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   VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW   

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VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW (https://dejure.org/2017,27967)
VG Greifswald, Entscheidung vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW (https://dejure.org/2017,27967)
VG Greifswald, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - 3 A 345/16 As HGW (https://dejure.org/2017,27967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 3b AsylVfG 1992, § 4 AsylVfG 1992, § 60 AufenthG 2004
    Vermögen als Verfolgungsgrund; Entführung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative; Erkrankungen als Abschiebungsverbot

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Mit dem Verwaltungsgericht Würzburg (Urt. v. 09.03.2015 - W 1 K 13.30030 - juris) ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, Urt.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, Urt.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 - W 1 K 13.30030 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35).

    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).

    Es kann letztlich offen bleiben, ob in Herat, der Herkunftsregion des Klägers, die als Zielort im Falle seiner Rückkehr anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris, Rn. 13 ff.) - ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht.

    a) Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG scheidet aus denselben Erwägungen wie oben zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus (zum Verhältnis des subsidiären Schutzes zum nationalen Abschiebungsverbot BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 36).

    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes zu entscheiden ist, scheidet regelmäßig bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 36; VG Augsburg, Urt. v. 28.04.2016 - Au 2 K 16.30369 - juris Rn. 27; VG Ansbach, Urt. v. 28.04.2015 - AN 11 K 14.30570 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Lägen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, sei ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; lägen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genüge auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 - juris).

    Dabei können für die Bemessung der Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 - sowie Beschl. v. 07.08.2008 - 10 B 39.08 - juris).

    Kann der Schutzsuchende keinen subsidiären Schutz erlangen, sind weiter hilfsweise die nationalen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 AufenthG und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 - BVerwGE 136, 360).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2015 - 13 A 1531/15

    Nachweis einer konkreten Lebensgefahr in der afghanischen Provinz Wardak im

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Kabul als interne Schutzalternative schließt einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter aus (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A - juris Rn. 8 ff; s.a. OVG Münster, Beschl. v. 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A - juris).

    Es besteht die Vermutung, sofern sie nicht durch das klägerische Vorbringen widerlegt wird, dass ein volljähriger Kläger für sich selbst sorgen kann (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A - juris Rn. 8 ff., 18).

    Der Kläger muss sich aus den oben stehenden Gründen auf Kabul als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, die auch für die Prüfung eines Abschiebungsverbotes relevant ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.07.2015 - 13 A 1531/15.A - juris Rn. 19).

  • VG Oldenburg, 16.02.2016 - 3 A 6563/13
    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Dabei setzt die unmittelbar, also die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohende Verfolgung eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 - 3 A 6563/13 - juris).

    Ihnen drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren, und jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind in der Regel nicht zu befürchten (VG C-Stadt, Urt. v. 14.10.2015 - 9 K 478.14 A - juris Rn. 43; VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 - 3 A 6563/13 - juris S. 17).

    Für diese Personen ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihnen bei einer Rückkehr nicht gelingen sollte, ihre Existenz zu sichern (hierzu zutreffend VG Oldenburg, Urt. v. 16.02.2016 - 3 A 6563/13 - juris S. 17).

  • VG Würzburg, 09.03.2015 - W 1 K 13.30030

    Afghanistan; subsidiärer Schutz; Entführung durch Taliban; interner Schutz

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Mit dem Verwaltungsgericht Würzburg (Urt. v. 09.03.2015 - W 1 K 13.30030 - juris) ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt diesen auch in Art. 15b QRL enthaltenen Begriff in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (EuGH, Urt.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-456/07 - juris Rn. 28; ebenso BVerwG, Urt.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.).

    Eine Entführung und die damit verbundenen Umstände wie körperliche Misshandlungen, Freiheitsberaubung, Bedrohung mit Waffen, Ungewissheit über den Aufenthaltsort und das weitere Schicksal der entführten Person sowie die dabei von ihr empfundene Angst können eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im genannten Sinne darstellen (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 - W 1 K 13.30030 juris Rn. 27).

    Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 - W 1 K 13.30030 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften spricht in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2009 vom "tatsächlichen Zielort" des Ausländers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (C-465/07 - juris, Rn. 40).

    Das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person setzt nicht voraus, dass diese Person beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urt. v. 17.02.2009, Az: C-465/07 - juris).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit der beschriebenen Gefahrendichte nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung allerdings in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Klägers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).

