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   VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18.A   

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VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18.A (https://dejure.org/2018,19562)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 12.07.2018 - 7a L 1200/18.A (https://dejure.org/2018,19562)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A (https://dejure.org/2018,19562)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Diplomatische Zusicherung Widerruf Abschiebungsverbot Rechtskraft Anordnung der sofortigen Vollziehung Menschenrechtsverhältnisse Tunesien Folter Unmenschliche Behandlung Erniedrigende Behandlung Beachtliche Wahrscheinlichkeit Foltergefahr Presseberichterstattung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin nicht möglich

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Fragen und Antworten zum Fall Sami A.

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin nicht möglich

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers

  • archive.fo (Pressebericht, 13.07.2018)

    Ex-Bin-Laden-Leibwächter muss zurückgeholt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger Entscheidung weiterhin nicht möglich

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Gelsenkirchen, 15.06.2016 - 7a K 3661/14

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    Zur analogen Anwendbarkeit des § 73c AsylG im Fall des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. vgl.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A, juris, Rn. 58 ff.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 58 ff.

    BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 65.

    BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Loseblatt, Stand: Juni 2018, 116. Ergänzungslieferung, § 73c Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 66; zum Erfordernis der erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände, dort für die Frage der Flüchtlingseigenschaft, vgl.: EuGH, Urteil vom 2. März 2010, C-175/08, juris.

    vgl. Marx, AsylVfG, 9. Aufl., 2017, § 73c Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 69.

    Zur Beurteilung der Umstände, die bis zum 15. Juni 2016 das Interesse der tunesischen Sicherheitsbehörden am Antragsteller geweckt haben, vgl.: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 71.

    Zur Presseberichterstattung bis 15. Juni 2016 siehe: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 73 ff.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Tunesien seit dem Umsturz im Januar 2011, insbesondere durch die Verabschiedung der neuen Verfassung am 26. Januar 2014, Fortschritte auf dem Weg zu einer demokratischen Staatsordnung gemacht hat, vgl. zu den Entwicklungen bis zum 15. Juni 2016: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 88 ff, und vieles dafür spricht, dass Tunesien nach wie vor bemüht ist, diesen Prozess weiter voranzutreiben.

    vgl. zu den Entwicklungen bis zum 15. Juni 2016: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 88 ff.

    vgl. zum besonderen Interesse Tunesiens im Hinblick auf die innere Sicherheit nach den inländischen Terroranschlägen im Jahr 2015: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 99.

    vgl. hierzu bereits: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 100, 102.

    vgl. dazu schon: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 101.

  • VG Düsseldorf, 04.03.2009 - 11 K 4716/07

    Saadi ./. Italien

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischer Prüfung haben sich die Verhältnisse in Tunesien noch nicht so durchgreifend geändert, dass die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A - festgestellte beachtliche Wahrscheinlichkeit von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei einer solchen Vernehmung des Antragstellers durch die tunesischen Sicherheitsbehörden zwischenzeitlich entfallen ist.

    Ob und unter welchen inhaltlichen oder qualitativen Voraussetzungen eine solche Zusicherung als belastbar anzusehen wäre, vgl. zu grundsätzlichen Zweifeln, ob entsprechende diplomatische Zusicherungen überhaupt geeignet sind, eine allgemein für Angehörige einer bestimmten Personengruppe bestehende Gefahr der Folterung oder sonstigen Misshandlung entscheidungserheblich zu reduzieren sowie zur Vereinbarung von Kontrollmechanismen: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 80, 87 ff., 110 m.w.N.; nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - bedürfen diplomatische Zusicherungen jedenfalls einer Überprüfung, ob sie in ihrer praktischer Anwendung für eine ausreichende Garantie sorgen, dass der Antragsteller vor dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung geschützt ist; die Bedeutung, die solchen Zusicherungen seitens des Empfängerstaates beigemessen werden dürfe, hänge im jedem Einzelfall von den jeweiligen Umständen ab, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 148. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Tunesien - systematisch gefoltert und misshandelt wird, vgl.: EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 58.

    vgl. dazu, eine mündliche Versicherung gegenüber dem Bundesministerium des Inneren in formeller Hinsicht nicht ausreichen lassend: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 110; eine diplomatische Zusicherung ausreichen lassend, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 50.

