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   VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18   

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VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18 (https://dejure.org/2018,19620)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 13.07.2018 - 8 L 1315/18 (https://dejure.org/2018,19620)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 (https://dejure.org/2018,19620)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Ausländerbehörde muss abgeschobenen Tunesier nach Deutschland zurückholen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Ausländerbehörde muss abgeschobenen Tunesier nach Deutschland zurückholen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verwaltungsgericht: Abgeschobener Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden muss zurückgeholt werden - Abschiebung ist grob rechtswidrig und verletzt grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien

Besprechungen u.ä. (4)

  • Telepolis (Entscheidungsanmerkung)

    Die Abschiebung des Sami A. verhöhnt den Rechtsstaat

  • spiegel.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sami A. und der Rechtsstaat (Thomas Fischer; SPIEGEL Online, 21.08.2018)

  • keienborg.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Drei Pressemitteilungen und eine Abschiebung

  • keienborg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach dem Beschluss ist vor dem Beschluss

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2007 - 18 B 2533/06

    Anspruch eines abgeschobenen armenischen Staatsangehörigen auf Rückkehr und

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 39 und Rn. 12, jeweils m. w. N.; siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 1 f. und 4.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1995 - 20 A 1518/93 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 14 m. w. N.; siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 7 f.

    Ob diese Argumentation auf die Fälle der Wiedereinreise nach einer rechtswidrigen Abschiebung übertragbar ist oder der Rechtsschutz gegen ein durch eine Abschiebung bedingtes Einreiseverbot grundsätzlich nur im Wege der auf Antrag erfolgenden nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 4 AufenthG) erfolgen kann, so jedenfalls OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 16 m. w. N., kann vorliegend dahinstehen.

    Auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 23 m. w. N., sind Ausnahmen für den Fall anerkannt, dass in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, das auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Ordnungsverfügung, welche die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet hat und die Grundlage der Vollziehung ist, gerichtet ist, festgestellt wird, dass diese Verfügung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war.

    vgl. zu dieser Möglichkeit bereits OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 39 m. w. N.

  • VG Gelsenkirchen, 12.07.2018 - 7a L 1200/18

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    Insoweit wird inhaltlich auf die ausführlich begründeten Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - (dort Seiten 7 ff., 21) verwiesen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde.

    Im Zeitpunkt der Landung und des zwangsläufig späteren Verlassens des Transitbereichs (d. h. jedenfalls nicht vor 9:00 Uhr) war der bereits zitierte Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde, bereits bekanntgegeben worden und damit rechtlich existent.

    Wenngleich diese Situation vorliegend angesichts der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2018 im Verfahren 8 L 1240/18) nicht unmittelbar greift und der Antragsteller - wie dort für den Fall einer positiven Entscheidung im Verfahren 7a L 1200/18.A ausführlich begründet - weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig ist, d. h. auch ohne den Widerrufsbescheid kein rechtmäßiger Aufenthalt bestanden hat, ist die hiesige Konstellation, in der die Antragsgegnerin sehenden Auges eine rechtswidrige Abschiebung abschließend vollzogen hat, der vorbezeichneten Ausnahme vom Regelfall des § 11 Abs. 1 AufenthG jedenfalls vergleichbar.

    Abermals wird zur Begründung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 auf den Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - Bezug genommen, mit dem - rechtzeitig vor dem Abschluss der Abschiebung am heutigen Tage - die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt wurde (§ 42 Satz 1 AsylG); die Bekanntgabe erfolgte zudem rechtzeitig vor der Landung in Tunesien (s. o.).

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers nach vorläufiger

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    Insoweit wird inhaltlich auf die ausführlich begründeten Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - (dort Seiten 7 ff., 21) verwiesen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde.

    Im Zeitpunkt der Landung und des zwangsläufig späteren Verlassens des Transitbereichs (d. h. jedenfalls nicht vor 9:00 Uhr) war der bereits zitierte Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A -, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 wiederhergestellt wurde, bereits bekanntgegeben worden und damit rechtlich existent.

