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   VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 - 7 L 270/08   

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https://dejure.org/2008,28367
VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 - 7 L 270/08 (https://dejure.org/2008,28367)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 29.04.2008 - 7 L 270/08 (https://dejure.org/2008,28367)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 29. April 2008 - 7 L 270/08 (https://dejure.org/2008,28367)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Fahrerlaubnis, Entziehung, ärztliches Gutachten, Mitwirkung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fahrerlaubnis, Entziehung, ärztliches Gutachten, Mitwirkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis infolge unterlassener Beibringung eines ärztlichen Gutachtes zur Fahreignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Gelsenkirchen, 04.07.2006 - 7 L 631/06

    Vorbeugender Rechtsschutz, Anfechtbarkeit einer Anordnung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 - 7 L 270/08
    Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Bereits im Eilverfahren 7 L 631/06 wegen der Anordnung des Antragsgegners, ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, hat das Gericht im Beschluss vom 4. Juli 2006 ausgeführt, dass und warum diese Anordnung im vorliegenden Fall gerechtfertigt war.
  • VG Gelsenkirchen, 05.01.2009 - 7 K 1138/08
    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 29.04.2008 - 7 L 270/08
    Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1138/08 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Februar 2008 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
  • VG Gelsenkirchen, 05.01.2009 - 7 K 1138/08

    Herzrythmusstörungen, Gehbehinderung, Gutachtenaufforderung, Entziehung,

    Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie im Eilverfahren 7 L 270/08.

    Seinen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 30. April 2008 (Az.: 7 L 270/08) abgelehnt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verfahren 7 L 631/06, 7 K 1387/06 und 7 L 270/08 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 30. April 2008 im zugehörigen Eilverfahren 7 L 270/08 und der zugehörigen Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2008 (Az.: 16 B 800/08).

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