    Lässt sich bei diesem Sach- und Streitstand nach summarischer Prüfung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass die (mit rechtskräftiger Entscheidung des VG Düsseldorf im Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A - bejahte) Gefahr von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Antragsteller unter das erforderliche Maß der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist, geht dies nach den allgemeinen Grundsätzen zu Lasten der Antragsgegnerin.

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

    vgl. dazu, eine mündliche Versicherung gegenüber dem Bundesministerium des Inneren in formeller Hinsicht nicht ausreichen lassend: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 110; eine diplomatische Zusicherung ausreichen lassend, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 50.

  • BVerwG, 30.08.2017 - 1 VR 5.17

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Abschiebung nach

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 - , juris bzw. zum Tenor: www.bverwg.de.

    Ob und unter welchen inhaltlichen oder qualitativen Voraussetzungen eine solche Zusicherung als belastbar anzusehen wäre, vgl. zu grundsätzlichen Zweifeln, ob entsprechende diplomatische Zusicherungen überhaupt geeignet sind, eine allgemein für Angehörige einer bestimmten Personengruppe bestehende Gefahr der Folterung oder sonstigen Misshandlung entscheidungserheblich zu reduzieren sowie zur Vereinbarung von Kontrollmechanismen: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 80, 87 ff., 110 m.w.N.; nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - bedürfen diplomatische Zusicherungen jedenfalls einer Überprüfung, ob sie in ihrer praktischer Anwendung für eine ausreichende Garantie sorgen, dass der Antragsteller vor dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung geschützt ist; die Bedeutung, die solchen Zusicherungen seitens des Empfängerstaates beigemessen werden dürfe, hänge im jedem Einzelfall von den jeweiligen Umständen ab, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 148. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Tunesien - systematisch gefoltert und misshandelt wird, vgl.: EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 58.

  • BVerfG, 23.04.2018 - 2 BvR 632/18

    Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung eines islamistischen Gefährders nach

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris, Rn. 55.

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    BAMF durfte Abschiebungsverbot nicht widerrufen

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 wird wiederhergestellt.

    Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 wiederherzustellen, hat Erfolg.

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    "Islamischer Staat"; "Jihad"; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    Ob und unter welchen inhaltlichen oder qualitativen Voraussetzungen eine solche Zusicherung als belastbar anzusehen wäre, vgl. zu grundsätzlichen Zweifeln, ob entsprechende diplomatische Zusicherungen überhaupt geeignet sind, eine allgemein für Angehörige einer bestimmten Personengruppe bestehende Gefahr der Folterung oder sonstigen Misshandlung entscheidungserheblich zu reduzieren sowie zur Vereinbarung von Kontrollmechanismen: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 80, 87 ff., 110 m.w.N.; nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - bedürfen diplomatische Zusicherungen jedenfalls einer Überprüfung, ob sie in ihrer praktischer Anwendung für eine ausreichende Garantie sorgen, dass der Antragsteller vor dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung geschützt ist; die Bedeutung, die solchen Zusicherungen seitens des Empfängerstaates beigemessen werden dürfe, hänge im jedem Einzelfall von den jeweiligen Umständen ab, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 148. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Tunesien - systematisch gefoltert und misshandelt wird, vgl.: EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 58.
  • BVerwG, 26.03.2018 - 1 VR 1.18