    Für die Dauer des weiterhin anhängigen Klageverfahrens 7a K 3425/18.A war daher zunächst von der Fortgeltung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in früherer Fassung (a. F.) auszugehen, weshalb eine gleichwohl durchgeführte und abgeschlossene Abschiebung - wie hier erfolgt - rechtswidrig war.

    Abermals wird zur Begründung der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juni 2018 auf den Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - Bezug genommen, mit dem - rechtzeitig vor dem Abschluss der Abschiebung am heutigen Tage - die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 3425/18.A gegen den Widerrufsbescheid wiederhergestellt wurde (§ 42 Satz 1 AsylG); die Bekanntgabe erfolgte zudem rechtzeitig vor der Landung in Tunesien (s. o.).

  • VG Gelsenkirchen, 11.07.2018 - 8 L 1240/18

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    Wenngleich diese Situation vorliegend angesichts der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Juli 2018 im Verfahren 8 L 1240/18) nicht unmittelbar greift und der Antragsteller - wie dort für den Fall einer positiven Entscheidung im Verfahren 7a L 1200/18.A ausführlich begründet - weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig ist, d. h. auch ohne den Widerrufsbescheid kein rechtmäßiger Aufenthalt bestanden hat, ist die hiesige Konstellation, in der die Antragsgegnerin sehenden Auges eine rechtswidrige Abschiebung abschließend vollzogen hat, der vorbezeichneten Ausnahme vom Regelfall des § 11 Abs. 1 AufenthG jedenfalls vergleichbar.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung Sperrwirkung Wiedereinreise Folgenbeseitigung Befristung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 13 ME 362/06 -, juris Rn. 9; siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 16 m. w. N.
  • OVG Niedersachsen, 02.02.2007 - 13 ME 362/06
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 13 ME 362/06 -, juris Rn. 9; siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 16 m. w. N.
  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Kalif von Köln; zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse; Foltergefahr;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG - außer Kraft) BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = juris Rn. 18; und vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 = juris Rn. 13, und anderer Obergerichte, vgl. stellvertretend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 24; mit weiteren Nachweisen siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 11, kann eine Abschiebung, die - wie hier (s. o.) - Abschiebungshindernisse missachtet und daher rechtswidrig ist, bereits im Allgemeinen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Sperrwirkung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. E. entfalten.
  • BVerwG, 07.12.2004 - 1 C 14.04

    Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG - außer Kraft) BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = juris Rn. 18; und vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 = juris Rn. 13, und anderer Obergerichte, vgl. stellvertretend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 24; mit weiteren Nachweisen siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 11, kann eine Abschiebung, die - wie hier (s. o.) - Abschiebungshindernisse missachtet und daher rechtswidrig ist, bereits im Allgemeinen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Sperrwirkung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. E. entfalten.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 13 S 418/08

    Richtlinie über Zugang zu Informationen über die Umwelt;

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. (zu § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG - außer Kraft) BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = juris Rn. 18; und vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14/04 -, BVerwGE 122, 271 = juris Rn. 13, und anderer Obergerichte, vgl. stellvertretend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juli 2010 - OVG 3 S 26.10 -, juris Rn. 24; mit weiteren Nachweisen siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 11, kann eine Abschiebung, die - wie hier (s. o.) - Abschiebungshindernisse missachtet und daher rechtswidrig ist, bereits im Allgemeinen aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Sperrwirkung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 11 Abs. 1 AufenthG a. E. entfalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.1995 - 20 A 1518/93

    Herbeiführung der Eilbedürftigkeit durch eigenes vorwerfbares Verhalten

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 1995 - 20 A 1518/93 -, juris Rn. 19, sowie Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris Rn. 14 m. w. N.; siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 7 f.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 3 S 26.10

    Zeitlicher Ablauf der gerichtlichen Verfahren um die Abschiebung eines als

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1304/18

    Beschwerdefähigkeit und Existenz des Beschlusses mit der telefonischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2017 - 18 B 1157/16

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

  • VG Gelsenkirchen, 24.07.2018 - 8 L 1359/18

    Zwangsgeld wegen unterbliebener Rückholung des abgeschobenen Tunesiers angedroht

    Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

    Der Antrag, die Antragsgegnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - resultierenden Verpflichtung unter Fristsetzung bis zum 24. Juli 2018, 12:00 Uhr ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10.000,- Euro anzudrohen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit überwiegend - mit Ausnahme der begehrten Fristsetzung - Erfolg.

