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   VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16   

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https://dejure.org/2019,7475
VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16 (https://dejure.org/2019,7475)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 04.01.2019 - 12 L 2885/16 (https://dejure.org/2019,7475)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 04. Januar 2019 - 12 L 2885/16 (https://dejure.org/2019,7475)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05

    Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16
    vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05 -,Juris Rn. 9.
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a SB 3/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Kosten -

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16
    BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 3/05 R -, Juris, insbes.
  • BVerwG, 19.01.1978 - 7 A 3.75

    Rechtslehrer - Deutsche Hochschule - Rechtsanwalt - Geltendmachung von Gebühren

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1978 - VII A 3.75 - juris Rn. 4 f.
  • BSG, 24.04.1996 - 5 RJ 44/95

    Erstattung notwendiger Aufwendungen im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16
    Soweit in der Rechtsprechung Gegenteiliges vertreten wurde, BSG, Urteil vom 24. April 1996 - 5 RJ 44/95 -, Juris, wird daran nicht mehr festgehalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.1971 - II B 389/70
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 04.01.2019 - 12 L 2885/16
    OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 1971 - II B 389/70 -, Juris.
  • OVG Niedersachsen, 06.03.2019 - 5 OA 23/19

    Anfechtung einer Kostenfestsetzung; Erstattungsfähigkeit von geltend gemachten

    Was die Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen Kosten betrifft, so folgt der Senat den - von der Klägerin in Bezug genommenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Beschluss vom 4.1.2019 - 12 L 2885/16 -, S. 5 [Bl. 212/GA]) zwar darin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine rasche, vereinfachte und anhand der Prozessakten vorzunehmenden Prüfung der angefallenen Kosten ausgerichtet ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.3.2006 - VIII ZB 29/05 -, juris Rn. 9 [hinsichtlich der gebührenrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts]).

    Eine grundsätzliche Ablehnung der Kostenerstattung in "schwierigeren" Fällen - etwa, wenn andere Bevollmächtigte als Rechtsanwälte tätig gewesen sind und diese nach ihrem zeitlichen Aufwand abgerechnet haben - lässt sich dagegen mit dem Hinweis darauf, dass das Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig eine einfache und zügige Kostenfestsetzung unter Anwendung gesetzlicher Gebührenordnungen beinhaltet, nicht begründen (in diesem Sinne wohl aber VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4.1.2019 - 12 L 2885/16 -, S. 5f. [Bl. 212f./GA]).

    Der Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auch insoweit nicht beizutreten, als dieses meint, im Anschluss an die Ermittlung des erforderlichen/gebotenen Zeitaufwandes müsse dieser Aufwand mit dem jeweils vereinbarten Stundensatz - hier also mit dem Stundensatz nach § 4 der Beitragsordnung des agv comunity in Höhe von 180, 00 EUR netto - multipliziert werden, was bei einem hohen Stundensatz und einer umfänglichen Bearbeitungszeit zur Folge habe, dass die Kosten eines hypothetisch beauftragten Rechtsanwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz überschritten würden; durch die "Deckelung" auf diesen Betrag könnte der obsiegende Beteiligte damit im Ergebnis vom Verfahrensgegner die anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Kosten fordern, obwohl ihm diese Möglichkeit gerade nicht eröffnet sei, weil § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Fall des agv comunity weder direkte noch analoge Anwendung finde (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4.1.2019 - 12 L 2885/16 -, S. 6 [Bl. 213/GA]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 1 E 685/18

    Unterfallen der Kosten für die Prozessvertretung durch einen bevollmächtigten

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Januar 2019 - 12 L 2885/16 -.
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