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (Türkei); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    In den Entscheidungen wurde die Abschiebung von Gefährdern nach Tunesien bei im Raum stehender Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Todesstrafe nur unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich zulässig bewertet, vgl. zur Abschiebung nach § 58a AufenthG: BVerwG, Beschlüsse vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, 19. September 2017 - 1 VR 8.17 -, juris und vom 26. März 2018 - 1 VR 1.18 (1 VR 8.17, 1 VR 10.17) -, juris; BVerfG, Einstweilige Anordnungen vom 23. April 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris und vom 27. März 2018 - 2 BvR 632/18 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Mai 2018 - 2 BvR 632/18 - juris; nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, 7. Mai 2018, soweit ersichtlich bislang nicht veröffentlicht, und im Ergebnis keine andere Bewertung der Menschenrechtslage in Tunesien vorgenommen.
  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    Ob und unter welchen inhaltlichen oder qualitativen Voraussetzungen eine solche Zusicherung als belastbar anzusehen wäre, vgl. zu grundsätzlichen Zweifeln, ob entsprechende diplomatische Zusicherungen überhaupt geeignet sind, eine allgemein für Angehörige einer bestimmten Personengruppe bestehende Gefahr der Folterung oder sonstigen Misshandlung entscheidungserheblich zu reduzieren sowie zur Vereinbarung von Kontrollmechanismen: VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2009 - 11 K 4716/07.A -, juris, Rn. 80, 87 ff., 110 m.w.N.; nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - bedürfen diplomatische Zusicherungen jedenfalls einer Überprüfung, ob sie in ihrer praktischer Anwendung für eine ausreichende Garantie sorgen, dass der Antragsteller vor dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung geschützt ist; die Bedeutung, die solchen Zusicherungen seitens des Empfängerstaates beigemessen werden dürfe, hänge im jedem Einzelfall von den jeweiligen Umständen ab, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Application no. 37201/06, Saadi v. Italy, zitiert nach EGMR-Rechtsprechungsdatenbank, Rn. 148. Der EGMR sieht in solchen Zusicherungen unter bestimmten, näher aufgeführten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument zur Ausräumung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung selbst bei Staaten, in denen - anders als in Tunesien - systematisch gefoltert und misshandelt wird, vgl.: EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012 - Nr. 8139/09, Othman/U.K. - NVwZ 2013, 487 Rn. 188 f., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 30. August 2017 - 1 VR 5.17 -, juris, Rn. 58.
  • BVerwG, 22.11.2011 - 10 C 29.10

    Folter unmenschlich erniedrigend Terror Islam Zusicherung diplomatisch

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18
    BVerwG, Urteil vom 22. November 2011 - 10 C 29.10 -, juris, Rn. 16; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz, Loseblatt, Stand: Juni 2018, 116. Ergänzungslieferung, § 73c Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 66; zum Erfordernis der erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände, dort für die Frage der Flüchtlingseigenschaft, vgl.: EuGH, Urteil vom 2. März 2010, C-175/08, juris.
  • VG Ansbach, 27.11.2006 - AN 1 S 06.30884

    Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Widerruf, Rechtsschutzinteresse,

  • VG Köln, 31.03.2005 - 16 L 289/05

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2018 - 17 B 1029/18

    Sami A.: Rückholverpflichtung bestätigt

    Die diesbezügliche Feststellung des Bundesamts, die auch die Antragsgegnerin bindet, gilt vorerst fort, da ihr Widerruf durch Bescheid des Bundesamts vom 20. Juni 2018 nicht vollziehbar ist, nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Klage durch Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wiederhergestellt hat.

    Sie hätte nach Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - an die Beteiligten jenes Verfahrens nicht fortgesetzt werden dürfen, da ihr weiterer Vollzug dem durch diesen Beschluss neuerlich in Kraft gesetzten Abschiebungsverbot zuwiderlief.

    (3) Der Vortrag der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Abbruch des weiteren Vollzugs der Abschiebung zu veranlassen, ist inhaltlich substanzlos und rechtlich unerheblich.

    Zu der nunmehr rückabzuwickelnden Abschiebung des Antragstellers wäre es gar nicht erst gekommen, wenn in dem asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren 7a L 1200/18.A der wiederholt und nachdrücklich geäußerten Bitte des Verwaltungsgerichts um Mitteilung des vorgesehenen Abschiebungstermins entsprochen worden wäre.

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

    Die erkennende Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers gegen den streitgegenständlichen Widerrufsbescheid (Az. 7a L 1200/18.A) mit Beschluss vom 12. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt.

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Stadt C. verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, da die erst nach Zugang des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) abgeschlossene Abschiebung rechtswidrig gewesen sei.

    Die Kammer hat den Antrag auf Änderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) mit Beschluss vom 10. August 2018 abgelehnt (Az. 7a L 1437/18.A).