    Zum einen handelt es sich bei dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz um einen Ausfluss des vorliegend durch die Abschiebung des Antragstellers erkennbar verletzten Rechtsstaatsprinzips (aus Art. 20 Abs. 3 GG); für die erkennbare Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme wird auf die ausführlichen Erläuterungen im Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - (dort Seite 4 ff.) verwiesen.

    Die einstweilige Anordnung mit Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.

    Die zwischenzeitlich gegen den Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - erhobene Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat im Übrigen gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung.

    Die Antragsgegnerin als Vollstreckungsschuldnerin hat die im Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - angeordneten vollstreckungsfähigen und hinreichend bestimmten Verpflichtungen bisher nicht erfüllt.

    Insoweit wird zunächst, insbesondere hinsichtlich der Frage der rechtlich bestehenden Möglichkeiten für eine Rückholung, auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - (dort Seite 5 ff.) verwiesen.

    Als Folge der erkennbar rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme (siehe dazu erneut den Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -) liegt es nicht am Antragsteller, die notwendigen Schritte für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu schaffen.

    Gleiches gilt für die zutreffende Feststellung, dass die tunesischen Behörden durch den Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - nicht gebunden werden; die Bindung erfasst aber die Antragsgegnerin als Verfahrensbeteiligte, die an Recht und Gesetz gebunden ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).

    Schließlich kann der Antragsgegnerin nach Auffassung der Kammer innerhalb der im Tenor festgesetzten Vollziehungsfrist von umgerechnet 7 Tagen ab Beschlussfassung billigerweise zugemutet werden, vgl. zu diesem Maßstab etwa Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 172 Rn. 43, zur Vermeidung des nunmehr angedrohten Zwangsgeldes der fortbestehenden Verpflichtung aus dem Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - nachzukommen.

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2018 - 8 L 2184/18

    Fall Sami A.: Rückholverpflichtung der Stadt Bochum aufgehoben

    Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - wird der Antrag des Antragsgegners vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Antragstellerin, ihn, den Antragsgegner, unverzüglich auf Kosten der Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, abgelehnt.

    Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im vorliegenden Eilantragsverfahren auf Antrag der Antragstellerin insofern eine zum vorangegangenen Antragsverfahren - 8 L 1315/18 - abweichende Bewertung gerechtfertigt.

    Der ursprünglich vom Antragsgegner im Verfahren der Kammer - 8 L 1315/18 - glaubhaft gemachte Anordnungsanspruch, ihn unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, ist nachträglich mit Erlass des Beschlusses der 7a.

    Die Antragstellerin unterließ es insofern zum einen, die Abschiebemaßnahme abzubrechen sowie zum anderen - jedenfalls bis Ende Juli 2018 - unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Antragsgegner nach Erlass des Beschlusses der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

    vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 - vorausgehend Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -.

    Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner entgegen der Ausführungen seiner Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2018, dortige Seite 8 Mitte, auch keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des Rückholbeschlusses der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - (nachfolgend Beschluss des OVG NRW vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -) infolge der mit Schriftsatz vom 16. August 2018 im Verfahren - 8 L 1458/18 - abgegebenen Zusicherung der Antragstellerin.

    Infolge der aufgezeigten Änderung der maßgeblichen Umstände wäre die Änderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - auch unabhängig von dem erhobenen Einwand der Verwirkung des vorliegenden Antragsrechts durch die Antragsgegnerin - im Übrigen von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog geboten.

  • VG Gelsenkirchen, 16.01.2019 - 7a K 3425/18

    Fall Sami A.: Kein Abschiebungsverbot nach Tunesien

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen die Stadt C. verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, da die erst nach Zugang des Beschlusses vom 12. Juli 2018 (Az. 7a L 1200/18.A) abgeschlossene Abschiebung rechtswidrig gewesen sei.

