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   VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13   

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VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13 (https://dejure.org/2014,15743)
VG Halle, Entscheidung vom 25.03.2014 - 2 A 207/13 (https://dejure.org/2014,15743)
VG Halle, Entscheidung vom 25. März 2014 - 2 A 207/13 (https://dejure.org/2014,15743)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2014 - 10 S 2273/13

    Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung von Alttextilien

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Ein solches ist anzunehmen, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.).

    Zwar kann die Untersagung eines Teiles einer gewerblichen Sammlung auf Grundlage der Generalklausel jedenfalls bei fehlender oder bei in wesentlichen Punkten unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zulässig sein (so jedenfalls im Eilverfahren OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13; vgl. zudem OVG Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 -, beide zitiert aus juris; vgl. auch Dippel/Hamborg, Rechtsfragen der Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammlungen, AbfallR, 2014, 30 [39]; a.A. offenbar BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, 20 CS 13.2446, wonach die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden darf, wenn der gewerbliche Sammler eine ordnungsgemäße Verwertung nicht ausreichend belegen kann).

    Die abfallrechtliche Generalklausel kommt als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung hingegen dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (VGH Mannheim, Beschl. v. 16. Jan. 2014 - 10 S 2273/13 -, unter Bezugnahme auch auf OVG Münster, Beschl. v. 9. Dez. 2013 - 20 B 319/13 -, ebenfalls zitiert aus juris).

    Insoweit kann auch eine teilweise Sammlungsuntersagung ermessensgerecht sein (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014, a. a. O.).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Aus dem Neutralitätsgebot des Staates dürfte sich bereits kein zwingendes Erfordernis ergeben, zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Aufgaben der auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen Unteren Behörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschl. v. 09. Dez. 2013 - 20 B 205/13 -, zitiert aus juris; vgl. zudem auch BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, wonach eine neutrale Aufgabenwahrnehmung von der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde, also einer Behörde mit Doppelzuständigkeit, jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sei, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt sei; a.A. offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013, 7 LB 56/11, zu einer hier nicht gegebenen Konstellation des Eigenbetriebes und einem Fall der nicht gegebenen klaren organisatorischen und personellen Trennung; zweifelnd: OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, zitiert aus Juris).

    Zwar kann die Untersagung eines Teiles einer gewerblichen Sammlung auf Grundlage der Generalklausel jedenfalls bei fehlender oder bei in wesentlichen Punkten unvollständiger Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zulässig sein (so jedenfalls im Eilverfahren OVG Münster, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13; vgl. zudem OVG Mannheim, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 10 S 2273/13 -, beide zitiert aus juris; vgl. auch Dippel/Hamborg, Rechtsfragen der Zulässigkeit gewerblicher und gemeinnütziger Abfallsammlungen, AbfallR, 2014, 30 [39]; a.A. offenbar BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, 20 CS 13.2446, wonach die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden darf, wenn der gewerbliche Sammler eine ordnungsgemäße Verwertung nicht ausreichend belegen kann).

    § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ist gegenüber der Auffangregelung des § 62 KrWG als speziellere Regelung anzusehen (so auch OVG Münster; Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13).

    So kommt insbesondere dann ein Rückgriff auf § 62 KrWG in Betracht, wenn eine Sammlung nicht angezeigt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 09. Sept. 2013 - 10 S 1116/13) oder unvollständig angezeigt ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2013, 20 B 607/13).

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 7 ME 1/14

    Verwendung externer Dienstleister durch den Träger einer Sammlung

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Auch nach der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (vgl. vorher § 21 KrWG-AbfG) kann nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich eine Untersagung einer Sammlung ausgesprochen werden (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21. Jan. 2014 - 7 ME 1/14).

    Dafür spricht auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. Januar 2014, wonach durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung iSv § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen können, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende einer gewerblichen Altkleidersammlung als Dienstleister bedient; das soll jedenfalls dann gelten, wenn Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2014, 7 ME 1/14, unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13, zitiert aus Juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.2013 - 8 B 10533/13
    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Aus dem Neutralitätsgebot des Staates dürfte sich bereits kein zwingendes Erfordernis ergeben, zur Vermeidung von Interessenkollisionen die Aufgaben der auch für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständigen Unteren Behörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bei unterschiedlichen Rechtsträgern anzusiedeln (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschl. v. 09. Dez. 2013 - 20 B 205/13 -, zitiert aus juris; vgl. zudem auch BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39/07 -, wonach eine neutrale Aufgabenwahrnehmung von der öffentlichen Verwaltung als Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde, also einer Behörde mit Doppelzuständigkeit, jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sei, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt sei; a.A. offenbar OVG Lüneburg, Urteil vom 21. März 2013, 7 LB 56/11, zu einer hier nicht gegebenen Konstellation des Eigenbetriebes und einem Fall der nicht gegebenen klaren organisatorischen und personellen Trennung; zweifelnd: OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, zitiert aus Juris).

