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   VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17   

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VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17 (https://dejure.org/2018,33352)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 28.05.2018 - 15 K 3942/17 (https://dejure.org/2018,33352)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 15 K 3942/17 (https://dejure.org/2018,33352)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.2009 - 3 L 212/06

    Abgrenzung von Fachrichtungswechsel und Schwerpunktverlagerung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17
    In dieser Auffassung übersieht der Beklagte zum einen, dass allgemeine anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15/98 -, juris, Rn. 9, zur Bindungswirkung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, und zum anderen, dass die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten sind, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2001/12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 - 12 B 1231/13 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009- 3 L 212/06 -, juris, allerdings in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommene Fallgruppenbildung im Sinne von Regelbeispielen nicht ausschließt, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist.

    vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 - 3 L 212/06 -, juris, Rn. 32.

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009- 3 L 212/06 -, juris, Rn. 41.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2013 - 12 B 1231/13

    Schwerpunktverlagerung als Fachrichtungswechsel des bisherigen Studienganges

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17
    Anders als das Immatrikulationsamt für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fachrichtungswechsel oder eine Schwerpunktverlagerung vorliegt, unzuständig ist, OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013- 12 B 1231/13 , juris, Rn. 8, kann der Prüfungsausschussvorsitzende im Fachbereich Maschinenbau als zuständig für die studienfachliche Beurteilung der Sach-/Tatsachenfrage angesehen werden, ob die Studieninhalte zweier Masterstudiengänge nebst Vertiefungen hinsichtlich ihres materiellen Wissenssachgebietes weitgehend gleich sind.

    In dieser Auffassung übersieht der Beklagte zum einen, dass allgemeine anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15/98 -, juris, Rn. 9, zur Bindungswirkung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, und zum anderen, dass die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten sind, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2001/12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 - 12 B 1231/13 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009- 3 L 212/06 -, juris, allerdings in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommene Fallgruppenbildung im Sinne von Regelbeispielen nicht ausschließt, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 15.98

    Chemische Fabrik; Anlage; Stoff, organischer; Vorsorge; Verwaltungsvorschrift,

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17
    In dieser Auffassung übersieht der Beklagte zum einen, dass allgemeine anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15/98 -, juris, Rn. 9, zur Bindungswirkung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, und zum anderen, dass die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten sind, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2001/12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 - 12 B 1231/13 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009- 3 L 212/06 -, juris, allerdings in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommene Fallgruppenbildung im Sinne von Regelbeispielen nicht ausschließt, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist.
  • BVerwG, 10.11.1980 - 5 B 12.80

    Abgrenzung zwischen einer Verlagerung des Studienschwerpunkts und eines

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17
    BVerwG, Urteil vom 10. November 1980 - 5 B 12/80 -, juris, Rn. 4.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2014 - 12 A 2001/12

    Abgrenzung des Fachrichtungswechsels von der bloßen Schwerpunktverlagerung eines

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17
    In dieser Auffassung übersieht der Beklagte zum einen, dass allgemeine anders als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung für das Gericht entfalten, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15/98 -, juris, Rn. 9, zur Bindungswirkung von normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, und zum anderen, dass die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG zwar auch durch die Gerichte als Auslegungshilfe zu beachten sind, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2001/12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 - 12 B 1231/13 -, juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009- 3 L 212/06 -, juris, allerdings in allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Exekutive diese insoweit bindende zur Rechtsauslegung und -anwendung vorgenommene Fallgruppenbildung im Sinne von Regelbeispielen nicht ausschließt, auch eine andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtbegriff zu subsumieren, die die in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegten Fallgruppen (dem Wortlaut nach) nicht erfüllt, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesen gleichzustellen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1993 - 10 A 2062/90
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 15 K 3942/17
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1993 - 10 A 2062/90 -, juris, Rn. 41, für das Namensrecht: "Freilich ist den Verwaltungsvorschriften nicht die Bedeutung beizumessen, alle denkbaren Fallkonstellationen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der für eine Namensänderung streiten könnte, abschließend zu erfassen".
  • VG Potsdam, 20.04.2020 - 7 L 139/20
    Da die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG als Auslegungshilfe heranzuziehen sind, das Gericht aber nicht binden, können, soweit zu unbestimmten Rechtsbegriffen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift Fallgruppen gebildet wurden, vom Gericht auch andere tatsächliche Sachverhaltskonstellation unter den unbestimmten Rechtsbegriff subsumiert werden, die das in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift niedergelegte Regelbeispiel dem Wortlaut nach nicht erfüllen, aber vom Sinn und Zweck der Regelung mit diesem gleichzustellen ist (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Mai 2018 - 15 K 3942/17 -, juris, Rn. 54 ff. m. w. N.).
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