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   VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97   

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VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97 (https://dejure.org/1998,12191)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 09.11.1998 - 11 K 489/97 (https://dejure.org/1998,12191)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 09. November 1998 - 11 K 489/97 (https://dejure.org/1998,12191)
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  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 6.97

    Sozialhilfe Kraftfahrzeug als Schonvermögen.

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97
    Dabei kann auf sich beruhen, ob die Verwertung eines Kraftfahrzeuges zur Bestreitung des geltend gemachten sozialhilferechtlichen Bedarfs grundsätzlich gemäß § 88 Abs. 1 BSHG zuzumuten ist oder ob ein Kraftfahrzeug mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG soweit zum Schonvermögen zählen kann, als auch nach Berücksichtigung des Erlöses aus dessen Einsatz oder Verwertung die Barbeträge und Geldwerte nicht den nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag übersteigen vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6.97 -, Zeitschrift für Sozialrecht/Sozialgesetzbuch (ZfSH/SGB) 1998, 428;.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.1994 - 8 A 3646/92

    Sozialhilferecht: Vermögensverwertung durch Beleihung, Prämiensparvertrag

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97
    Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG ist grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand, mit dessen Verwertung der Notlage abgeholfen werden kann vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 45, 326 (327).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97
    Denn für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum kommt es stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einsatzpflichtigen an, hier also darauf, ob und in welcher Höhe er Vermögen tatsächlich hat; wer sich - wie im vorliegenden Falle der Kläger - weigert, einzusetzendes und verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, handelt folglich insoweit auf eigenes Risiko, als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen muss vgl. BVerwG, Urteil vom 19 Dezember 1997 -5 C 7.96- FEVS 48, 145 = Behindertenrecht (br) 1998, 132 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NVWBl.) 1998, 230.
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 09.11.1998 - 11 K 489/97
    So ist etwa das sachenrechtliche Schicksal von Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief derart miteinander verbunden, dass der Eigentümer des Kraftfahrzeuges die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes, der als Urkunde im Sinne des § 952 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen ist, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 89/59 -, BGHZ 34, 122, 134, und Gurski in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 12. Auflage, Rn. 9 zu § 952 (Drittes Buch, Sachenrecht), jeweils m.w.N., vom Besitzer des Briefes verlangen kann, falls dieser kein Recht zum Besitz hat.
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