen Anspruch auf Ausgleich der Vermögensnachteile gewährt, die mit der Belastung des Eigentums in Folge einer Planfeststellung verbunden sind (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 257, Rn. 396; Urt. v. 27.06.2007 - 4 A 2004/05 -, BVerwGE 129, 83, 86 Rn. 12).

    Dies entspricht sowohl der Einschätzung des Regionalverbands Südlicher Oberrhein, der als Plangeber und Träger der Regionalplanung an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt war (vgl. Planfeststellungsbeschluss Nr. 7.4., S. 97 f) als auch der Besonderheit der Regionalplanung als übergeordneter, überörtlicher und zusammenfassender Raumplanung, die typischerweise darauf angelegt ist, unter raumordnerischen Gesichtspunkten Rahmenbedingungen zu schaffen, nicht jedoch eine ortsspezifische Fachplanung vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 134, Rn. 64).

    Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass die Festlegung des Regionalen Grünzugs in diesem Bereich aufgrund seiner Deckung mit den Grenzen des Naturschutzgebiets "Taubergießen" ebenso wie die - diesen Bereich aussparende - Festlegung des Vorranggebiets für Überschwemmungsflächen parzellenscharf erfolgt ist und deshalb in räumlicher Hinsicht keine näheren Konkretisierungen nachfolgender Planungen mehr zulässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1992 - 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, 334; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 138, Rn. 73), so ist die notwendige Entsprechung mit den Zielen der Raumordnung hier dennoch gegeben.

    Dieses Vorhaben ist gemessen an dem in §§ 1a Abs. 2, 31 Abs. 2, 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 2 Nr. 4 WHG (2002) niedergelegten Ziel des Hochwasserschutzes ohne weiteres vernünftigerweise geboten (zu dieser Anforderung vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 177; Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14/00 -, BVerwGE 114, 364, 372 f).

    Die Planfeststellung des Vorhabens widerspricht nicht den in dem Regionalplan Südlicher Oberrhein 1995 festgelegten Zielen der Raumordnung, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG (i.d.F. v. 18.08.1997) bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, ungeachtet fachgesetzlicher Raumordnungsklauseln unmittelbar verbindlich sind (hierzu BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, 137 ff, Rn. 71 ff; OVG NRW, Urt. v. 03.12.2009 - 20 A 628/05 -, ZfB 2010, 5).

    Hierbei ist rechtlich von Bedeutung, dass der durch das Verbreitungsgebiet und die Populationsgröße bestimmte günstige Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebietes umfassten Tier- oder Pflanzenart langfristig vor Qualitätseinbußen geschützt werden soll und deshalb sogar der Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zugelassen werden kann, wenn aufgrund einer konkreten Standortdynamik der betroffenen Art davon auszugehen ist, dass hiermit nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Erhaltungszustands verbunden ist, die aufgrund anderer positiver Faktoren wieder ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 45, und v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 571 ff.).

    Der günstige Erhaltungszustand der Großen Feuerfalter wird hierdurch nach wie vor sicher gewährleistet (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573).

    Da bereits während der Bauarbeiten mit der Entwicklung der neuen Wiesenflächen begonnen worden ist, stehen die Ausweichflächen im Zeitpunkt der ersten Flutungen und Vernässungen der bisherigen gefährdeten Lebensbereiche bereits in hinreichender Funktionsfähigkeit zur Verfügung (zur Verlagerung eines Lebensraums als Vermeidungsmaßnahme vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 45; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, Rn. 573).

    Deshalb braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die artenschutzrechtlichen Bestimmungen am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567; Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 240).

    Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte.

    (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 98 und 402).

    Mit dem Betrieb der beiden Wasserwerke in Ottenheim und Nonnenweier erfüllt die Klägerin eine Aufgabe, die unter dem Schutz der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG steht und diese zur Abwehr rechtswidriger Beeinträchtigungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung berechtigt (vgl.BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 Rn. 480 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Solange ein FFH-Gebiet - wie hier - noch nicht nach § 36 Abs. 4 NatSchG BW unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standarddatenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche Ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 75; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 72; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 30).

    Allerdings richten sich der Umfang und der Methoden der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potentiellen Betroffenheit durch das Vorhaben sowie daraus, inwieweit zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 f.; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 50).

