Rechtsprechung
   VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,63
VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16 (https://dejure.org/2017,63)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2017 - 9 E 5500/16 (https://dejure.org/2017,63)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03. Januar 2017 - 9 E 5500/16 (https://dejure.org/2017,63)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,63) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 17 Abs 3 UVPG, § 2 Abs 4 BauGB
    Umweltverträglichkeitsprüfung; Anwendung der Abschichtungsregelung; Flächennutzungsplan

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorprüfung für immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Öffentlichkeit ist nicht zu beteiligen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19).

    Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O., Rn. 18).

    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.2016 - 8 B 1016/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Selbst wenn sich aus neueren Forschungen Anhaltspunkte dafür ergeben mögen, dass das bisherige Standardmodell für die Lärmberechnung bei hohen Windenergieanlagen von einem zu hohen Korrekturwert für die Bodendämpfung ausgeht, ist im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes noch davon auszugehen, dass Schallprognosen "auf der sicheren Seite" liegen, wenn sie entsprechend der DIN ISO 9613-2 erstellt worden sind (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 17.6.2016, 8 B 1016/15, juris, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16

    Oberverwaltungsgericht gibt Beschwerde der Stadt gegen Zwischenverfügung bzgl.

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen.
  • VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Folgeunterbringung in Bergedorf.

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen.
  • OVG Niedersachsen, 25.02.2014 - 12 LA 97/13

    Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Nichts anderes ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin zu § 17 Abs. 3 UVPG zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 25.2.2014, 12 LA 97/13, juris).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Für die Prüfung der Antragsbefugnis sind grundsätzlich die Darlegungen in der Antrags- oder Klageschrift entscheidend, nicht jedoch die Auswertung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, 4 CN 2/98, E 107, 215).
  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung ergeben können, wenn sie sich als zutreffend erweisen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70/13, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.2007 - 4 C 2.07

    Windenergieanlage; schädliche Umwelteinwirkungen; TA Lärm; Bindungswirkung;

    Auszug aus VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16
    Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12).
  • OVG Hamburg, 07.06.2018 - 1 Bs 248/17

    Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen;

    Nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt hatte (Beschl. v. 3.1.2017, 9 E 5500/16, juris), änderte das Oberverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Antragsgegner diesen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsgegner gegen die Genehmigung vom 20. April 2016 bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides an sie insoweit wieder her, als es den Betrieb der Windenergieanlagen betrifft (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2017, 1 Bs 14/17, NuR 2018, 118, juris).

    In Gestalt des Vorprüfungsvermerks vom 15. August 2017 lagen gegenüber dem Eilverfahren im "ersten Durchgang" (Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17) veränderte Umstände vor.

    Zu den Anforderungen an die Antragsbefugnis wird zunächst auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2017 (9 E 5500/16, S. 6 f.; juris Rn. 9) und des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017 (1 Bs 14/17, S. 9 f.; juris Rn. 23 ff.) Bezug genommen.

    Auch die weiteren Maßnahmen wie ein in den Turm integrierter Trockentransformator oder eine kontinuierliche Fernüberwachung sind seitens des Vorhabenträgers entweder in den genehmigten Antragsunterlagen (Bestandteil der Genehmigung; siehe Genehmigungsbescheid vom 20.4.2016, S. 2) vorgesehen oder anderweitig nachgewiesen worden; auf den im Verfahren 9 E 5500/16 bzw. 1 Bs 14/17 eingereichten Wartungsvertrag Premium (Anlage zum dortigen Schriftsatz der hiesigen Antragstellerin vom 15.5.2017) wird insoweit hingewiesen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18

    Immissionsschutzrecht -Konkurrenz bei Windenergieanlagen

    Die Vorschrift wird in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur über den Wortlaut hinaus auch auf im Rahmen der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung von Flächennutzungsplänen durchgeführte Umweltprüfungen entsprechend angewendet (vgl. insbesondere VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 9 E 5500/16 -, juris, Rn. 26 ff, m.w.N., insoweit bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, NUR 2018, 118 und juris, Rn. 51).
  • VG Münster, 12.10.2021 - 2 K 673/16
    vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Januar 2020 - 8 B 11880/19 - und vom 18. Juni 2010 - 8 B 10260/18: jeweils juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 97/13 -, BauR 2014, 983; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 9 E 5500/16 -, juris.
  • VG Mainz, 23.02.2018 - 3 L 1470/17

    Verfahrensbehandlung paralleler immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsanträge

    Nach dieser Vorschrift - die entgegen der Ansicht der Antragstellerin in entsprechender Anwendung auch für Flächennutzungspläne gilt (vgl. OVG HH, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, juris Rn. 51; VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 9 E 5500/16 -, juris Rn. 26 f. [jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 17 Abs. 3 UVPG a.F.]; i.E. auch Krautzberger/Stüer, Städtebaurecht 2004: Umweltprüfung und Abwägung, DVBl. 2004, 914, 922) - soll die Umweltverträglichkeitsprüfung (oder UVP-Vorprüfung) in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden, wenn bereits in einem Bauleitplanverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (oder Umweltprüfung) durchgeführt wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht