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   VG Gießen, 25.02.2009 - 10 L 80/09.GI   

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https://dejure.org/2009,18592
VG Gießen, 25.02.2009 - 10 L 80/09.GI (https://dejure.org/2009,18592)
VG Gießen, Entscheidung vom 25.02.2009 - 10 L 80/09.GI (https://dejure.org/2009,18592)
VG Gießen, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 10 L 80/09.GI (https://dejure.org/2009,18592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 4 GG, § 4 Abs 2 Nr 2 TierSchG
    Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung zur Duldung einer wöchentlichen Schächtung; Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG); Anforderungen an die Zulässigkeit einer Schächtung; Zulässigkeit der Abgabe von geschächtetem Fleisch an gläubige ...

  • Wolters Kluwer

    Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht erlaubt Schächten unter Auflagen

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Nutztiere - Rinder, Schafe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 24.11.2004 - 11 UE 317/03

    Ausnahmegenehmigung zum Schächten

    Auszug aus VG Gießen, 25.02.2009 - 10 L 80/09
    Der Anspruch des Antragstellers auf Erteilung der im Dezember 2008 beantragten Ausnahmegenehmigung auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung verdichtet sich aber auf die einzig rechtmäßige Entscheidung auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG vorliegen; allerdings steht der zuständigen Behörde dabei im Hinblick auf die notwendige inhaltliche Konkretisierung der Genehmigung, insbesondere zu den näheren Umständen des Schächtens, ein Beurteilungsspielraum zu, der von ihr sachgerecht auszufüllen ist (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.11.2004 - 11 UE 317/03 -, sowie Beschluss vom 19.01.2005 - 11 TG 206/05 -).

    In der Vergangenheit haben sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 24.11.2004 - 11 UE 317/03 -) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (23.11.2006 - 3 C 30.05 -) im Hinblick auf den Antragsteller festgestellt, dass dieser glaubhaft gemacht habe, dass eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei, um den Bedürfnissen von Angehörigen einer religiösen Gruppierung im Islam zu entsprechen, nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung zwingende Vorschriften ihrer Religion den Genuss des Fleisches nicht geschächteter Tiere untersagen.

    Wie bereits dargelegt, kann die zuständige Behörde aber als integrale Bestandteile der Ausnahmegenehmigung Regelungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens treffen (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 15.01.2002, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2004 - 11 UE 317/03 - und Beschluss vom 19.01.2005 - 11 TG 206/05 -); ebenso hat es der Antragsgegner in der Hand, durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass das betäubungslose Schlachten lediglich in dem Umfang praktiziert wird, wie es zur Versorgung der Kunden notwendig ist, die aus religiösen Gründen nur Fleisch von geschächteten Tieren verzehren dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 3 C 30.05 -).

    Zu den Inhalten solcher Nebenbestimmungen, durch die die Belange des Tierschutzes - insbesondere nach Einführung des § 20a GG - soweit wie möglich gewahrt werden, gehören insbesondere "die Anforderungen an die Fixierungsmöglichkeiten der Tiere, dass Vorhalten eines geeigneten Betäubungsgerätes, die Art und Weise des Hautschnitts, der Durchtrennung der Weichteile des Halses bis auf die Wirbelsäule, die Anwesenheit von für die Schlachtung erforderlichen Personen, die Zuführung von Tieren zum Schlachtbereich, das Fixieren der Tiere im Stehen oder nach Verbringen in eine sitzende Position oder im Liegen auf einer Schräge bzw. in Seiten- oder Rückenlage auf einem Schlachtschraken, die Vorbereitung des Schächtschnitts durch Freilegung der Haut, eine geeignete mechanische Fixiereinrichtung für Rinder, insbesondere im Hinblick auf die bauliche Gestaltung und Funktion der Einrichtung ggf. nach Beurteilung durch einen Sachverständigen, die Art und Beschaffenheit des Schächtinstrumentes im Hinblick auf Länge und Schärfe, die Anbringung des Schächtschnitts, sowie die Art und Dauer der tierärztlichen Überwachung" (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2004, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05

    Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten;

    Auszug aus VG Gießen, 25.02.2009 - 10 L 80/09
    In der Vergangenheit haben sowohl der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 24.11.2004 - 11 UE 317/03 -) wie auch das Bundesverwaltungsgericht (23.11.2006 - 3 C 30.05 -) im Hinblick auf den Antragsteller festgestellt, dass dieser glaubhaft gemacht habe, dass eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei, um den Bedürfnissen von Angehörigen einer religiösen Gruppierung im Islam zu entsprechen, nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung zwingende Vorschriften ihrer Religion den Genuss des Fleisches nicht geschächteter Tiere untersagen.

    Wie bereits dargelegt, kann die zuständige Behörde aber als integrale Bestandteile der Ausnahmegenehmigung Regelungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens treffen (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 15.01.2002, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2004 - 11 UE 317/03 - und Beschluss vom 19.01.2005 - 11 TG 206/05 -); ebenso hat es der Antragsgegner in der Hand, durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass das betäubungslose Schlachten lediglich in dem Umfang praktiziert wird, wie es zur Versorgung der Kunden notwendig ist, die aus religiösen Gründen nur Fleisch von geschächteten Tieren verzehren dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 3 C 30.05 -).

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

    Auszug aus VG Gießen, 25.02.2009 - 10 L 80/09
    Durch seine Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - (BVerfGE 104, 337 f.) hat das Bundesverfassungsgericht nämlich uneingeschränkt vorgegeben, dass für einen Schlachter, dessen berufliche Tätigkeit durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine - durch eine entsprechende Glaubensüberzeugung gebundenen - Kunden mit dem Fleisch (betäubungslos) geschächteter Tiere zu versorgen, das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 GG streitet.
  • BVerwG, 16.09.2004 - 3 C 30.03

    Milchquote; Referenzmenge; Rückgewähr nach Ende eines Pachtverhältnisses;

    Auszug aus VG Gießen, 25.02.2009 - 10 L 80/09
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom 15.01.2002, a.a.O.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23.11.2006 - 3 C 30.03 -) liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung gem. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bereits dann vor, wenn derjenige, der die Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung seiner Kunden der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt und/oder die berufliche Tätigkeit des antragstellenden Schlachters zudem durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, seine Kunden entsprechend der gemeinsamen Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch (betäubungslos) geschächteter Tiere zu versorgen.
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