    Denn diese Beschränkung, die etwa die (als fehlend gerügte) Untersuchung der im Standardbogen zur Gebietsmeldung des FFH-Gebiets "Taubergießen, Elz und Ettenbach" aufgeführten, im eigentlichen Vorhabengebiet aber trotz aktueller Bestandserhebungen nicht nachgewiesenen Großen Moosjungfer ( leucorrhinia pectoralis) betrifft, ist durch die einzig möglichen Beeinträchtigungen der Natur durch das Vorhaben gerechtfertigt (zur Entbehrlichkeit der Verträglichkeitsprüfung bei erkennbar ausgeschlossenen Beeinträchtigungen vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99).

    Insofern unterscheidet sich die Problematik von der Frage des schädlichen Stickstoffeintrags in der Folge eines Straßenbauprojekts, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung anhand sog. Critical Loads aufgeworfen ist (hierzu BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 108 f., v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 107 ff, 127 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 87; vgl. auch Balla/Müller-Pfannenstiel/Lüttmann/Uhl, NuR 2010, 616, 617 ff).

    Insofern folgt die Kammer im rechtlichen Ansatz der - von der Klägerin kritisierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 43, v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 94 und v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558 Rn. 57); danach können für die Frage, ob ein günstiger Erhaltungszustand trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibt, die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden.

    Denn verbleibende wissenschaftliche Unsicherheiten sind dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn sich die Genehmigungsbehörde dieser Unsicherheit bewusst ist, diese über ein wirksames Risikomanagement beherrschbar bleibt und eine gegebenenfalls negative Entwicklung mit angemessenen weiteren Mitteln und Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05, BVerwGE 128, 1 Rn. 67; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 - NuR 2010, 558, Rn. 67).

    Stellt sich dagegen schon nach einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen, so erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 60; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 99).

    Insofern muss es im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG für die Annahme eines erheblichen Fehlers bei der Beurteilung einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung eines Schutzgebiets in seinen maßgeblichen Gebietsbestandsteilen ausreichen, dass die konkrete Möglichkeit einer anderen Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens sowie einer hierauf bezogenen Schutzkonzeption gegeben ist (zur fehlenden Relevanz einer tatsächlich sich nur geringfügig auswirkenden Fehleinschätzung vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558, Rn. 93).

    Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5.08 -, NuR 2010, 558 Rn. 107 f; Urt. v. 14.09.2010 - 7 B 15.10 -, juris; ausführlich auch OVG NRW, Urt. v. 09.12.2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724, juris Rn. 75 ff m.w.N.) gegen den Einwendungsausschluss als solchen auch unter Berücksichtigung des Art. 10a UVP-Richtlinie 85/337/EWG keine Bedenken.

    Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand, gilt nichts anderes, sodass die Ausnahme erteilt werden kann, wenn das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50; vorsichtiger noch BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 61/08 -, NVwZ 2009, 910 Rn. 53 und 55: Beschränkung auf die Fälle in denen ein Vorhaben konkrete positive Auswirkungen auf die Populationen der betroffenen Arten haben wird; hierzu auch Storost, DVBl. 2010, 737, 744).

    Dann reicht es aus, dass sich dieser Erhaltungszustand nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 142; Beschl. v. 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, NuR 2010, 492 Rn. 7 ff; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 Rn. 50).

    Denn insoweit liegt - was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 147; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 562, 565; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04 -, NVwZ 2006, 1055 Rn. 539) ausreicht - eine objektive Ausnahmelage vor, und es ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass die zuständige Behörde bei Kenntnis der relevanten Umstände die artenschutzrechtliche Ausnahme auch insoweit erteilt hätte.

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Allerdings richten sich der Umfang und der Methoden der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potentiellen Betroffenheit durch das Vorhaben sowie daraus, inwieweit zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, BVerwGE 128, 1 Rn. 62 ff.; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 54 f.; Urt. v. 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NuR 2010, 558 Rn. 50).

    Dabei müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren umso umfangreicher und detaillierter sein, je konkreter die ausgelegten Planunterlagen einen Gesichtspunkt behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274).

