Rechtsprechung
VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19 HGW |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Straßenbaubeiträge; einheitliche landwirtschaftliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück; Eigentümeridentität; Vorteil
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- VG Greifswald, 28.07.2016 - 3 A 1364/14
Heranziehung eines gebietsübergreifenden Reiterhofes zum Straßenausbaubeitrag
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 2016 (- 3 A 1364/14 -, juris) stellte das erkennende Gericht in einem Dritte betreffenden Verfahren fest, dass die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung über den gewerblichen Artzuschlag nichtig sei.Die Fehler der Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Ostseebad S. vom 27. November 2001 (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28. Juli 2016 - 3 A 1364/14 -, juris Rn. 21 ff.) haften ihr nicht an.
Vielmehr müssen auch die Kosten feststehen, denn nur dann kann der Beitragsanspruch beziffert werden (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.07.2016 - 3 A 1364/14 -, juris Rn. 35 ).
Der Aufwand für dem Abzweig nach A., dessen Berücksichtigung das Gericht noch in dem Verfahren 3 A 1364/14 beanstandet hatte (Urt. v. 28.07.2016, a.a.O., Rn. 43), ist in der aktuellen Beitragskalkulation nicht enthalten.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 220/13
Straßenausbaubeitragserhebung; wirtschaftlicher Vorteil für …
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Sie besteht in aller Regel dann, wenn von einem solchen Hinterliegergrundstück über ein Anliegergrundstück eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage besteht ( OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 - 1 L 220/13 -, juris Rn. 33 ).Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung ( OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 - 1 L 220/13 -, juris Rn. 34 m.w.N.).
- VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 134/19
Straßenbaubeitrag nach Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Da die Klägerin die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nicht gerügt hat, sieht das Gericht von weiteren Darlegungen ab und verweist auf das in dem Parallelverfahren 3 A 134/19 HGW ergangene Urteil vom heutigen Tage.Auch insoweit wird mangels geltend gemachter Einwände auf die Ausführungen des Urteils vom heutigen Tage in dem Verfahren 3 A 134/19 HGW Bezug genommen.
- OVG Niedersachsen, 11.10.2018 - 9 LA 37/18
Ackerfläche; Anliegergrundstück; Bebauungsplan; Eigentümeridentität; einheitliche …
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Wenn aber Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der baulichen Nutzung zugewiesen sind, kann es sich bei der einheitlichen Nutzung als Pferdekoppel nur um eine Übergangslösung handeln, die im Erschließungsbeitragsrecht nicht vorteilsbegründend wirkt (…BVerwG, a.a.O. Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2018 - 9 LA 37/18 -, juris: keine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung). - BVerwG, 12.11.2014 - 9 C 4.13
Erschließung; Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung; …
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Insbesondere steht die zitierte Entscheidung nicht im Widerspruch zu der zum Erschließungsbeitragsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und nicht gefangenem Hinterliegergrundstück als Pferdekoppel trotz Eigentümeridentität nicht vorteilsbegründend wirkt (BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 - 9 C 4.13 -, juris). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2018 - 1 L 292/15
Straßenbaubeitragsrecht: Notwendigkeit des notfalls rückwirkenden Bestehens einer …
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage nachfolgt (…OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 - 1 L 307/98 -, juris Rn. 27 ff.; Beschl. v. 20.03.2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 16 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13
Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen …
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Eine einheitliche Nutzung in diesem Sinne liegt z.B. vor, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück landwirtschaftlich als "ein Schlag" genutzt werden, wobei auf die Größe oder das Größenverhältnis der jeweiligen Grundstücke nicht ankommt ( OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 - 1 L 81/13 -, juris Rn. 40 f). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2014 - 1 L 274/11
Straßenausbaubeiträge für Seegrundstücke
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Der durch den Straßenbaubeitrag abgegoltene Vorteil liegt in der dem Grundstück durch die Ausbaumaßnahme vermittelten verbesserten Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage ( OVG Greifswald, Beschl. v. 16.12.2014 - 1 L 274/11 -, juris Rn. 12 ). - VG Greifswald, 26.07.2012 - 3 A 229/09
Straßenbaubeitrag: Anfechtung eines Vorausleistungsbescheides; Notwegerecht
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Die erforderliche Sicherung der Zugangsmöglichkeit kann aber auch durch ein Notwegerecht vermittelt werden ( VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 - 3 A 229/09 -, juris Rn. 23 ). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.1999 - 1 L 307/98
Straßenbaubeiträge; Entstehen der Beitragspflicht; Beitragsverzicht
Auszug aus VG Greifswald, 11.05.2020 - 3 A 217/19
Nach der Rechtsprechung des OVG Greifswald dürfen Straßenbaubeiträge nur erhoben werden, wenn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im zeitlichen Geltungsbereich einer - gegebenenfalls rückwirkenden - Beitragssatzung liegt, sodass es also nicht ausreicht, wenn eine wirksame Satzung ohne Rückwirkung der Vorteilslage nachfolgt (OVG Greifswald, Urt. v. 09.06.1999 - 1 L 307/98 -, juris Rn. 27 ff.;… Beschl. v. 20.03.2018 - 1 L 292/15 -, juris Rn. 16 ).