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   VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12   

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VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12 (https://dejure.org/2012,35529)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2012 - 19 AE 70/12 (https://dejure.org/2012,35529)
VG Hamburg, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - 19 AE 70/12 (https://dejure.org/2012,35529)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 31 Abs 1 S 2 AsylVfG, § 31 Abs 1 S 5 AsylVfG, § 31 Abs 1 S 6 AsylVfG, § 34a Abs 1 AsylVfG, Art 3 Abs 1 EGV 343/2003
    Dublin II-Verfahren: Zurückführung eines Asylbewerbers nach Italien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen nach Italien wegen dortiger Asylantragstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Eine Überstellung nach Griechenland ist jedoch derzeit rechtlich nicht möglich, da ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller dort tatsächlich Gefahr läuft, aufgrund von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (v. 18.12.2000, ABl 2000/C 364 S. 1) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-439/10; EGMR Urt. v. 21.1.2011, 30696/09 "M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland", NVwZ 2011, 413; BVerfG Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938, 2315/93; Beschl. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281; Beschl. v. 21.5.2010, 2 BvR 1036/10, juris).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., NVwZ 2011, 413, 417, 418) hat die Verletzung von Art. 3 EMRK durch den zurückschiebenden Staat im Hinblick auf die Lebensbedingungen, welche der Ausländer in dem nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat ausgesetzt ist, dann angenommen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden.

    Es bestehen somit gravierende Unterschiede zu den Verhältnissen in Griechenland, in welchem nach Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urt. v. 21.1.2011 - 30696/09 "M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, S. 413 ff. - Rn. 300, 353) der UNHCR, der Menschenrechtskommissar und viele internationale Nichtregierungsorganisationen seit vielen Jahren wiederholt und übereinstimmend berichtet hatten, dass die griechischen Gesetze in der Praxis nicht angewendet werden und Asylbewerber aufgrund erheblicher struktureller Mängel eine sehr geringe Chance haben, dass ihr Asylantrag von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft wird und daher zuverlässige Quellen belegten, dass die Praxis der Behörden oder eine von ihnen geduldete Übung besteht, die offenbar im Widerspruch zu den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urt. v. 21.1.2011, a.a.O., Rn. 249, 253, 263, 366) sind die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Eine Überstellung nach Griechenland ist jedoch derzeit rechtlich nicht möglich, da ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller dort tatsächlich Gefahr läuft, aufgrund von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (v. 18.12.2000, ABl 2000/C 364 S. 1) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-439/10; EGMR Urt. v. 21.1.2011, 30696/09 "M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland", NVwZ 2011, 413; BVerfG Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938, 2315/93; Beschl. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281; Beschl. v. 21.5.2010, 2 BvR 1036/10, juris).

    Ist die Überstellung an einen nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der Union nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 107).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 21.12.2011, a.a.O., Rn. 106) obliegt es einem Mitgliedstaat, einen Asylbewerber dann nicht an den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta, welche wortgleich mit Art. 3 EMRK ist, ausgesetzt zu werden.

  • BVerfG, 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09

    Eilantrag gegen Abschiebung im Dublin II Verfahren erfolgreich

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Eine Überstellung nach Griechenland ist jedoch derzeit rechtlich nicht möglich, da ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller dort tatsächlich Gefahr läuft, aufgrund von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (v. 18.12.2000, ABl 2000/C 364 S. 1) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-439/10; EGMR Urt. v. 21.1.2011, 30696/09 "M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland", NVwZ 2011, 413; BVerfG Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938, 2315/93; Beschl. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281; Beschl. v. 21.5.2010, 2 BvR 1036/10, juris).

    Dem eingeschränkten Prüfungsumfang bei Zurückschiebung von Asylbewerbern in einen sicheren Drittstaat bzw. den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insgesamt: BVerfG, Urt. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281,; Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93 u.a., BVerfGE 94, 49, juris, vgl. insbesondere Rn. 159 f., 171, 189, 190) die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass ein Ausländer in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie den sicheren Drittstaaten generell Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht, sowie dass die Organe dieser Staaten geltendes Recht, also insbesondere die von ihnen unterzeichnete Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 953; nachfolgend: Europäische Menschenrechtskonvention bzw. EMRK), auch tatsächlich anwenden (sog. Konzept der normativen Vergewisserung).