    Denn die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, setzt grundsätzlich zunächst eine ausreichende individuenbezogene Bestandsaufnahme der im Bereich des planfestgestellten Vorhabens vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, Rn. 54 ff. m.w.N.; Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 35 f.).

    Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand erfüllt ist oder aber die Voraussetzungen für eine Legalausnahme gegeben sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, so dass in diesem Rahmen getroffene, auf fachgutachterliche Stellungnahmen gestützte Annahmen einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin unterliegen, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 64; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26/09 -, NuR 2010, 191 Rn. 18).

    Immerhin wird auch vom Fachgutachter der Klägerin anerkannt, dass Fledermäuse regelmäßig einen Verbund an Höhlenbäumen nutzen und deshalb im Falle eines - wie hier - nur geringfügigen Verlustes an Einzelbäumen stets innerhalb des Lebensraums auf andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausweichen können (hierzu auch BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 101).

    Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung - vorsorglich - auch die Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG (2007) umfasst, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13/06 -, NuR 2007, 754 Rn. 30; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274 Rn. 110).

    Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung).

    Denn die Frage der Einordnung der Ökologischen Flutungen als Vermeidungsmaßnahme oder als eigenständiger, grundsätzlich kompensationspflichtiger Eingriff in Natur und Landschaft stellt sich auch nach den §§ 13 f BNatSchG (2009), die hier im Falle einer der Behörde günstigeren Regelung auch im laufenden Verfahren Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3/06 -, BVerwGE 130, 299, Rn. 256; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87; OVG Nds., Beschl. v. 05.01.2010 - 7 KS 212/06 -, NuR 2010, 194).

  • BVerwG, 26.02.1999 - 4 A 47.96

    Straßenplanung; Planfeststellung; Alternativenprüfung; gemeindliche

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Dennoch ist das Eigentum der Gemeinde in die planerische Abwägung einzustellen, sodass der Klägerin ein subjektiv öffentliches Recht auf hinreichende Berücksichtigung ihrer Eigentümerstellung eingeräumt ist (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560), dessen Verletzung hier jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

    Diesen Belang kann die Klägerin ungeachtet ihrer fehlenden Eigenschaft als Grundrechtsträgerin aufgrund des einfachgesetzlichen Eigentumsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82, 100 ff; BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001/04, NVwZ 2006, 1055, Rn. 225) ebenso geltend machen wie eine Beeinträchtigung anderer eigentumsähnlicher Rechte durch das Vorhaben (BVerwG, Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, BVerwGE 87, 332, 336 und 391 f; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560; Dürr, in: Knack, VwVfG Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 74 Rn 68).

    Schließlich bleiben der Klägerin die notwendigen Entwicklungsspielräume für eine weitere planerische Entwicklung ohne weiteres in den Bereichen um die Teilorte Ottenheim und Allmannsweier erhalten (hierzu BVerwG, Urt.v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40).

    Das Selbstgestaltungsrecht ist nur betroffen, wenn das in Rede stehende Vorhaben das örtliche Gepräge oder die örtlichen Strukturen grundlegend ändert (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560).

    Das kann der Fall sein, wenn ein Vorhaben der Fachplanung das Ortsbild entscheidend prägt und nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999, a.a.O., Rn. 39).

    Denn abgesehen davon, dass diese Lärmbelastung die Gebietsüblichkeit nicht übersteigen dürfte, steht diesem Vortrag - wie auch den sonstigen Einwendungen zur Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anwohner - entgegen, dass einer Gemeinde nicht deshalb "wehrfähige" Rechte zukommen, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, 395).

    Mit dem Hinweis auf die Gefahr eines Dammbruchs macht die Klägerin vorrangig einen Sicherheitsbelang der Allgemeinheit sowie Einzelner geltend, der nicht dadurch zu einer wehrfähigen Rechtsposition der Klägerin in der planerischen Abwägung wird, dass diese Gefahr auf ihrem Gebiet oder gegenüber ihren Einwohnern droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 A 47.96 -, NVwZ 2000, 560 Rn. 40; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12/99 -, NVwZ 2001, 1160, 1161).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Zwar hatte der Gutachter ebenso wie der Beklagte bei der naturschutzfachlichen Beurteilung der Möglichkeit, den Verlust einer Lebensstätte auszugleichen, zunächst einen populationsbezogenen Ansatz verfolgt, während nach dem Legalvorbehalt des § 42 Abs. 5 BNatSchG (2007) in Entsprechung zu den Verbotstatbeständen zum Schutz der Lebensstätten des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d) der FFH-RL und der Nester und Eier nach Art. 5 Buchst. b) VRL auf den Funktionserhalt für das von dem Verlust oder die Beeinträchtigung konkret betroffene Exemplar abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 67; zum Funktionsbezug allgemein vgl. Europäische Kommission, Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL 92/43/EWG, endgültige Fassung Februar 2007, Ziff. II 3..4.d); de Witt / Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, Berlin 2010, S. 20 f).