    Mit Blick auf den (abändernden) Beschluss der erkennenden Kammer vom 21. November 2018 (Az. 7a L 1947/18.A) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Az. 8 L 2184/18) unter Abänderung ihres Beschlusses vom 13. Juli 2018 (Az. 8 L 1315/18) den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Stadt C. , ihn unverzüglich auf Kosten der Stadt C. in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, wegen der veränderten Umstände abgelehnt.

    Der Kläger verfügt über einen herausgehobenen Status, nicht zuletzt wegen seiner Bekanntheit, im Hinblick auf die politische Brisanz wegen der Umstände seiner rechtswidrigen Abschiebung nach Tunesien am 13. Juli 2018 und der Verpflichtung zur Rückholung, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -, juris, Rn. 12, sowie wegen des damit verbundenen medialen Interesses.

  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 M 80/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers wird gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - ergebenden Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro festgesetzt.

    Der Antrag, gegen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 (Az.: 8 L 1315/18) resultierenden Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten nach Deutschland zurückzuholen, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro festzusetzen, hat Erfolg.

    Die Kammer hat der Vollstreckungsschuldnerin mit dem vorgenannten Beschluss auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - auferlegten Verpflichtung, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, nicht bis spätestens zum 31. Juli 2018 nachkommt.

    Hinsichtlich der Frage der rechtlichen Möglichkeit im Hinblick auf ein (eventuell eintretendes) Einreise- und Aufenthaltsverbot aus § 11 AufenthG wird erneut auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - (dort Seiten 5 ff.) verwiesen.

    Wie schon im Kammerbeschluss vom 24. Juli 2018 ausgeführt, ist es als Folge der erkennbar rechtswidrigen Abschiebungsmaßnahme (siehe hierzu Kammerbeschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -) Sache der Vollstreckungsschuldnerin, die notwendigen Schritte für eine Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu schaffen; auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.

    Dass die Vollstreckungsschuldnerin trotz der Gesamtumstände erst nach Ablauf der Frist, die das Gericht im Rahmen der ersten Zwangsgeldandrohung mit Beschluss vom 24. Juli 2018 - 8 L 1359/18 - gesetzt hat, und damit nach nahezu drei Wochen seit der Anordnung durch die Kammer am 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -, den Vollstreckungsgläubiger "unverzüglich [...] in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen", erstmals eine förmliche Anfrage an die zuständigen tunesischen Stellen überhaupt auf den Weg bringt, erscheint vor diesem Hintergrund in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland mehr als befremdlich.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2019 - 17 B 47/19

    Sami A. - Beschwerde gegen Aufhebung der Rückholverpflichtung zurückgewiesen

    Die Beschwerde meint, deutsche Behörden hätten den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - sowie den diesen bestätigenden Beschluss des Senats vom 15. August 2018 - 17 B 1029/18 - absichtlich nicht befolgt.

    Es mag dahinstehen, ob einer Berücksichtigung dieses Vorbringens bereits entgegensteht, dass die familiäre Situation des Antragsgegners im zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 8 L 1315/18 - nicht entscheidungserheblich war.

  • VG Gelsenkirchen, 03.08.2018 - 8 L 1412/18

    Fall Sami A.: Zwangsgeld gegen die Stadt Bochum festgesetzt und weiteres

    Auf Antrag des Antragstellers wird der Antragsgegnerin ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für den Fall angedroht, dass sie der ihr durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - auferlegten Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, auch weiterhin nicht bis spätestens zum 9. August 2018, 24:00 Uhr nachkommt.

    Der Antrag, die Antragsgegnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - resultierenden Verpflichtung unter Fristsetzung bis zum 3. August 2018, 12:00 Uhr ein angemessenes Zwangsgeld von bis zu 10.000,- Euro anzudrohen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang und damit überwiegend - mit Ausnahme der begehrten Fristsetzung - Erfolg.

    Trotz der bisherigen Weigerung der Antragsgegnerin zur Befolgung der ihr auferlegten Verpflichtung zur Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -) erscheint eine nochmalige, wiederholte Androhung eines Zwangsgeldes und nicht anderer Zwangsmittel, vgl. zur Möglichkeit anderer Zwangsmittel aus Gründen effektiven Rechtsschutzes, um eine Behörde zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten: BVerfG, Beschluss vom 9. August 1999 - 1 BvR 2245/98 -, juris Rn. 6 ff.; darauf bezugnehmend jüngst VG München, Beschluss vom 29. Januar 2018 - M 19 X 17.5464 -, juris Rn. 38 ff., im aktuellen Entscheidungszeitpunkt ausreichend, um den notwendigen Erfüllungsdruck zu erzeugen.

