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   VG Gera, 07.04.2003 - 6 K 983/00 GE   

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https://dejure.org/2003,41914
VG Gera, 07.04.2003 - 6 K 983/00 GE (https://dejure.org/2003,41914)
VG Gera, Entscheidung vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 GE (https://dejure.org/2003,41914)
VG Gera, Entscheidung vom 07. April 2003 - 6 K 983/00 GE (https://dejure.org/2003,41914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    UhVorschG § 2 Abs 3 Nr 1; UhVorschG § 5 Abs 1
    Unterhaltsvorschußrecht; Unterhaltsvorschussrecht; Unterhaltsvorschuss; Einkommensanrechnung; Rückforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Brandenburg, 02.07.1998 - 5 K 1257/97

    Kindergeld

    Auszug aus VG Gera, 07.04.2003 - 6 K 983/00
    Dadurch hat der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegenüber Unterhaltszahlungen des dazu Verpflichteten subsidiär sind und dass es nicht darauf ankommen soll, auf welche Schuld der Unterhaltsverpflichtete leisten will (so auch VG Weimar, Urteil vom 6. August 1999 - 5 K 1257/97.We., S. 5 des amtlichen Abdrucks).
  • VG Saarlouis, 28.11.2018 - 3 K 24/18

    Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei Leistung auf

    Damit ist von Seiten des Gesetzgebers eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es nur darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt eine Unterhaltszahlung tatsächlich dem Unterhaltsberechtigten zufließt, d.h. in welchem Monat eine Unterhaltszahlung tatsächlich geleistet wird (OVG Berlin-Brandenburg v. 27.1.2010, Az. OVG 6 B 10.09, JAmt 2010, 395 ff.; VG Gera v. 7.4.2003, Az. 6 K 983/00.GE; Grube, UVG, § 2 Rn. 28).
  • VG Düsseldorf, 14.01.2015 - 21 K 4713/13
    Zur Begleichung rückständigen Kindesunterhaltes näher VG Gera, Urteil vom 7. April 2003 - 6 K 983/00.

    vgl. dazu näher Grube, a.a.O., § 2 Rn. 24 unter Bezugnahme auf VG Gera, Urteil vom 7. April 2003 - 6 K 983/00 GE -, juris.

  • VG Freiburg, 04.02.2010 - 4 K 1627/08

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Ebenfalls kann es hier dahingestellt bleiben, ob § 5 Abs. 2 UVG überhaupt Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Rückforderungsbescheids (in Form eines Verwaltungsakts) sein kann ( so aber Helmbrecht, a.a.O., § 5 RdNr. 4; im Erg. ebenso - unausgesprochen - Bayer. VGH, Urteil vom 15.01.2008, VG München, Urteil vom 25.11.2005, jew. a.a.O., und VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 - ebenso die stdge. Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 5 Abs. 1 UVG, vgl. hierzu u. a. BVerwG, Urteil vom 23.11.1995, NJW 1996, 1911, und VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998 - 8 K 1047/98 - ) oder ob § 5 Abs. 2 UVG lediglich einen materiellen Rückzahlungsanspruch begründet, der wie ein normaler Leistungsanspruch von der Behörde im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden muss ( wofür immerhin angeführt werden könnte, dass in § 5 UVG eine vergleichbare Regelung wie in § 50 Abs. 3 SGB X fehlt, obwohl § 5 Abs. 2 UVG als speziell geregelter öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch [siehe hierzu VG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.1998, a.a.O.] ansonsten weitgehend dem Rückforderungsanspruch des § 50 SGB X entspricht ).
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