    Denn für alle anderen Vogelarten kann eine Betroffenheit in ihren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von vornherein ausgeschlossen werden; die Jagd- oder Nahrungsreviere sind von dem Schutz des Lebensraums nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (2007) nicht umfasst (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 222; Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 66).

    Denn der Tatbestand des Tötungsverbots ist auch auf solche Tötungsrisiken der Verwirklichung des Vorhabens bezogen, die Exemplare der betroffenen Arten aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderer Weise treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 58; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 219 und Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, NuR 2009, 112 Rn. 91 jeweils zum Kollisionsrisiko bei der Straßenbenutzung).

    Denn das aus dem Rechtsgedanken des § 34 WHG abgeleitete Verbot der Grundwasserbeeinträchtigung (hierzu BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.) dient allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Grundwassers (Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 10 m.w.N.).

    Detailiertere Untersuchungen und Vergleiche sind erst da gefordert, wo sich die Vorzugswürdigkeit eines Vorhabens nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials ergibt, sondern ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 131).

    - Rechtsgedanken des § 34 WHG sind - über die beiden speziellen Aspekte der Regelung zur Einleitung von Stoffen in das Grundwasser und für die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen hinaus - Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser nur dann zulässig, wenn eine schädliche Verunreinigung oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39/07 -, BVerwGE 133, 239 Rn. 91 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 5 S 1793/05

    Wasserrechtliche Erlaubnis auch im Planfeststellungsverfahren erforderlich;

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Dies gilt für den Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Eigenwasserversorgung auf das Grundwasser zugreifen möchte (vgl. § 12 Halbs. 1 WG BW sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276, juris Rn. 62 m.w.N.) ebenso wie für eine Gemeinde, die - wie hier - über die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe im örtlichen Wirkungskreis eigenverantwortlich erbringt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.1974 - IX 799/72 -, ZfW 1974, 386, 391; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 21; a.A. für die Planfeststellung nach dem KrW-/AbfG BVerwG, Beschl. v. 13.05.1983 - 7 B 35/83 -, NVwZ 1984, 374).

    Denn die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Abwägungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss S. 276 ff) - ungeachtet der methodischen Mängel des Grundwassermodells - sowohl dem Schutz der Klägerin vor einer möglichen Beeinträchtigung des Zuflusses von Grundwasser einer bestimmten Menge und Qualität in ihre Eigenwasserversorgung als auch der Notwendigkeit einer dauerhaften Wasserversorgung ihrer Gebäude ausreichend Rechnung getragen (zur Eigenwasserversorgung in der Planfeststellung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 62 ff.).

    Ist damit der Schutz des Bezugs von geeignetem Trinkwasser zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung nach §§ 15 Satz 1, 16 WG BW i.V.m. § 8 Abs. 4 und 3 WHG in der planerischen Abwägung auf die Abwehr nachteiliger Wirkungen auf die (gestattungsfreie) Grundwassernutzung reduziert (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 8 WHG Rn. 56), können von der Klägerin nur solche Beeinträchtigungen ihrer Eigenwasserversorgung geltend gemacht werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 70).

    Denn der Umstand, dass die Klägerin über die Eigenwasserversorgung die Kosten des Wasserbezugs erspart, während sie im Falle eines notwendigen Wasserbezugs über die öffentliche Trinkwasserversorgung Wassergebühren zahlen müsste, ist allein der Möglichkeit geschuldet, erlaubnisfrei auf das vorhandene Grundwasser zuzugreifen, ohne dass hiermit ein Recht auf eine besondere Wasserqualität verbunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 73).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08
    Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118).

    Dem entspricht es, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Beurteilung ihrer Eignung über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative verfügt, die vom Gericht nur darauf hin überprüft werden kann, ob die Annahme eines Wirkungszusammenhangs im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist, auf ausreichenden und richtigen Tatsachengrundlagen beruht und im Ergebnis nachvollziehbar und einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 Rn. 118).

    Die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 118 m.w.N.).

    Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11/03 -, BVerwGE 121, 72 Rn. 90 f.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 87, 115 f.).

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 A 9.08

    Planfeststellung für den Bau einer Bundesfernstraße; Habitatschutz; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

  • BVerwG, 11.01.2001 - 4 A 12.99

    Planfeststellung; Gemeinde; Eigentum der Gemeinde; Klagebefugnis der Gemeinde;

  • BVerwG, 28.01.2009 - 7 B 45.08

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Eingriff in Natur und Landschaft;

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • EuGH, 29.11.2007 - C-263/07

    Kommission / Luxemburg

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 39.95

    Fernstraßenrecht: Wertminderung von Außenbereichsgrundstücken durch Autobahnbau,

  • BVerwG, 22.11.2000 - 11 C 2.00

    Anfechtungsklage gegen Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts; Auflagenvorbehalt

  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan;

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2010 - 7 KS 212/06

    Vorbehalt von Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Kohärenzausgleichs einer

  • BVerwG, 19.03.2003 - 9 A 33.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 - 1 A 10722/08

    Polder "Altrip" darf gebaut werden

  • BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10

    Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08

    Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer

  • BVerwG, 21.02.1973 - IV CB 69.72

    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung eines Flughafens

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.03.2009 - 1 KN 12/08

    Normenkontrollantrag eines eingetragenen Vereins nach § 58

  • VGH Hessen, 16.09.2009 - 6 C 1005/08

    Befugnis von Vereinigungen i. S. d. EGRL 35/2003 §§ 2, 3 zur Geltendmachung von

  • EuGH, 27.02.2003 - C-327/00

    Santex

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2009 - 8 D 58/08

    Kohlekraftwerk Lünen: Der EuGH muss klären, in welchem Umfang

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • EuGH, 11.09.2003 - C-13/01

    Safalero

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 35.07

    Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2005 - 11 A 1751/04

    Berufung der Stadt Voerde gegen die Steinkohlegewinnung im Bergwerk Walsum

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 17.84

    innerstädtische Verbindungsstraße - Planfeststellungsbeschluß,

  • VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08

    Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Deutschen Post

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 A 30.95

    Errichtung einer Bauschuttdeponie und eine Recyclinganlage - Bündelung von

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 8 ZB 06.879

    Private Wasserkraftanlage im Naturschutzgebiet "Obere Ilz" unzulässig

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

  • BVerwG, 14.12.2001 - 4 B 80.01

    Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Verhältnis zwischen bauplanungsrechtlicher

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 A 18.98

    Planfeststellung; naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen; Eignung;

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 1.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; Erbengemeinschaft; Klagebefugnis; LKW-Anteil;

  • BVerwG, 14.11.2001 - 11 A 31.00

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung; Lärmschutz; Erschütterungsschutz;

  • BVerwG, 07.03.1997 - 4 C 10.96

    Autobahn A 94 bei Neuötting darf weitergebaut werden

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 18.91

    Wohngebietsplanung contra Abfalldeponie

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 C 10350/09

    Westumgehung Kirchheim an der Deutschen Weinstraße (B 271) darf gebaut werden -

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 14.95

    Fernstraßenrecht - Klagebefugnis einer Gemeinde bei Beeinträchtigung

  • BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

    Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der

  • VGH Bayern, 09.11.1992 - 2 CS 92.1869

    Baurecht: Nachbarrrechtlicher Abwehranspruch bei Lärmimmissionen durch

  • VGH Bayern, 18.01.2005 - 8 CS 04.1724

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wegen

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 19.02.1992 - 4 NB 11.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2009 - 8 B 1342/09

    Erhebung einer Anfechtungsklage Dritter gegen immissionsschutzrechtliche

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

  • BVerwG, 05.11.2002 - 9 VR 14.02

    Gemeinde; kommunale Planungshoheit; Bauleitplanung; Fachplanung;

