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VG Halle, 28.03.2011 - 4 A 246/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 918 Abs 2 BGB, Art 14 Abs 1 GG, § 1 Abs 4 FStrG, § 2 Abs 6a FStrG, § 5 Abs 3 FStrG
Herstellungsbeitrag für Schmutzwassereinrichtung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 58.85
Ortsdurchfahrten - Anbaustraße - Gehwege - Klassifizierte Straße - Erschlossene …
Auszug aus VG Halle, 28.03.2011 - 4 A 246/10
Die Teilnahme des Anliegers am Gemeingebrauch der Straße ist deshalb insoweit vom Schutzbereich des Art. 14 GG umfasst, als die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung einer Straße erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - BVerwG 8 C 58.85 - Juris). - VGH Bayern, 28.08.2008 - 4 ZB 08.1071
Anschluss- und Benutzungszwang; Erschließung; bebautes Hinterliegergrundstück; …
Auszug aus VG Halle, 28.03.2011 - 4 A 246/10
Das kraft Gesetzes entstehende Notwegerecht will sicherstellen, dass ein Grundstück, bei dem bisher über das nunmehr veräußerte Grundstück eine Verbindung mit dem öffentlichen Weg tatsächlich und rechtlich möglich war, nicht verbindungslos wird und eine ordnungsgemäße Benutzung nicht mehr möglich wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. August 2008 - 4 ZB 08.1071 - Juris). - BVerwG, 21.10.2003 - 4 B 93.03
Vorliegen einer erheblichen Erschwerung der Benutzung der Zufahrten und Zugänge ; …
Auszug aus VG Halle, 28.03.2011 - 4 A 246/10
Zum Eigentum von Grundstücken an öffentlichen Straßen gehört nämlich die Benutzbarkeit des Grundstücks derart, dass der Eigentümer über die Grenzen seines Grundstücks auf die vorbeiführende öffentliche Straße gelangen kann (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 93.03 - Juris). - BVerwG, 01.03.1991 - 8 C 59.89
Erschließungsbeitragsrecht: Begriff des "Heranfahrenkönnens" an ein Grundstück
Auszug aus VG Halle, 28.03.2011 - 4 A 246/10
Eine für das bebauungsrechtliche Erschlossensein hinreichende Erreichbarkeit in Gestalt der Möglichkeit, an ein Anliegergrundstück heranzufahren, ist folglich auch dann gegeben, wenn dieses Grundstück von der Fahrbahn durch einen zu dieser öffentlichen Straße gehörenden Gehweg getrennt ist, es sei denn, die Überwindung des dadurch bedingten Zwischenraums stellt sich im Einzelfall als unzumutbar dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 1991 - BVerwG 8 C 59/89 - Juris).