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   VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18   

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https://dejure.org/2018,28473
VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18 (https://dejure.org/2018,28473)
VG Halle, Entscheidung vom 11.07.2018 - 1 B 138/18 (https://dejure.org/2018,28473)
VG Halle, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - 1 B 138/18 (https://dejure.org/2018,28473)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2017 - 3 M 240/17

    Bindungswirkung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; Ersetzung eines

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalts ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann gegen die Ausgangsbehörde zu richten, wenn - wie hier - die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 3 M 240/17 -, juris; Kopp/Schenke, § 80 Rn. 140 m.w.N.).

    Grundsätzlich ist die Behörde aber nicht gehindert, unter Aufhebung des früheren Ausgangsbescheides, einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhalts zu erlassen und dessen sofortige Vollziehung anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 8 C 69.80 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11-, juris; OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 3 M 240/17).

    Sie ist jedenfalls zulässig, wenn die Widerspruchsbehörde ein Selbsteintrittsrecht hat oder wie hier gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA die Fachaufsicht über die Erstbehörde ausübt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 3 M 240/17-, juris).

    Nur wenn auch diese zu Lasten des Antragstellers ausfällt, ist ein hinreichendes Vollzugsinteresse gegeben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 3 M 240/17 -, Rn. 20, juris).

  • BVerfG, 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03

    Unzureichende Prüfung der Voraussetzungen des Sofortvollzugs des Widerrufs einer

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, juris).

    Es ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei dem Antragsteller wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003, a. a. O.).

  • EuG, 17.03.2016 - T-817/14

    Zoofachhandel Züpke u.a. / Kommission - Außervertragliche Haftung -

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Das Gericht der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2016 - T- 817/14 (zitiert nach juris) zu einem Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel in die Union zur Bekämpfung der Aviären Influenza betont, dass der "Vorsorgegrundsatz" einen allgemeinen Grundsatz darstellt, der sich aus Art. 11 AEUV, Art. 168 Abs. 1 AEUV, Art. 169 Abs. 1 und 2 AEUV sowie Art. 191 Abs. 1 und 2 AEUV ergibt und der die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - T-817/14 -, Rn. 51, juris).

    Insbesondere wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip darüber hinaus den Erlass beschränkender Maßnahmen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - T-817/14 -, Rn. 51, juris).

  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 67.18

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Der Anordnung der Sofortvollzugs durch das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt steht auch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht der im vorangegangenen Verfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 10. April 2018 (1 B 67/18 HAL) entgegen, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Dezember 2017 wiederhergestellt worden ist.

    Auf diesen neuen Streitgegenstand erstreckt sich die Bindungswirkung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 10. April 2018 (1 B 67/18 HAL) nicht, da vorliegend die Widerspruchsbehörde den durch das Verwaltungsgericht als nicht vollziehbar erklärten Bescheid nicht durch einen inhaltsgleichen Bescheid ersetzt hat.

  • BVerwG, 17.06.1996 - 1 B 100.96

    Gewerberecht: Erweiterte Gewerbeuntersagung durch Widerspruchsbehörde

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss auch grundsätzlich mit einer Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes dieser nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - ; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

    Eine sogenannte "reformatio in peius" (Verböserung) im Widerspruchsverfahren ist nicht generell ausgeschlossen; ihre Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- oder Landesrecht einschließlich der Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 51.84-, juris; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2011 - 1 M 139/10

    Besonderes öffentliches Interesse an Sofortvollzug des Widerrufs einer

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Für ein hinreichendes Vollzugsinteresse müssten also zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Verfügung Anhaltspunkte für die Besorgnis vorliegen, der Antragsteller werde bei einem Aufschub der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren sein bisheriges Verhalten fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 M 139/10 -, juris; Beschluss vom 16. April 2015, a. a. O.).
  • VG München, 22.06.2015 - M 18 S 15.1842

    Übertragung von Geflügelpest

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Hintergrund dieser Regelung ist, dass Wildvögel ein Reservoir für die Erreger der leicht übertragbaren Geflügelpest darstellen und es daher besonders wichtig ist, jeden direkten oder indirekten Kontakt zwischen Geflügelhaltungen und Wildtieren möglichst auszuschließen (vgl. VG München, Beschluss vom 22. Juni 2015 - M 18 S 15.1842 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16

    Naturschutzrecht: Anordnung zur Wiederherstellung von Grünland

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 - BVerwG 6 C 20.02 -, juris; OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.05.2011 - 8 B 10385/11

    Zurückstellungsbescheid bei wesentlicher Änderung der Planung

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Grundsätzlich ist die Behörde aber nicht gehindert, unter Aufhebung des früheren Ausgangsbescheides, einen neuen Verwaltungsakt anderen Inhalts zu erlassen und dessen sofortige Vollziehung anzuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 8 C 69.80 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11-, juris; OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 3 M 240/17).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus VG Halle, 11.07.2018 - 1 B 138/18
    Wer einen ihn belastenden Verwaltungsakt anficht, muss auch grundsätzlich mit einer Verschlechterung seiner Position rechnen, weil mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes dieser nicht mehr Grundlage des Vertrauensschutzes sein kann, jedenfalls solange die "Verböserung" nicht zu untragbaren Zuständen führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - ; Beschluss vom 17. Juni 1996 - 1 B 100.96 -, juris).
  • BVerwG, 29.08.1986 - 7 C 51.84

    Widerspruchsverfahren - Reformatio in peius - Abänderung zum Nachteil des

  • BVerwG, 25.03.1981 - 8 C 69.80

    Gegenstand der Anfechtungsklage - Einberufung zum Zivildienst -

  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

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