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   VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18   

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VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18 (https://dejure.org/2020,11135)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 (https://dejure.org/2020,11135)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 27. April 2020 - 20 K 6392/18 (https://dejure.org/2020,11135)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Prüfling hat nach DSGVO Anspruch auf Überlassung von Kopien seiner im Rahmen des juristischen Staatsexamens angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt Prüfergutachten

  • lto.de (Pressebericht, 19.05.2020)

    Auskunftsanspruch: Kostenlose Klausurkopien für Examenskandidaten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kopie von Aufsichtsarbeiten und Prüfergutachten im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kopien von Jura-Examensklausuren müssen kostenlos sein!

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Datenschutzrechtlicher Anspruch auf Erhalt kostenlose Kopie der Examensklausur

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1615
  • NVwZ-RR 2020, 1070
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18
    Hierbei berief er sich auf Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/461EG (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden: DS-GVO) und insofern auf die Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak , zur Frage des Personenbezugs von Prüfungsarbeiten und dem diesbezüglichen Bestehen von Auskunftsansprüchen.

    In seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak , habe der EuGH bereits ausgeführt, dass es sich sowohl bei den schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung als auch bei den Korrekturanmerkungen um personenbezogene Daten des betreffenden Prüflings handele.

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak, Rn. 33.

    Bereits in seinem Urteil im Fall C-434/16 (Nowak) hat der EuGH - noch mit Blick auf die Begriffsbestimmung in Art. 2 lit. a) der Richtlinie 95/46/EG - ausgeführt, dass die Antworten eines Kandidaten in einer schriftlichen Prüfung und die Kommentare des Prüfers zu diesen Antworten personenbezogene Daten des Prüflings darstellen können und damit u.a. der Auskunftspflicht unterliegen.

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak, mit Anm. Schütze, EuGH: Definition personenbezogener Daten, ZD-Aktuell 2018, 05926; siehe auch Pauly, Rechtsentwicklungen im Datenschutzrecht 2019, DB Beilage 2019, Nr. 3, 53 (57), der davon ausgeht, dass der EuGH mit seiner Entscheidung dem Betroffenen folglich auch "einen Anspruch auf eine elektronische Kopie seiner Examensklausuren gewährt" habe.

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak, Rn. 34 f.; siehe zur Dreidimensionalität der Personenbezogenheit auch Klabunde, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 11.

    Prüfungsarbeiten einschließlich der Korrekturen des Prüfers erfüllen diese Voraussetzung nach Auffassung des EuGH u.a. insoweit, als sie einerseits den Kenntnisstand und das Kompetenzniveau des Prüflings in einem bestimmten Bereich sowie gegebenenfalls seine Gedankengänge, sein Urteilsvermögen und sein kritisches Denken widerspiegeln, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak, Rn. 37, und sich andererseits die Verwendung dieser Informationen, die insbesondere im Erfolg oder Scheitern des Prüflings der in Rede stehenden Prüfung zum Ausdruck kommt, auf dessen Rechte und Interessen auswirken, insbesondere seine Chancen, den gewünschten Beruf zu ergreifen oder die gewünschte Anstellung zu erhalten, bestimmen oder beeinflussen kann, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak, Rn. 39.

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 20. Februar 2017, Rs. C-434/16 (Nowak), Rn. 61, ausgeführt, dass eine Beschränkung der Rechte aus Art. 15 DS-GVO auch und gerade in Bezug auf den Zugang zu korrigierten berufsbezogenen Prüfungsarbeiten danach grundsätzlich möglich sei.

    Von einer Vorlage an den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV hat die Kammer abgesehen, da zum einen mit der bereits ergangenen Entscheidung des EuGH vom 20. Februar 2017 in der Rechtssache C-434/16 wesentliche Auslegungsfragen bereits beantwortet sind (acte éclairé) und zum anderen die Kammer im vorliegenden Urteil die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht in Frage gestellt hat, sondern vielmehr von einer zumindest entsprechenden Anwendbarkeit der Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DS-GVO ausgegangen ist; damit bestand keine ausnahmsweise Vorlagepflicht als nicht-letztinstanzliches Gericht.

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18
    Auch der Europäische Gerichtshof lege in seiner neuesten Rechtsprechung zur Reichweite des sachlichen Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts - die noch nach der Datenschutzrichtlinie (DSRL) zu bewerten war -, ein extensives Verständnis der "Datei" zugrunde (vgl. Urteil vom 10. Juli 2018, Rs. C-25/17 - Zeugen Jehovas).

    vgl. Schild, in: Wolff/Brink (Hrsg.), BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition (Stand: 1. Februar 2020), Art. 4 DS-GVO Rn. 83, mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 10. Juli 2018, Rs. C-25/17 - Zeugen Jehowas (noch zum im Wesentlichen inhaltsgleichen Begriff der "Datei" gemäß Art. 2 lit. c der Richtlinie 95/46/EG).

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581

    Übermittlung von sozialen Auswahlinformationen unterlegener Mitbewerber unter

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18
    vgl. zur gebotenen abstrakten Betrachtungsweise im Bereich des Arbeitsrechts auch BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 17 P 18.2581 -, juris Rn. 50 (zur Einschlägigkeit der Datenschutz-Grundverordnung bei Datenübermittlungen an die Personalvertretung); zur Geltung der Datenschutz-Grundverordnung in einem Arbeitsverhältnis siehe auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 17 Sa 11/18 -, juris Rn. 198, mit Hinweis auf Düwell/Brink, Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Beschäftigtendatenschutz, NZA 2016, 665.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2021 - 16 A 1582/20

    Anspruch auf unentgeltliche Kopie der eigenen Examensklausuren

    Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. April 2020 - 20 K 6392/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
  • VG Schwerin, 29.04.2021 - 1 A 1343/19

    Beweissicherungsgutachten über ein Objekt als Datum; Anspruch auf Herausgabe

    Nach einer extensiven Ansicht sind sämtliche gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der vorliegenden Rohfassung zu übermitteln (so: Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 39a; BeckOK DatenschutzR/B.-Wudy, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; Halder/Johanson, NJOZ 2019, 1457 (1459); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020 - 20 K 6392/18, NVwZ-RR 2020, 1070 Rn. 78, beck-online; AG Bonn, Urteil vom 30. Juli 2020 - 118 C 315/19, BeckRS 2020, 19548 Rn. 15, 16); nach der restriktiven Gegenansicht regelt Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO lediglich eine besondere Form der Auskunft und bezieht sich nur auf die Informationen aus Abs. 1, der jedoch keinen Anspruch auf vollständige Datenauskunft, sondern nur auf Übersicht der Daten enthält (vgl. zum Streitstand: BeckOK DatenschutzR/B.-Wudy, 34. Ed. 1. November 2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 85; und Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 15 Rn. 33 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 08.03.2021 - 20 K 4117/19

    Informationszugang, Akteneinsicht, Bauakte, Baugenehmigung, Abwasserbeseitigung,

    vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Rs. C-434/16 - Nowak, juris Rn. 34 f.; siehe zur Dreidimensionalität der Personenbezogenheit auch Klabunde, in: Ehmann/Selmayr (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 11; siehe hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2020 - 20 K 6392/18 -, juris Rn. 78 (korrigierte Klausuren als personenbezogene Daten).
  • FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt

    (1.3) Der Begriff der "Personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage 7 C 31/17, a.a.O.) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris).
  • BGH, 15.07.2021 - V ZB 53/20

    Kosten für die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter

    Im Übrigen soll der Berechtigte in bewusster Abkehr von der Regelung in Art. 12 Buchstabe a der früheren Datenschutz-Richtlinie 95/46/EWG, die die Erhebung von nicht übermäßigen Kosten erlaubte (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 C-486/12 - X - ECLI:EU:C:2013:836 Rn. 23, 29), nicht mit - fremden (Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 35 aE) - Kosten belastet werden (VG Gelsenkirchen, NVwZ-RR 2020, 1070 Rn. 82 f.).
  • FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

