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   VG Gelsenkirchen, 18.05.2010 - 6 K 2592/07   

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https://dejure.org/2010,23058
VG Gelsenkirchen, 18.05.2010 - 6 K 2592/07 (https://dejure.org/2010,23058)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 18.05.2010 - 6 K 2592/07 (https://dejure.org/2010,23058)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 6 K 2592/07 (https://dejure.org/2010,23058)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abstandfläche, Einfriedung, Stützmauer, Geländehöhe, Rücksichtnahme

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BauO NRW § 6 Abs 10, § 9 Abs 3
    Abstandfläche, Einfriedung, Stützmauer, Geländehöhe, Rücksichtnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung von Abstandsflächen bei Anschüttung eines Grundstücks; Anschüttung als bauliche Anlage bei Überschreiten der Geländeoberfläche in der Höhe; Beeinträchtigung eines Nachbargrundstücks durch eine Pflanzsteinmauer mit der Funktion einer Einfriedung oder einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2011 - 2 A 1097/11

    Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung bzgl. eines Vorhabens "Einfamilienhaus mit

    Schließlich lassen sich daraus, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 18. Mai 2010 - 6 K 2592/07 -, juris, und das Verwaltungsgericht Köln in seinem im Zulassungsantrag genannten, soweit ersichtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Mai 2009 - 2 K 4204/07 - die Wirkung einer Aufschüttung in einer Hanglage beurteilt haben, für den zur Entscheidung gestellten Fall keine erheblichen Erkenntnisse gewinnen.
  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2013 - 5 K 105/12

    Abgrabung; Vertiefung; Stützmauer; Standsicherheit; Tragfähigkeit; Baugrund

    vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 26. April 2010 - 7 A 2161/09 -, juris (RdNr. 47); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Mai 2010 - 6 K 2592/07 -, juris (RdNr. 37: "In Fällen, in denen es um Veränderungen der Geländeoberfläche an der Nachbargrenze geht, ist § 9 Abs. 3 BauO NRW zudem als eine nachbarschützende Norm anzusehen, weil die Belange des Nachbarn in derartigen Fällen zu berücksichtigen sind." ).
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