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

  • BVerwG, 04.08.2008 - 9 VR 12.08

    Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; sofortige Vollziehbarkeit;

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • VGH Bayern, 27.06.2008 - 8 B 06.2340

    Freistaat muss Planfeststellung für die Staustufe Pielweichs an der Isar bei

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.1974 - IX 799/72
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2009 - 20 A 628/05
  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

  • VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2263/86

    Gewässerunterhaltungspflicht - Folgewirkungen vom Wassereinstau in

  • BVerwG, 12.02.1997 - 11 A 62.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Einwendungen einer Gemeinde bei sich selbst

  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

  • VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

  • BVerwG, 19.01.2010 - 7 B 26.09

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

  • BVerwG, 29.04.2010 - 4 CN 3.08

    Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Entwicklungsgebot; großflächiger

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Administrativenteignung gem § 85 Abs

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

  • LAG Berlin, 07.09.1995 - 10 TaBV 5/95

    Betriebsrat: Beratung und Verhandlung über Interessenausgleich bei erheblichem

  • OVG Saarland, 22.11.2007 - 2 B 181/07

    Rechtsschutz gegen Bergbauvorhaben (Steinkohle)

  • BVerwG, 03.03.2004 - 9 A 15.03

    Abwägungsspielraum; Alternativenvergleich; Auswahlentscheidung; besonders

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 10/08

    Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

  • BVerwG, 23.11.2007 - 9 B 38.07

    Straßenplanung; Planfeststellung; Verbandsklage; Rügebefugnis anerkannter

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • EuGH, 14.04.2005 - C-441/03

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • BVerwG, 09.02.1995 - 4 C 26.93

    Schallschutz - Schallschutzwand - Aktiver Schallschutz - Passiver Schallschutz -

  • VG Karlsruhe, 15.01.2007 - 8 K 1935/06

    Keine Antrags- oder Klagebefugnis eines Dritten bei unterlassener

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.1994 - 10 S 2510/93

    Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags eines Drittbetroffenen ohne vorgängiges

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.1999 - 1 C 12916/98

    Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets; Wiederkehrwahrscheinlichkeit;

  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.04.1997 - VerfGH 9/95

    Braunkohlenplan Garzweiler II

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

  • BVerwG, 27.06.2007 - 4 A 2004.05

    Planfeststellung; luftrechtliche ~; Fluglärm; Zumutbarkeit; Schutzvorkehrungen;

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2008 - 11 S 35.07

    Naturschutzrechtliche Verbandsklage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung von

  • EuGH, 26.10.2006 - C-239/04

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 05.12.2008 - 9 B 28.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • BVerwG, 21.02.2008 - 4 C 13.07

    Flughafen Frankfurt/M; Planfeststellungsverfahren; Umweltinformation;

  • BVerwG, 11.08.2006 - 9 VR 5.06

    Straßenplanung; Betroffenenbeteiligung; Anstoßwirkung; Planauslegung;

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 61.08

    Aktenwidrigkeit; Planrechtfertigung; Abwägung; Verkehrsbedarf; regionaler

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

  • BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse;

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerwG, 28.12.2009 - 9 B 26.09

    Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Naturschutzverein;

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerwG, 09.02.2005 - 9 A 62.03

    Fachplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsbedürftigkeit; Zusammentreffen

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 A 7.98

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung - Erteilung einer

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2008 - 1 ME 131/08

    Vorbeugender Rechtsschutz für einen Naturschutzverein zwecks Einstellung eines

  • OVG Hamburg, 21.09.2000 - 5 E 24/00
  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

  • BVerwG, 17.12.1986 - 7 C 29.85

    Klagebefugnis ausländischer

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.1998 - 8 S 602/98

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des VGH/OVG - wasserrechtliche Planfeststellung

  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Auf die Klage der Klägerin zu 1) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - fest, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe.

