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   VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 90/14   

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https://dejure.org/2015,6753
VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 90/14 (https://dejure.org/2015,6753)
VG Göttingen, Entscheidung vom 24.03.2015 - 2 A 90/14 (https://dejure.org/2015,6753)
VG Göttingen, Entscheidung vom 24. März 2015 - 2 A 90/14 (https://dejure.org/2015,6753)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2007 - 4 LC 85/07

    Anspruch auf Übernahme der für den Besuch eines Kindes in einer Kindertagesstätte

    Auszug aus VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 90/14
    Da § 90 Abs. 4 SGB VIII eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift vorsieht, geht es hier nicht um die Frage, ob die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient, sondern ob die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch in Kindertageseinrichtungen demselben Zweck dient, wie die genannte Leistung (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Januar 2005 - 2 A 381/03 -, bestätigt durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.2007 - 4 LC 85/07 -).
  • VG Bayreuth, 30.01.2012 - B 3 K 11.166

    Kindergartenbeitrag; Übernahme durch den Träger der Jugendhilfe; Berechnung der

    Auszug aus VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 90/14
    Dieser Auslegung ist das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 30.01.2012 - B 3 K 11.166, zitiert nach juris, Rn. 97) entgegen getreten.
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 10.10

    Einkommen; Einkommensberechnung; Geschwisterkindergeld; Herabstufung;

    Auszug aus VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 90/14
    Zu § 93 Abs. 1 Satz 4 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.05.2011 (5 C 10/10, BVerwGE 139, 386) ausgeführt:.
  • VG Göttingen, 27.01.2005 - 2 A 381/03

    Belastung; Berechnung; Besuch; Bildungskredit; Deutsche Ausgleichsbank;

    Auszug aus VG Göttingen, 24.03.2015 - 2 A 90/14
    Da § 90 Abs. 4 SGB VIII eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift vorsieht, geht es hier nicht um die Frage, ob die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient, sondern ob die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch in Kindertageseinrichtungen demselben Zweck dient, wie die genannte Leistung (vgl. Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Januar 2005 - 2 A 381/03 -, bestätigt durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 31.05.2007 - 4 LC 85/07 -).
  • VG Schwerin, 22.12.2015 - 6 A 1991/11

    Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte;

    Soweit in den gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter verschiedener Bundesländer unter Textziffer 2.1.1 die Ansicht vertreten wird, der Kinderzuschlag sei ohnedies nicht als einzusetzendes Einkommen anzusehen, weil hierdurch Leistungen nach dem SGB II vermieden werden sollen, dürfte diese Sichtweise mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen sein (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015 - 2 A 90/14 -, zit. n. juris Rn. 22 f.).

    Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen des VG Göttingen an (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015, a.a.O., zit. n. juris Rn. 25 bis 39).

  • VG Cottbus, 22.04.2016 - 1 K 638/13

    Kindergartenrecht, Heimrecht

    Denn der gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gewährte Kinderzuschlag soll nach dem Willen des Gesetzgebers den durchschnittlichen Bedarf von Kindern an Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld abdecken (vgl. BR-Drs. 558/03, S. 3, 201), also das Existenzminimum des Kindes entlasten, seinen Lebensunterhaltsbedarf decken und einen Sozialleistungsbezug vermeiden (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 - L 3 BK 8/13 -, juris Rn. 21; Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 24. März 2015 - 2 A 90/14 -, juris Rn. 23).

    Da das SGB VIII anders als das SGB II, nach dessen § 11 Abs. 1 Satz 3 (vormals Satz 2) der Kinderzuschlag als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen ist, keine besondere Regelung enthält, wem der Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen ist, ist er im Anwendungsbereich des § 90 SGB VIII nicht Einkommen des Kindes, sondern des Elternteils, dem er ausgezahlt wird (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 24. März 2015 - 2 A 90/14 -, juris Rn. 28 ff.; (im Erg. offen lassend) Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 6 A 1991/11 -, juris Rn. 44; a. A. Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 30. Januar 2012 - B 3 K 11.166.

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