    Bei einem regional begrenzten Konflikt außerhalb seiner Herkunftsregion muss der Ausländer stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass für ihn eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ausscheidet und nur eine Rückkehr gerade in die Gefahrenzone in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 - juris, vgl. Art. 2 Buchst, e der Richtlinie).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Begriffe im humanitären Völkerrecht, insbesondere unter Heranziehung der in Art. 3 der Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht 1949 und des zur Präzisierung erlassenen Zusatzprotokolls II von 1977 auszulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06 2008 - 10 C 43.07 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).

    Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Klägers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinaus (VG Würzburg, Urt. v. 09.03.2015 - W 1 K 13.30030 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35).

    Zu berücksichtigen sind des Weiteren im Rahmen der inländischen Fluchtalternative drohende nicht verfolgungsbedingte Gefahren (vgl. BVerwG, Urt.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 30).

  • VG Dresden, 21.02.2014 - A 7 K 484/12
    Auszug aus VG Greifswald, 22.06.2017 - 3 A 345/16
    Es besteht keine Verfolgungsgefahr aufgrund etwaiger, als kriminelle Übergriffe von Zivilpersonen zu wertende Entführungen oder Erpressungen (VG Dresden, Urt. v. 21.02.2014 - A 7 K 484/12 - juris S. 5).

    Wurde in der Vergangenheit noch angenommen, dass in Herat kein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege und die Region gegenüber den stärkeren Kampfhandlungen im Süden und Südwesten eine vergleichsweise ruhige Lage aufweise (so z.B. VG Dresden, Urt. v. 21.02.2014 - A 7 K 484/12 - juris S. 8), zeichnet sich möglicherweise inzwischen eine andere Entwicklung ab.

  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

  • VGH Hessen, 24.08.2010 - 3 A 2049/08

    Mitwirkungspflichten im Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,

  • BVerwG, 07.08.2008 - 10 B 39.08

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

  • VG Augsburg, 05.12.2016 - Au 5 K 16.31757

    Inländische Fluchtalternative für junge und gesunde Männer in Afghanistan

  • OVG Sachsen, 07.04.2016 - 3 A 557/13

    Türkei; Asyl; Flüchtling; PKK; Sippenhaft; Wehrdienst; Gruppenverfolgung; legale

  • VG Augsburg, 28.04.2016 - Au 2 K 16.30369

    Nationaler Abschiebungsschutz betreffend Somalia

  • VG Ansbach, 28.04.2015 - AN 11 K 14.30570

    Keine erhebliche Gefahr für Leib und Leben auf Grund innerstaatlichen Konflikts

  • VG Berlin, 14.10.2015 - 9 K 478.14

    Asylrecht - Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hier: verneint);

  • VG Berlin, 10.02.2016 - 9 K 535.13

    Anerkennung als Asylberechtigter

  • VGH Bayern, 23.09.2013 - 13a ZB 13.30252

    Asylrecht Afghanistan; Fluchtalternative; erhebliche individuelle Gefahr

  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 13a ZB 13.30185

    Asylrecht Afghanistan; extreme Gefahrenlage

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

  • VG Greifswald, 01.02.2017 - 3 A 346/16

    Asylrecht: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines afghanischen

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • EGMR, 11.07.2006 - 54810/00

    Einsatz von Brechmitteln; Selbstbelastungsfreiheit (Schutzbereich; faires

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2016 - 13 A 1882/15

    Anforderungen an die Annahme einer internen Schutzalternative im Sinne des Art. 8

  • VG Saarlouis, 27.01.2021 - 5 K 84/19

    Widerruf eines Abschiebungsverbots bezüglich Afghanistan; Auswirkung der

    [vgl. dazu auch VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW-, juris] Denn diese Erkrankungen sind, wie ausgeführt, bereits nicht hinreichend belegt (§§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG).
  • VG Kassel, 08.08.2019 - 7 K 1442/17

    Afghanistan - faktischer Iraner mit Tante in Kabul

    Eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW -, juris Rn. 41 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 und EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - Jalloh, 54810/00).
  • VG Kassel, 20.06.2018 - 6 K 536/15
    Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinrei chende Schwere aufweisen (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 22. Juni 2017 - 3 A 345/16 As HGW - , juris, unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 2 1 .
  • VG Wiesbaden, 19.02.2018 - 7 K 1282/17
    Eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW -, juris Rn. 41 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 und EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - Jalloh, 54810/00).
  • VG Kassel, 19.02.2018 - 7 K 475/16

    Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen

    Eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW -, juris Rn. 41 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 und EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - Jalloh, 54810/00).
  • VG Kassel, 19.02.2018 - 7 K 1282/17

    Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen

    Eine unmenschliche Behandlung ist die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (VG Greifswald, Urteil vom 22.06.2017 - 3 A 345/16 As HGW -, juris Rn. 41 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 und EGMR, Urteil vom 11.07.2006 - Jalloh, 54810/00).
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