    Allerdings dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass es sich nach Sinn und Zweck der Vorschrift hierbei nur um solche Betriebe handeln kann, die ihrer Nachweispflicht aus § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-AbfG (a. F.) nachgekommen sind (vgl. zudem OVG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2013, 8 B 10533/13, vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 2012, 20 CS 12.841, beide zitiert aus Juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Hier indes geht es vielmehr um den Gesetzesvollzug durch die öffentliche Abfallbehörde, die ihrerseits nicht im Wettbewerb zu privaten Abfallentsorgungsunternehmen steht und sich auf die Sondervorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 86 EGV) berufen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. September 2013, 10 S 1116/13, zitiert aus Juris).

    So kommt insbesondere dann ein Rückgriff auf § 62 KrWG in Betracht, wenn eine Sammlung nicht angezeigt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 09. Sept. 2013 - 10 S 1116/13) oder unvollständig angezeigt ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2013, 20 B 607/13).

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Denn die Erbringung der Entsorgungsdienstleistungen durch den örE zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren sei nur möglich, wenn die Möglichkeit der Quersubventionierung unrentabler mit rentablen Bereichen verbleibe (VG Hamburg, Urteil vom 09. August 2012, 4 K 1905/10, S. 31 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 319/13

    Anzeigen einer gewerblichen Alttextiliensammlung durch eine GbR

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Die abfallrechtliche Generalklausel kommt als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung hingegen dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine Sammlungsuntersagung auf Grundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht vorliegen (VGH Mannheim, Beschl. v. 16. Jan. 2014 - 10 S 2273/13 -, unter Bezugnahme auch auf OVG Münster, Beschl. v. 9. Dez. 2013 - 20 B 319/13 -, ebenfalls zitiert aus juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 11 S 50.08

    Aufstellung der Blauen Tonne im Landkreis Prignitz untersagt

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Zwar sei der Kläger nicht Besitzer des Altpapiers, gleichwohl als sogenannter Zweckveranlasser, der die pflichtigen privaten Haushaltungen zur Missachtung ihrer Überlassungspflicht veranlasse, richtiger Adressat der Untersagungsverfügung (unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 OVG 11 S 50.08, m. w. N.).
  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    Der Veranstalter der gewerblichen Sammlung muss nachweisen, dass und wie der Abfall der Verwertung zugeführt wird (vgl. auch OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004, 2 B 112/04, 2 B 135/04, zitiert aus Juris.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2013 - 20 B 607/13

    Gewerbliche Alttextiliensammlungen vorläufig erlaubt

    Auszug aus VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 207/13
    So kommt insbesondere dann ein Rückgriff auf § 62 KrWG in Betracht, wenn eine Sammlung nicht angezeigt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 09. Sept. 2013 - 10 S 1116/13) oder unvollständig angezeigt ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20. Jan. 2014 - 20 B 331/13; OVG Münster, Beschluss vom 19. Juli 2013, 20 B 607/13).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 20 CS 13.1945

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung (Altkleider, Altschuhe);

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.1996 - A 2 S 397/96
  • VGH Bayern, 18.12.2013 - 20 CS 13.2446

    Rechtliches Gehör; Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Verwertungswege

  • OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 2 B 135/04

    Gewerbliche Abfallsammlungen

  • VGH Bayern, 24.07.2012 - 20 CS 12.841

    Beschwerde; gewerbliche Sammlung von Abfällen

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - 10 S 2422/07

    Gewerbliche Sammlung von Abfällen und gewerbliche Abfallverwertung;

  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 205/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Sammlungsuntersagungsverfügung; Änderung der

  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • VG Würzburg, 28.01.2013 - W 4 S 12.1130

    1) Zur Frage einer restriktiven, europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 3

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2013 - 2 L 73/11

    Nutzungsuntersagung bei formeller Illegalität

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

  • VG Düsseldorf, 18.12.2012 - 17 L 1901/12

    Gewerbliche Sammlung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.11.1998 - A 2 S 501/96
  • VG Halle, 25.03.2014 - 2 A 200/13

    Untersagung der Sammlung von Altpapier

    Diese Vorschrift ist anwendbar, weil das Kreislaufwirtschaftsgesetz am 01. Juni 2012, also während des Widerspruchsverfahrens, in Kraft getreten ist (vgl. VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL).

    Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung von Verwaltungsakten ohne Dauerwirkung die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, während bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung - wie hier - je nach dem zeitlichen Umfang des Aufhebungsbegehrens auch spätere Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu OVG LSA, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 L 73/11 - zur bauordnungsbehördlichen Nutzungsuntersagung, m. w. N.; vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.03.2013 - 7 LB 56/11 -, juris; vgl. zudem VG Halle, Urteil vom 25. März 2014, 2 A 207/13 HAL.).

    Wird eine Untersagungsverfügung - wie hier - damit begründet, dass eine Anzeige gem. § 18 Abs. 1 und 2 KrWG unvollständig ist, scheidet § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als Ermächtigungsgrundlage aus, weil dies die (positive) Feststellung durch die zuständige Behörde voraussetzt, dass ohne die Untersagung die Erfüllung oder Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist, also bei Durchführung einer gewerblichen Sammlung entweder keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung erfolgt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 1.Hs. KrWG) oder überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 2. Hs. KrWG; vgl. VGH BW, Beschl. v. 16.01.2014, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris; vgl. dazu ebenfalls VG Halle, Urteile vom 25. März 2014, 2 A 206/13 und 2 A 207/13 HAL).

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