    (1.3) Der Begriff der "Personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage 7 C 31/17, a.a.O.) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris; sehr weitgehend auch OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - I-20 U 75/18 -, Rn. 303, CR 2019, 654).
  • FG München, 05.05.2022 - 15 K 193/20

    Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

    (1.3) Der Begriff der "personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 04.07.2019 - 7 C 31/17 -, juris) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris; sehr weitgehend auch OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 - I-20 U 75/18 -, Rn. 303, CR 2019, 654).
  • BayObLG, 18.11.2020 - 101 VA 136/20

    Deutung einer Erklärung als förmlichen Rechtsbehelf

    In weitem Umfang dürfte zudem - jedenfalls über Art. 2 Satz 1 BayDSG - der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DS-GVO in Bezug auf die in der Akte verarbeiteten personenbezogenen Daten des Antragstellers (Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DS-GVO) und der Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 5 DS-GVO hier zur Anwendung kommen, wenngleich das Verhältnis oder Zusammenspiel zwischen Akteneinsichtsrecht und Auskunftsrecht sowie der Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs in Rechtsprechung und Literatur noch nicht klar definiert sind (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Juli 2014, C-141/12 und C-372/12, juris Rn. 44 - noch zu Art. 12 DS-RL; AG Bonn, Urt. v. 30. Juli 2020, 118 C 315/19, ZIP 2020, 2011 [juris Rn. 17 ff.]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27. April 2020, 20 K 6392/18, ZD 2020, 544 Rn. 94 ff. - nicht rechtskräftig; OLG Köln, Urt. v. 26. Juli 2019, 20 U 75/18, ZD 2019, 462 Rn. 63 ff. - nicht rechtskräftig; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Dezember 2018, 17 Sa 11/18, NZA-RR 2019, 242 Rn. 170 ff. [juris Rn. 196 ff.] m. Anm. Wybitul/Brams, NZA 2019, 672 - nicht rechtskräftig; Herrmann in BeckOK, VwVfG, § 29 Rn. 50 ff.; Schmidt-Wudy in BeckOK, Datenschutzrecht, 33. Edition Stand: 1. August 2020, Art. 15 DS-GVO Rn. 50 ff., je m. w. N.; Poschenrieder, DStR 2020, 21 [unter 3. und 4.] zum Steuerverwaltungsverfahren; zur Anwendbarkeit der DS-GVO auf Papierakten vgl. Senatsentscheidung vom 6. August 2020, 1 VA 33/20, juris Rn. 49).
  • FG München, 23.07.2021 - 15 K 81/20

    Keine Akteneinsicht in einen Vorlagebericht des Finanzamts im Rahmen einer

    (3) Der Begriff der "Personenbezogenen Daten" wird vom zur Auslegung berufenen EuGH (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage 7 C 31/17, a.a.O.) weit ausgelegt, so dass auch etwa die Antworten des Prüfungsteilnehmers auf Prüfungsfragen und die Korrekturanmerkungen des Prüfers (nicht aber die Prüfungsfragen selbst) personenbezogene Daten darstellen können (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/16 -, Rn. 34, juris; vgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.04.2020 - 20 K 6392/18 -, Rn. 140, juris).
  • VG München, 30.06.2021 - M 32 K 20.2879

    Informationszugangsanspruch nach dem BayUIG (bejaht), Keine offensichtlich

    Die Akten des Landratsamts zur Bohrgenehmigung erfüllen den Begriff des Dateisystems, da sie die Daten nach bestimmten Kriterien, nämlich über das aus bestimmten Kennziffern bestehende Vorgangsaktenzeichen, erschließen (zur Eigenschaft von Behördenakten als Dateisystem nach der DSGVO siehe die instruktiven Darlegungen des VG Gelsenkirchen, U.v. 27.4.2020 - 20 K 6392/18 - juris Rn. 63 - 74).
  • VG München, 13.07.2021 - M 32 K 20.6162

    Einsicht dritter Personen in die Gerichtsakte eines Verwaltungsrechtsstreits,

  • FG München, 04.11.2021 - 15 K 2687/19

    Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO

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