Rechtsprechung
   VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,39860
VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08 (https://dejure.org/2010,39860)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03.09.2010 - 8 K 2652/08 (https://dejure.org/2010,39860)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03. September 2010 - 8 K 2652/08 (https://dejure.org/2010,39860)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,39860) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kein Beförderungsanspruch wegen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens; Dienstpostenbewertung; Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung

  • Justiz Hamburg

    Art 33 Abs 5 GG, § 45 S 1 BeamtStG
    Kein Beförderungsanspruch wegen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens; Dienstpostenbewertung; Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 24.01.1985 - 2 C 39.82

    Beamtenrecht - Funktionsgebundenes Amt - Besoldungsgesetzlicher Funktionszusatz -

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - DVBl. 1985, 746, Beschluss vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 - juris).

    Der Beamte kann grundsätzlich keine Beförderung beanspruchen (st. Rspr., u.a. Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 121.62 - BVerwGE 19, 252 , vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 24 und vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 jeweils m.w.N.).

    Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - DVBl. 1985, 746, Beschluss vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 - juris, jeweils m.w.N.).

    Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auch eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung der bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 - DVBl. 1985, 746).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 16.89

    Dienstpostenbewertung - Planstelle - Beförderungsanspruch - Haushaltsplan -

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens; die Entscheidung über die Ausbringung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten; sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsBG Nr. 1).

    Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsBG Nr. 1 m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 5 LA 82/09 - m.w.N.).

    Ein Beamter hat grundsätzlich - und so auch hier - keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens; die Entscheidung über die Ausbringung von Planstellen dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten; sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsBG Nr. 1 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.1994 - 2 B 134.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - DVBl. 1985, 746, Beschluss vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 - juris).

    Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - DVBl. 1985, 746, Beschluss vom 15. Juli 1994 - BVerwG 2 B 134.93 - juris, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 121.62

    Kirchliche Erlaubnis zur Erteilung katholischen Religionsunterrichts (missio

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Der Beamte kann grundsätzlich keine Beförderung beanspruchen (st. Rspr., u.a. Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 121.62 - BVerwGE 19, 252 , vom 24. Januar 1985 - BVerwG 2 C 39.82 - Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 24 und vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 41.84 - Buchholz 237.4 § 8 LBG Hamburg Nr. 1 jeweils m.w.N.).

    Die Fürsorgepflicht besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des jeweils bekleideten Amtes, verlangt aber nicht eine Statusverbesserung (BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 121.62 - BVerwGE 19, 252).

  • BVerwG, 21.09.2005 - 2 A 5.04

    Anspruch eines Beamten auf Beförderung; Berücksichtigung des

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris).

    Ein Anspruch auf Beförderung kann nur in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 - 2 A 5.04 - juris).

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist (st. Rspr., vgl. u.a. Urteile vom 30. August 1962 - BVerwG 2 C 16.60 - BVerwGE 15, 3 ; vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 und vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 2 C 11.82 - BVerwGE 68, 109).
  • BVerwG, 17.10.1985 - 2 C 42.83

    Fortsetzungsfeststellungsklage - Berufung - Erstinstanzliches Urteil

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Der Übergang vom Verpflichtungsbegehren zum Fortsetzungsfeststellungsbegehren unterliegt analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht als Klageänderung gemäß § 263 ZPO dem Erfordernis einer Einwilligung durch die Beklagte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 42.83 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 155).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    [...] Dabei steht zwar die für die amtsgemäße Besoldung notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und Amt im funktionellen Sinne einer dauernden Trennung von (Status-)Amt und Funktion(samt) grundsätzlich entgegen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Zwar ist in den Fällen mangelnder Spruchreife des erledigten Verpflichtungsbegehrens analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage mit der die Feststellung begehrt werden kann, dass der Beklagte zur Bescheidung verpflichtet war, statthaft (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 7.89

    Beamtenrecht - Rechtliche Bewertung von Dienstposten - Besoldungsrecht -

    Auszug aus VG Hamburg, 03.09.2010 - 8 K 2652/08
    Eine andere rechtliche Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich die Bewertung des vom Kläger bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, d.h. wenn sich der Dienstherr bei der Bewertung des Dienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - juris).
  • BVerwG, 04.11.1976 - II C 40.74

    Dienstunfähigkeit - Ruhestand - Beamter - Berufung in Beamtenverhältnis

  • OVG Niedersachsen, 03.06.2010 - 5 LA 82/09

    Pflicht eines Dienstherrn zur Abdeckung sämtlicher statusrechtlicher Ämter einer

  • BVerwG, 30.08.1962 - II C 16.60

    Anspruch auf Beförderung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14

  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 C 41.84

    Beamtenrecht - Beförderung - Polizeidienst

  • VGH Hessen, 28.10.1987 - 1 UE 2260/86

    Zum Anspruch auf Beförderung bei dauerhafter Übertragung eines höherbewerteten

  • OVG Schleswig-Holstein, 19.07.2007 - 3 LB 28/06

    Beamter; Beförderung; Zulage

  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

  • BVerwG, 19.08.1986 - 2 B 15.86

    Verpflichtung zur Beförderung eines Beamten wegen Beschäftigung in einer höher

  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 42.79

    Höherer Auswärtiger Dienst - Auswahl von Bewerbern - Begründung eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht