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   VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13   

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VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13 (https://dejure.org/2018,13507)
VG Greifswald, Entscheidung vom 13.03.2018 - 4 A 161/13 (https://dejure.org/2018,13507)
VG Greifswald, Entscheidung vom 13. März 2018 - 4 A 161/13 (https://dejure.org/2018,13507)
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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.12.2012 - 2 L 166/10

    Vorgriffszinsen; Verjährung

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Die Vorschrift des § 852 Satz 2 BGB, die eine zehnjährige Verjährungsfrist für einen Herausgabeanspruch bezüglich des durch eine unerlaubte Handlung Erlangten normiert, ist auf den Fall der Forderung von Vorgriffszinsen nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn - wie hier - der Beklagte seine Zinsforderung nicht auf einen Herausgabeanspruch wegen unerlaubter Handlung durch Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt hat, sondern auf die Spezialvorschrift des § 49a Abs. 4 VwVfG M-V (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 -, juris Rn. 33).

    Die Verjährung von Zinsansprüchen nach § 49a Abs. 4 VwVfG M-V richtet sich nach den kurzen Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 - juris Rn. 23 f).

    Die kurzen Verjährungsfristen des BGB kommen auch dann zur Anwendung, wenn sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld)Verhältnis gegenüberstehen (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 - juris Rn. 24 f; Beschluss vom 13.11.2012 - 2 L 218/10 -, juris Rn. 10).

    Der Beginn der Verjährungsfrist setzt nicht die Fälligkeit und damit auch nicht die erfolgte Geltendmachung des Zinsanspruchs durch Verwaltungsakt voraus (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 -, juris Rn. 32).

    Der Zinsanspruch im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Fördermittel nicht " alsbald" nach ihrer Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 -, juris Rn. 27 ff, 32; entsprechend für das Land Sachsen-Anhalt OVG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 32).

  • VG Schwerin, 28.01.2014 - 3 A 1077/13

    Verjährung eines Zinsanspruch; grobfahrlässige Unkenntnis; mangelnde Ausstattung

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Der Zuständigkeitswechsel der mit der Endprüfung befassten obersten Landesbehörde aufgrund des Organisationserlasses des Ministerpräsidenten vom 05.12.2006, mit dem die Aufgabe der Prüfung der fraglichen Maßnahmen im Geschäftsbereich "Wasser und Boden" vom Umweltministerium auf den Beklagten übertragen wurde, hat keine Auswirkung auf den Lauf bzw. Beginn der Verjährungsfrist (so auch VG Schwerin, Urteil vom 28.01.2014 - 3 A 1077/13 - juris Rn. 28).

    Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.01.2014 (3 A 1077/13, juris Rn. 30) ist, wobei es sich auf Angaben des Beklagten bezieht, zu entnehmen, dass bei dem Umweltministerium als Funktionsvorgänger des Beklagten vom Jahr 1998 bis Ende 2006 eine einzige Mitarbeiterin, die im Jahr 2005 verstorben sei, für die abschließende Prüfung der wasserwirtschaftlichen Verwendungsnachweise planmäßig eingesetzt worden war.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 2 L 151/15

    Verjährung von Zinsen wegen nicht alsbald verwendeter Städtebaufördermittel

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Der Zinsanspruch im Sinne des § 49 a Abs. 4 VwVfG M-V entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Fördermittel nicht " alsbald" nach ihrer Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden sind (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 -, juris Rn. 27 ff, 32; entsprechend für das Land Sachsen-Anhalt OVG Magdeburg, Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 32).

    Die Kammer geht im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Magdeburg (Urteil vom 26.09.2017 - 2 L 151/15 -, juris Rn. 33 f) davon aus, dass die Zeitpunkte für das Entstehen des Anspruches im Sinne des § 49a Abs. 4 VwVfG und im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht identisch sind.

  • BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

    Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Vom Grundsatz her besteht hinsichtlich der Anwendbarkeit des Rechtsinstituts der Verjährung im öffentlichen Recht kein Unterschied abhängig davon, ob Gläubiger und Schuldner beide juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 -, juris Rn. 43).

    Auch im Subventionsrechtsverhältnis kommt es danach für die Frage, welche Verjährungsregelungen heranzuziehen sind, darauf an, welche die sachnächsten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.2007 - 3 A 2.05 -, juris Rn. 45).

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Für im Jahr 2002 und später entstandene Zinsansprüche gilt damit stets eine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. (BVerwG, Urteil vom 21.10.2010 - 3 C 4/10 -, juris Rn. 48).

    Es spricht vieles dafür, Zinsansprüche aus öffentlichem Recht weiterhin der kurzen Verjährung zu unterwerfen und daher auch deren Verkürzung von vier auf drei Jahre im Verwaltungsrecht nachzuvollziehen (BVerwG, Urteil vom 21.10.2010 - 3 C 4/10 - juris Rn. 50).

  • OVG Sachsen, 16.07.2012 - 1 A 842/10

    Zwischenzinsen, Verjährung, Verwendungsnachweis, Organisationsverschulden

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Eine Kenntniserlangung von einem Vorgriffszinsanspruch erst sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises beruht auf einem Organisationsverschulden (OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 A 842/10 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 26.04.2012 - 1 A 963/10 -, NVwZ-RR 2013, S. 82, 84).
  • OVG Sachsen, 26.04.2012 - 1 A 963/10

    Verjährung bei der Erhebung von Zinsen wegen nicht alsbaldiger Verwendung von

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Eine Kenntniserlangung von einem Vorgriffszinsanspruch erst sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises beruht auf einem Organisationsverschulden (OVG Sachsen, Beschluss vom 16.07.2012 - 1 A 842/10 -, juris Rn. 7 und Urteil vom 26.04.2012 - 1 A 963/10 -, NVwZ-RR 2013, S. 82, 84).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Zu der Einschätzung, dass die über fast sechs Jahre nicht erfolgte Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fördermittel im vorliegenden Fall eine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen bedeutet, gelangt die Kammer trotz der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2017 - 10 C 1/16.
  • BVerwG, 26.06.2002 - 8 C 30.01

    Anhörung Beteiligter; alsbald im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts; Zinsen

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Gleichzeitig wird der Nachteil ausgeglichen, der dem Zuwendungsgeber dadurch entstanden ist, dass er in dem maßgebenden Zeitraum die Mittel nicht selbst zinsbringend oder anderweitig fördernd einsetzen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 8 C 30/01 -, juris, Rn. 33).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2012 - 2 L 218/10

    Subventionen; hier: Verjährung von Erstattungsbegleit- und Vorgriffszinsen

    Auszug aus VG Greifswald, 13.03.2018 - 4 A 161/13
    Die kurzen Verjährungsfristen des BGB kommen auch dann zur Anwendung, wenn sich zwei öffentlich-rechtliche Rechtsträger in einem verwaltungsrechtlichen (Schuld)Verhältnis gegenüberstehen (Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.12.2012 - 2 L 166/10 - juris Rn. 24 f; Beschluss vom 13.11.2012 - 2 L 218/10 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 3.16

    Kurze Verjährung bei subventionsrechtlichen Erstattungsansprüchen

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