  • VG Freiburg, 27.10.2011 - A 5 K 2081/11

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, einstweilige

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Aus den vorstehenden Gründen folgt das Gericht nicht der Auffassung der Verwaltungsgerichte, die eine Zurückführung nach Italien ablehnen (vgl. exemplarisch: VG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2011, 9 A 346/10 MD, in welchem im Hinblick auf die Verhältnisse in Italien ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung angenommen wird; VG Gießen, Beschl. v. 16.03.2011, 11 L 198/11.GI.A, in welchem jedoch die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch nicht berücksichtigt ist; Verwaltungsgericht Freiburg - Beschl. v. 27.10.2011, A 5 K 2081/11-, welches aufgrund erheblicher Zweifel, ob zurückgeführte Asylbewerber von individuellen Gefährdungen bedroht sind, Abschiebungsschutz im Rahmen einer Folgenabwägung gewährt hat; die Entscheidungen sind jeweils im Internet abrufbar unter: "asyl.net" unter "Rechtsgebiete" - "Asylverfahrens- und Prozessrecht" - "Dublin II-Verordnung").
  • VG Magdeburg, 26.07.2011 - 9 A 346/10

    Abschiebung nach Italien zur Durchführung eines Asylverfahrens

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Aus den vorstehenden Gründen folgt das Gericht nicht der Auffassung der Verwaltungsgerichte, die eine Zurückführung nach Italien ablehnen (vgl. exemplarisch: VG Magdeburg, Urt. v. 26.07.2011, 9 A 346/10 MD, in welchem im Hinblick auf die Verhältnisse in Italien ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach § 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung angenommen wird; VG Gießen, Beschl. v. 16.03.2011, 11 L 198/11.GI.A, in welchem jedoch die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe noch nicht berücksichtigt ist; Verwaltungsgericht Freiburg - Beschl. v. 27.10.2011, A 5 K 2081/11-, welches aufgrund erheblicher Zweifel, ob zurückgeführte Asylbewerber von individuellen Gefährdungen bedroht sind, Abschiebungsschutz im Rahmen einer Folgenabwägung gewährt hat; die Entscheidungen sind jeweils im Internet abrufbar unter: "asyl.net" unter "Rechtsgebiete" - "Asylverfahrens- und Prozessrecht" - "Dublin II-Verordnung").
  • VG Hannover, 12.05.2011 - 1 B 1818/11

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, Zustellung,

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Da der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten ca. ab dem 13. Januar 2012 Kenntnis von dem Entwurf des Bescheides vom 3. Januar 2012 und der geplanten Abschiebung nach Italien nach § 34 a AsylVfG hatte, ist dem Antragsteller auch nicht zur Sicherung seines Rechts auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren (so aber: VG Hannover, Beschl. v. 12.5.2011, 1 B 1818/11, Asylmagazin 2011, 260).
  • BVerfG, 21.05.2010 - 2 BvR 1036/10

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Eine Überstellung nach Griechenland ist jedoch derzeit rechtlich nicht möglich, da ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller dort tatsächlich Gefahr läuft, aufgrund von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (v. 18.12.2000, ABl 2000/C 364 S. 1) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10 u. C-439/10; EGMR Urt. v. 21.1.2011, 30696/09 "M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland", NVwZ 2011, 413; BVerfG Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938, 2315/93; Beschl. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281; Beschl. v. 21.5.2010, 2 BvR 1036/10, juris).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Dem eingeschränkten Prüfungsumfang bei Zurückschiebung von Asylbewerbern in einen sicheren Drittstaat bzw. den nach der Dublin II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insgesamt: BVerfG, Urt. v. 8.9.2009, 2 BvQ 56/09, NVwZ 2009, 1281,; Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93 u.a., BVerfGE 94, 49, juris, vgl. insbesondere Rn. 159 f., 171, 189, 190) die gesetzgeberische Vorstellung zugrunde, dass ein Ausländer in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie den sicheren Drittstaaten generell Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht, sowie dass die Organe dieser Staaten geltendes Recht, also insbesondere die von ihnen unterzeichnete Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560) und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 953; nachfolgend: Europäische Menschenrechtskonvention bzw. EMRK), auch tatsächlich anwenden (sog. Konzept der normativen Vergewisserung).
  • VG Hamburg, 02.03.2010 - 15 AE 44/10

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Tschechische Republik,

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Bekanntgabe nach § 41 VwVfG auch dann, wenn eine Zustellung gesetzlich vorgesehen ist, den Bescheid rechtlich existent werden lässt, jedoch den Lauf etwaiger Fristen hindert (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 41 Rn. 62) oder dem Verwaltungsakt bereits die rechtliche Wirksamkeit fehlt (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 2.3.2010, 15 AE 44/10, juris).
  • VG Hamburg, 11.04.2011 - 19 AE 173/11

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung,

    Auszug aus VG Hamburg, 01.02.2012 - 19 AE 70/12
    Hierzu hat das Gericht im Beschluss vom 11. April 2011 (19 AE 173/11) ausgeführt:.
  • VG Aachen, 19.09.2011 - 7 L 320/11

    Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Italien, einstweilige

  • VGH Hessen, 22.12.2010 - 6 A 2717/09

    EuGH-Vorlage

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/10

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