  • VG Gelsenkirchen, 17.09.2018 - 8 L 1655/18

    Fall Sami A.: Androhung weiterer Zwangsmittel gegen die Stadt Bochum und

    Die mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. September 2018 zur Entscheidung des Gerichts gestellten Anträge, 1. der Antragsgegnerin zur Erfüllung der aus dem Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - resultierenden Verpflichtung, den Antragsteller unverzüglich in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, unter Fristsetzung bis zum 13. September 2018, 12:00 Uhr, ein angemessenes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro für jeden Tag ab Androhung bis zur Rückkehr des Antragstellers nach Deutschland anzudrohen, hilfsweise ein Zwangsgeld in angemessener Höhe von mindestens 25.000,- Euro anzudrohen, weiter hilfsweise ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro anzudrohen, und der Antragsgegnerin Ersatzzwanghaft von zwei Wochen anzudrohen, 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich einen Notreiseausweis zur einmaligen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auszustellen, haben keinen Erfolg.

    Zwar ist auch vor dem Hintergrund der ergänzenden Ausführungen der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bislang nicht ersichtlich, dass eine Rückholung des Antragstellers in die Bundesrepublik Deutschland als Folge der rechtswidrig erfolgten Abschiebung des Antragstellers am 13. Juli 2018 (vergleiche Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 -) derzeit tatsächlich und/oder rechtlich nicht mehr möglich wäre, zumal die Verfahrensbevollmächtigte zu 1. des Antragstellers noch im Verfahren 17 B 1029/18 vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (vergleiche dortigen Beschluss vom 15. August 2018) vorgetragen hat, sie habe persönlich mit dem tunesischen Ermittlungsrichter Mohammed Melki gesprochen, der ihr versichert habe, dass er keine Ausreisesperre gegen den Antragsteller verhängt habe (so auch OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 17 E 729/18 -, Seite 3 f. des amtlichen Abdrucks).

  • VG Gelsenkirchen, 12.09.2019 - 8 K 3521/18

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung, Befristung der Wirkungen einer

    Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - hat das Gericht die Beklagte vor dem Hintergrund dessen, dass die Abschiebung des Kläger nach Tunesien erst nach Zustellung des Beschlusses des Gerichts vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A - abgeschlossen wurde, verpflichtet, den Kläger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 8 L 2184/18 - hat das Gericht aufgrund veränderter Umstände unter Abänderung des Beschlusses vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - auf den Antrag der Beklagten den auf seine Rückholung in das Bundesgebiet gerichteten Antrag des Klägers abgelehnt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2018 - 17 E 729/18

    Stadt Bochum muss Zwangsgeld im Fall Sami A. nicht zahlen

    Die Vollstreckungsschuldnerin ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2018 - 8 L 1315/18 - verpflichtet worden, den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.
  • VG München, 08.08.2019 - M 18 E 19.32238

    Anspruch auf Rückführung eines Asylbewerbers von Griechenland nach Deutschland

    (VG VG Gelsenkirchen, B.v. 13.7.2018 - 8 L 1315/18 - juris Rn. 10 f m.w.N.; bestätigt durch OVG NRW, B.v. 15.8.2018 - 17 B 1029/18 - juris Rn. 11).
  • VG Saarlouis, 15.02.2019 - 3 L 167/19

    AsylR: Rückholung eines abgeschobenen Asylbewerbers aus Bulgarien (Bulgarien als

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2018 - 7a L 1947/18

    Fall Sami A.: Keine Abschiebungsverbote mehr nach Vorlage einer Verbalnote der

  • VG Saarlouis, 11.03.2019 - 3 N 301/19

    Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer Pflicht aus einem unanfechtbaren

  • VG München, 22.05.2023 - M 10 K 18.51022

    Dublin-Verfahren (Italien)

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