    Soweit sie - über den Vortrag der Klägerin zu 1) in dem Verfahren 2 K 192/08 hinaus - vortrage, bei Betrieb des Polders könne höher stehendes Grundwasser in das gemeindliche Kanalsystem eindringen und hierdurch die ordnungsgemäße Ableitung von Abwasser verhindern oder selbst in die Häuser drücken, sei dem die Planfeststellungsbehörde mit nachvollziehbaren Erwägungen entgegengetreten.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    a) Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 1), die gegen die Entscheidung im ergänzenden Verfahren zumindest geltend machen kann, dass die auf ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - rechtskräftig festgestellten Rechtsfehler der fehlerhaften Abwägung der Auswirkungen des Betriebs des Rückhaltebeckens auf ihren im Wasserschutzgebiet Ottenheim gelegenen und der örtlichen Wasserversorgung dienenden Trinkwasserbrunnen einerseits und die Substanz ihrer kommunalen Immobilien in den Teilorten Allmannsweier und Ottenheim andererseits nach wie vor nicht behoben seien (hierzu BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31, Rn. 28).

    Damit steht dem planfestgestellten Vorhaben in seiner Gesamtheit der Schutz des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets mit seinen Erhaltungszielen nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG (2009) entgegen; einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, sodass der insoweit in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (S. 123 f.), - 2 K 206/08 - (S. 17) und - 2 K 393/08 - (S. 20) festgestellte Rechtswidrigkeitsmangel der Planfeststellung vom 20.12.2007 nicht mehr zum Tragen kommt.

    Die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 steht dem Anspruch der Klägerin zu 1) - unstreitig - nicht entgegen, nachdem mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - festgestellt worden ist, dass die Abwägung in Bezug auf diesen Belang an einem erheblichen Rechtsfehler leide, weil sie auf einer unzureichenden Ermittlung der möglichen Beeinträchtigungen des Grundwassers im Einzugsbereich des Brunnens durch den Polderbetrieb beruhe (UA S. 182 ff.).

    Denn mit dem rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Abwägung im Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in Bezug auf den Schutz der kommunalen Einrichtungen und Gebäude in Ottenheim und Allmannsweier vor einer vorhabenbedingten Beschädigung durch Vernässung an einem erheblichen Rechtsfehler leide, weil die entsprechende Verneinung einer solchen Gefahr auf der Grundlage eines methodisch unzureichenden Grundwassermodells beruhe (UA S. 193).

    (3) Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim, geltend macht, steht dem die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung sowie die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - entgegen, mit dem die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - zurückgewiesen worden war.

    Hinsichtlich der Gefahren für die Trinkwasserversorgung über die Eigenwasserversorgungen in Nonnenweier, Wittenweier und - wohl versehentlich insoweit nicht benannt - Ottenheim wird auf das Planfeststellungsverfahren zu dem Beschluss vom 20.12.2007 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - sowie - unter ausdrücklicher Zitierung - des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - verwiesen, über die eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung in diesen Teilorten verneint und die entsprechende Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen worden sei (Ergänzungsbeschluss S. 100 f.).

    (4) Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass sich die Klägerin zu 1) auch im Hinblick auf die Abwägung der übrigen mit der Klage geltend gemachten Belange der Gefahr eine Zunahme von Schnaken und anderen krankheitsübertragenden Schädlingen und der kleinklimatischen Auswirkungen die Bindungswirkung der ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 insoweit abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - sowie die insoweit eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen muss.

    Steht - wie hier - die Beurteilung von Auswirkungen eines Vorhabens auf einen der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Tiefbrunnen im Raum, sind aufgrund der besonderen Voraussetzungen für Einwirkungshandlungen auf das Grundwasser und den hohen Wert des Schutzguts des Trinkwassers an die Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen des Trinkwassers im Einzugsbereich dieses Trinkwasserbrunnens hohe Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu VG Freiburg, Urt. v. 31.07.2010 - 2 K 192/08 - UA S. 183).

    Dabei steht die grundsätzliche Eignung dieses Modells ebenso wenig in Streit wie die Angemessenheit des - in Reaktion auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - um die Ortslagen von Ottenheim und Allmannsweier erweiterten - Modellgebiets.

    Der - auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (UA S. 187 f.) wiedergegebene - Vortrag der Kläger, die Annahmen zur Dichtigkeit etwa des Kapuzinergrabens zwischen Kappel und Wittenweier sowie des Richtergraben der Alten Elz entsprächen nicht den tatsächlichen Beobachtungen der Bevölkerung, ist von den Gutachtern des Vorhabenträgers nach weiteren Untersuchungen des Sachverhalts mit dem Hinweis auf die bindige Sohle und Böschung des Kapuzinergrabens sowie den fehlenden Zufluss aus einem Oberflächengewässer in den Richtergraben und die deshalb jeweils zu vernachlässigende hydraulische Wirkung des in diesen Gräben gesammelten Wassers plausibel zurückgewiesen worden.