    Die Beklagte hat am 23. Oktober 2018 einen (erneuten) Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) und Ablehnung des ursprünglichen Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

    Die Kammer hat mit Beschluss vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. Juni 2018 wegen veränderter Umstände abgelehnt.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 65 und Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, nrwe.de.

    Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Klägers hinsichtlich Tunesiens geführt haben, unter den nunmehr im Vergleich zur Sachlage im rechtskräftigen Verpflichtungsurteil veränderten Umständen - auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers in diesem und den zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 7a L 1200/18.A, 7a L 1437/18.A , 7a L 1947/18.A und der Anhörungsrüge 7a L 2232/18.A - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortgefallen, weil die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken ist.

    vgl. zur Entwicklung der Menschenrechtslage bis zum 15. Juni 2016: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A, juris, Rn. 88 ff., zu den Entwicklungen bis zum 12. Juni 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 61 ff. und zu den Entwicklungen bis zum 21. November 2018: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2018 -7a L 1947/18.A, juris, Rn. 14 ff. und zur erneuten Verlängerung des Ausnahmezustandes: Schaufenster - Die Presse (online-Ausgabe), Tunesien verlängert Ausnahmezustand, vom 4. Januar 2019, abgerufen unter: https://diepresse.com/home/schaufenster/reise/fernreise/5555544/Tunesien-verlaengert-Ausnahmezustand.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 ff.

    vgl. dazu bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 66 ff.

    vgl. bereits zum nicht ausreichend langen und nachhaltigen Beobachtungsinteresse: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, juris, Rn. 99 ff und Beschluss vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -, juris, Rn. 24.

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    Insoweit wird inhaltlich auf die ausführlich begründeten Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - (dort Seiten 7 ff., 21) verwiesen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde.

    Im Zeitpunkt der Landung und des zwangsläufig späteren Verlassens des Transitbereichs (d. h. jedenfalls nicht vor 9:00 Uhr) war der bereits zitierte Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde, bereits bekanntgegeben worden und damit rechtlich existent.

    Wenngleich diese Situation vorliegend angesichts der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2018 im Verfahren 8 L 1240/18) nicht unmittelbar greift und der Antragsteller - wie dort für den Fall einer positiven Entscheidung im Verfahren 7a L 1200/18.A ausführlich begründet - weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig ist, d. h. auch ohne den Widerrufsbescheid kein rechtmäßiger Aufenthalt bestanden hat, ist die hiesige Konstellation, in der die Antragsgegnerin sehenden Auges eine rechtswidrige Abschiebung abschließend vollzogen hat, der vorbezeichneten Ausnahme vom Regelfall des § 11 Abs. 1 AufenthG jedenfalls vergleichbar.

    Abermals wird zur Begründung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 auf den Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - Bezug genommen, mit dem - rechtzeitig vor dem Abschluss der Abschiebung am heutigen Tage - die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt wurde (§ 42 Satz 1 AsylG); die Bekanntgabe erfolgte zudem rechtzeitig vor der Landung in Tunesien (s. o.).

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2018 - 7a L 1947/18

    Fall Sami A.: Keine Abschiebungsverbote mehr nach Vorlage einer Verbalnote der

    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abgelehnt.

    Der Antrag der Antragsgegnerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abzulehnen, hat Erfolg.

    BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Juni 2016 - 7a K 3661/14.A -, juris, Rn. 65 und Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, nrwe.de.

    Gemessen an diesem Maßstab sind die Umstände, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. in der Person des Antragstellers hinsichtlich Tunesien geführt haben, unter den nunmehr veränderten Umständen im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO - auch unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers in diesem und den vorangegangen Verfahren 7a L 1200/18.A und 7a L 1437/18.A - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortgefallen bzw. ist die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesunken.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris; vgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2017 - 1 VR 8/17 -, juris, Rn. 54 ff.

    vgl. dazu bereits: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018, 7a L 1200/18.A, juris, Rn. 66 ff.

    vgl. bereits zum nicht ausreichend langen und nachhaltigen Beobachtungsinteresse: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, juris, Rn. 99 ff und Beschluss vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -, juris, Rn. 24.

  • VG Gelsenkirchen, 10.08.2018 - 7a L 1437/18

    Abschiebungsverbot für Sami A. bleibt wirksam - Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

    Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wird abgelehnt.

    Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - wird abgelehnt.

    Der nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß gestellte Antrag der Antragsgegnerin, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Az. 7a K 3425/18.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2018 abzulehnen, hat in der Sache keinen Erfolg.

    Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, dass es nach der Überstellung erkennbar nicht zu einer Anwendung von Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Antragstellers gekommen sei, rechtfertigt dies nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen summarischen Prüfung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt keine von dem Beschluss der Kammer vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - abweichende Bewertung.

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2018 - 8 L 2184/18

    Fall Sami A.: Rückholverpflichtung der Stadt Bochum aufgehoben

    Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2018 -7a L 1200/18.A -.

    Kammer des Gerichts vom 21. November 2018 - 7a L 1947/18.A -, mit welchem der zugunsten des Antragsgegners stattgebende Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgeändert und der Antrag des Antragsgegners abgelehnt wurde, kam der anhängigen Asylklage des Antragsgegners - 7a K 3425/18.A - gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 aufschiebende Wirkung zu.

    Kammer des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - und vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -, die auch für die Antragstellerin bindend waren (vgl. § 42 Satz 1 AsylG), in Tunesien - ohne verbindliche Zusicherung im Einzelfall - die Gefahr der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gedroht hätte.

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

    Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat dem hiergegen gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 7a L 1200/18.A - mit Beschluss vom 12. Juli 2018, zugestellt am 13. Juli 2018, stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt.

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - hat das Gericht die Beklagte vor dem Hintergrund dessen, dass die Abschiebung des Kläger nach Tunesien erst nach Zustellung des Beschlusses des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - abgeschlossen wurde, verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2018 - 8 L 1655/18

    Fall Sami A.: Androhung weiterer Zwangsmittel gegen die Stadt Bochum und

    Ein anderes Ergebnis ergibt sich derzeit auch nicht vor dem Hintergrund der asylrechtlichen Beschlüsse des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - und vom 10. August 2018 - 7a L 1437/18.A -.
  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18
    Es kann offen bleiben, ob eine Abschiebung auch im Falle des Widerrufs im Sinne von § 73c des Asylgesetzes (AsylG) analog § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG bis zur gerichtlichen Entscheidung im Eilrechtsschutz (hier 7a L 1200/18.A) unzulässig ist oder der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 gemäß § 75 Abs. 1 AsylG trotz der Anordnung der sofortigen Vollziehung - etwa mangels Rechtsgrundlage aus § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO neben den gesetzlich geregelten Fällen (vgl. Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Kammer vom 5. Juli 2018 im Verfahren 7a K 3425/18.A) - aufschiebende Wirkung zukommt.

    Dass die eingelegten Rechtsmittel gegen die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a K 3425/18.A und 7a L 1200/18.A) - und zwar selbst im Falle ihres Erfolgs - keine Auswirkungen auf die Ausreisepflicht haben, wurde dort bereits dargelegt.

    Selbst wenn in dem zur Zeit beim erkennenden Gericht anhängigen asylrechtlichen Verfahren auf Eilrechtsschutz hinsichtlich der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes (7a L 1200/18.A) die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A wiederhergestellt werden sollte, würde es sich in der vorliegenden Konstellation nicht um eine unzulässige Androhung auf Vorrat handeln, weil eine zwangsweise Abschiebung oder freiwillige Rückkehr des Antragstellers nach Tunesien nicht praktisch auf unabsehbare Zeit unmöglich erscheinen.

  • VG Köln, 04.03.2021 - 21 L 153/21
    vgl. zur Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Widerrufsbescheiden Verwaltungsgericht VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, juris Rn. 12 ff.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 18. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 73 Rn. 69, § 73b Rn. 23; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylVfG § 76 Rn. 11 f.
  • VG Gelsenkirchen, 04.01.2021 - 12a L 1722/20

    Aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung

  • VG Düsseldorf, 06.05.2020 - 29 L 628/20
  • VG Berlin, 12.12.2022 - 34 K 204.21
  • VG Greifswald, 28.06.2022 - 4 A 1200/20
  • VG Magdeburg, 15.12.2020 - 3 B 267/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen asylrechtlichen Widerrufsbescheid, dessen

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