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   VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09   

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VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09 (https://dejure.org/2011,28849)
VG Greifswald, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 A 775/09 (https://dejure.org/2011,28849)
VG Greifswald, Entscheidung vom 20. April 2011 - 3 A 775/09 (https://dejure.org/2011,28849)
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  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05

    Keine Zweitwohnungssteuer in den "Kinderzimmerfällen"

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437; zustimmend BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, NVwZ 2010, 1022; a.A. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05, zit. n. juris).

    Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil - wie unter 1. d) dargelegt - von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.06.2007 (Aktenzeichen 1 L 257/06) und vom 26.11.2007 (Aktenzeichen 1 L 280/05) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06

    Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten,

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Der Satzungsgeber war ferner nicht gehalten, Empfänger von Ausbildungsförderung aus dem Kreis der Steuerpflichtigen auszunehmen (so aber OVG Greifswald, Urt. v. 20.06.2007 - 1 L 257/06, zit. n. juris).

    Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil dieses Urteil - wie unter 1. d) dargelegt - von den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.06.2007 (Aktenzeichen 1 L 257/06) und vom 26.11.2007 (Aktenzeichen 1 L 280/05) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36.02

    Alimentation; Beihilfe; Beihilfestandard; Eigenbeteiligung; Eigenvorsorge;

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 - 2 C 36/02, BVerwGE 118, 277).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Umlagebeträgen für die staatliche Aufsicht

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt jedoch zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (BVerfG, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06, zit. n. juris).
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437; zustimmend BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, NVwZ 2010, 1022; a.A. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05, zit. n. juris).
  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 C 7.08

    Aufwandsteuer, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, persönliche

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer - wie hier im elterlichen Haus - oder gar nur eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437; zustimmend BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09, NVwZ 2010, 1022; a.A. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 280/05, zit. n. juris).
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 14.07

    Aufwandsteuer; Aufwand; Zweitwohnungssteuer; Hauptwohnung; Nebenwohnung;

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Angesichts der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kann auch keine Rede davon sein, dass eine an den besonderen Aufwand der Innehabung einer Zweitwohnung anknüpfende Besteuerung gegen den Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzip verstoßen könnte (BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 14/07, zit. n. juris).
  • BVerwG, 17.09.2008 - 9 C 15.07

    Bundesrecht steht der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für Studierende nicht

    Auszug aus VG Greifswald, 20.04.2011 - 3 A 775/09
    Unter der Geltung der Steuersatzung 2004 ist jedoch für die Klägerin keine Zweitwohnungssteuerpflicht entstanden, weil das Innehaben einer Zweitwohnung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Steuersatzung 2004 die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung voraussetzte und dieses Erfordernis entsprechend für das Innehaben der Erstwohnung galt (so zur Auslegung der Steuersatzung 2004 OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2007 - 1 L 257/056, zit. n. juris; zustimmend zu einer entsprechenden Auslegung von Satzungsrecht BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 9 C 15/07, zit. n. juris).
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