    Die im Rahmen der Modellerstellung zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 vorgenommene, aufgrund einer notwendigen Veränderung in Bezug auf den Leakage-Faktor der tieferliegenden Elz vom Verwaltungsgericht Freiburg in dem Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (UA S. 186 f.) aber als unzureichend beanstandete Verifizierung anhand des Niederschlagsereignisses vom Februar 2003 wurde nunmehr - entsprechend der Anregung der Kläger in dem Verfahren 2 K 192/08 - durch einen Modelltest anhand des Hochwassers vom August 2007 ersetzt (A. GmbH, Grundwassermodellberechnungen, Modellerweiterung mit Eichung und Verifizierung, Anlage 2, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 - wird zurückgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Freiburg hat auf die von der Klägerin am 5.2.2008 erhobene Klage mit Urteil vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - abzuändern und den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung aufzuheben.

    c) Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, auf das es im streitgegenständlichen Urteil Bezug nimmt, steht dem nicht entgegen.

    Das Verwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - und 2 K 193/08 -, auf die es in dem angefochtenen Urteil verwiesen hat, zutreffend herausgestellt, dass weder die Klägerin noch die Gemeinde Kappel-Grafenhausen eine konkrete bestehende oder zumindest ernsthaft angestrebte - durchsetzbare - städtebauliche Planung benannt haben, die aufgrund des planfestgestellten Vorhabens nicht oder nur noch eingeschränkt durchgeführt oder umgesetzt werden könnte.

    Mit Ausnahme der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - rechtskräftig erkannten Mängel ist die Abwägung auch hinsichtlich der öffentlichen Trinkwasserversorgung und der Eigenwasserversorgung einzelner Bürger wie auch kommunaler Einrichtungen und Gebäude auf der Gemarkung der Klägerin und in der Gemeinde Kappel-Grafenhausen fehlerfrei (zur Rügebefugnis der Klägerin als Trägerin der öffentlichen Trinkwasserversorgung vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.6.1977 - 1 BvR 108/73 - NJW 1977, 1960; BVerwG, Urt. v. 12.8.1999 - 4 C 3.98 - NVwZ 2000, 675; Beschl. v. 27.1.1988 - 4 B 12.88 - ZfW 1988, 408; Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 56.83 - BVerwGE 78, 40; Urt. v. 15.4.1977 - 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226).

    Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das fachplanerische Abwägungsgebot auch für weitere - vorstehend nicht näher aufgeführte - Belange verneint hat, folgt dem der Senat und verweist insoweit auf die in den Urteilen vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - und - 2 K 393/08 - enthaltene Begründung (§ 115 Abs. 5 VwGO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2015 - 8 B 400/15

    Windpark in Swisttal-Odendorf vorläufig gestoppt

    Zur Problematik vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 4 UmwRG Rn. 22; Ogorek, NVwZ 2010, 401, 404; Fellenberg, NVwZ 2015, 1721, 1723; vgl. auch (zur "Öffentlichkeit" im Rahmen der Umweltinformations-RL) BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 - 4 C 13/07 -, BVerwGE 130, 223 = juris Rn. 23, 30f.; VG Freiburg, Urteil vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 -, juris Rn. 264, offengelassen im Berufungsverfahren durch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. September 2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 52, Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gelten dessen Absätze 1 und 2 auch für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO.
  • VG Köln, 05.03.2015 - 13 L 2301/14

    Änderung des Flächennutzungsplans nach Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

    vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 12. Mai 2011, C-115/09, Rn. 38, 45; BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573 (575) = juris Rn. 23, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 (369) = juris Rn. 21 ff. und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 41; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 -, juris, Rn. 243; offen OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris, Rn. 17 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013, C-72/12, Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, NVwZ 2014, 367 (369) = juris Rn. 22; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 31. Juli 2010 - 2 K 192/08 -, juris, Rn. 264.

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