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   VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04 Ge   

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VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04 Ge (https://dejure.org/2005,20186)
VG Gera, Entscheidung vom 06.04.2005 - 2 K 1345/04 Ge (https://dejure.org/2005,20186)
VG Gera, Entscheidung vom 06. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge (https://dejure.org/2005,20186)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Festsetzung einer Langzeitstudiengebühr; Berücksichtigung eines einmaligen Wechsels des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bei der Erhebung von Gebühren ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unbilligen Härte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04
    Entgegen der Rechtslage in Baden-Württemberg, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, NVwZ 2002, 206 zugrunde liege, werde in Thüringen durch § 107 Abs. 1 ThürHG ausdrücklich die Gebührenfreiheit des Studiums geregelt.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgeber die zunächst herkömmliche und erst im Jahre 1970 abgeschaffte Erhebung von Studiengebühren dauerhaft unterbinden und Studierenden einen entsprechenden Leistungsanspruch einräumen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.).

    Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. VG Gera, Beschluss vom 27. Juni 2004 - 2 E 1089/04.Ge - n. v. unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00, a.a.O., m.w.N.).

    Eine darüber hinausgehende Kostenfreiheit des Studiums ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. VG Gera, Beschluss vom 27. Juni 2004 - 2 E 089/04.Ge n.v. unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.).

    Stufe, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -,.

    ordnungsgemäßen Studium nicht vereinbar ist und dem die Einführung der Studiengebühr entgegensteuern soll (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.).

    Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die gesetzliche Ausgestaltung, der Einzelne ca. 1 ½ Jahre Zeit hatte, sich auf die Gebührenpflichtigkeit einzustellen, weil das am 25. April 2003 in Kraft getretene Gesetz eine erstmalige Studiengebührenpflicht für das Wintersemester 2004/2005 bewirkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O.).

    Im Einzelfall kann die Lenkungswirkung, die durch die pauschalierenden Regelungen in Frage gestellt wird, über die Härtefallregelungen in § 107 Abs. 6 ThürHG hergestellt werden, was bereits im Gesetzgebungsverfahren angesprochen wurde (LT-Drucksache 3/2847, S. 35) und auch vom Bundsverwaltungsgericht in außergewöhnlichen Fällen für möglich gehalten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - a.a.O.).

    Die Beantwortung der streitigen Rechtsfragen ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, a.a.O. vorgezeichnet.

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04
    Von echter Rückwirkung ist auszugehen, wenn nachträglich der ändernde Eingriff eines Gesetzes in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte erfolgt bzw. das Gesetz erstmalig in belastender Weise Sachverhalte regelt (vgl. BVerfG, 1. Senat, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, zitiert nach juris) bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen stattfindet, indem die Rechtsfolgen einer Norm bereits für einen Zeitraum eintreten sollen, der vor ihrer Verkündung liegt (vgl. BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, zitiert nach juris).

    Von einer unechten Rückwirkung ist dann auszugehen, wenn ein Gesetz auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfG, 1. Senat, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04
    Von echter Rückwirkung ist auszugehen, wenn nachträglich der ändernde Eingriff eines Gesetzes in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Sachverhalte erfolgt bzw. das Gesetz erstmalig in belastender Weise Sachverhalte regelt (vgl. BVerfG, 1. Senat, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, zitiert nach juris) bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen stattfindet, indem die Rechtsfolgen einer Norm bereits für einen Zeitraum eintreten sollen, der vor ihrer Verkündung liegt (vgl. BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, zitiert nach juris).

    Bei der tatbestandlichen Rückanknüpfung knüpft die Norm für künftige Rechtsfolgen in ihrem Tatbestand an Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung an (vgl. BVerfG, 2. Senat, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

    Auszug aus VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie gerade auch im Gebührenrecht auftreten, muss der Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht die Gleichbehandlung aller denkbaren Einzelfälle sicherstellen, sondern darf generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2005 - 1 EO 1306/04 - n.v. unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348 = NJW 1992, 423 m. w. N.).
  • VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 238/05
    Auszug aus VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04
    Ein Erlass der Langzeitstudiengebühr ist in einem selbständigen Verfahren geltend zu machen und Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 238/05.Ge.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04
    Die Berufsausübung, wozu auch die Ausbildungsausübung gehört, kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden, wobei sich diese Regelungsbefugnis auch auf die Berufs- bzw. Ausbildungswahl erstreckt (BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 ff.).
  • VG Gera, 27.08.2004 - 2 E 1089/04

    Hochschulrecht; Studiengebühr

    Auszug aus VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 1345/04
    Der Gesetzgeber ist durch den genannten Zulassungsanspruch nicht an der Entscheidung gehindert, unter Rückgriff auf den Grundsatz, dass die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis in der Regel eine Gebührenpflicht auslöst, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. VG Gera, Beschluss vom 27. Juni 2004 - 2 E 1089/04.Ge - n. v. unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00, a.a.O., m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1020/06

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben;

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - wird zurückgewiesen.

    Die auf Aufhebung des die Langzeitstudiengebühr festsetzenden Bescheides gerichtete Klage, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - unter Auswertung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, das sich auf das Hochschulrecht in Baden-Württemberg bezieht, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Bestimmung des § 107a ThürHG verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung.

    Auf seinen Antrag hat der erkennende Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - mit Beschluss vom 24. November 2006 zugelassen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 6. April 2004 - 2 K 1345/04 Ge - aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 aufzuheben, soweit Gebühren für das Wintersemester 2004/2005 erhoben werden.

  • VG Gera, 06.04.2005 - 2 K 238/05
    Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2005 an das Verwaltungsgericht Gera (eingegangen am 21. Februar 2005) zum Verwaltungsstreitverfahren 2 K 1345/04.Ge hat sich der Kläger gegen diese Bescheide gewandt.

    Daraus folgt aber nicht, dass er die Klageerhebung vom Ausgang des Verfahrens 2 K 1345/04.Ge abhängig machen wollte.

    Die Wendung ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2004 im Rahmen des Verfahrens 2 K 1345/04.Ge erreichen wollte.

  • VG Meiningen, 09.05.2005 - 1 S 839/04

    Zur Frage der Verfassungsgemäßheit landesrechtlicher Gebühren für

    Übrigen würde eine weitergehende Erstreckung der gebührenfreien Studienzeit der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen und in größerem Umfang ein Verhalten privilegieren, das mit einem ordnungsgemäßen Studium nicht vereinbar ist und dem die Einführung der Studiengebühr gerade entgegensteuern soll (so BVerwG, U. v. 25.07.2001, a.a.O.; vgl. auch ThürOVG, B. v. 21.03.2005 - 1 EO 1306/04 -, insbesondere zur Frage der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitstudenten, Senioren- und Zweitstudenten sowie zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; VG Gera, U. v. 06.04.2005 - 2 K 1345/04 Ge - B. v. 27.08.2004 - 2 E 1089/04 Ge -).

    In dem dort geregelten Rahmen und Umfang ist es zulässig, das weitere Studium an die Erhebung von Studiengebühren zu knüpfen (vgl. hierzu auch: VG Gera, U. v. 06.05.2005 - 2 K 1345/04 Ge - B. v. 27.08.2004 - 2 E 1089/04 Ge -).

  • OVG Thüringen, 13.12.2007 - 1 KO 1019/06

    Hochschulrecht (ohne NC-Verfahren) einschl. hochschulrechtliche Abgaben;

    Die auf Aufhebung des die Langzeitstudiengebühr festsetzenden Bescheides gerichtete Klage ist, hat das Verwaltungsgericht Gera durch Urteil vom 6. April 2005 - 2 K 1345/04 Ge - im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Bestimmung des § 107a ThürHG verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und auch nicht gegen das Verbot unzulässiger Rückwirkung.
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