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   VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17   

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https://dejure.org/2018,4450
VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17 (https://dejure.org/2018,4450)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2018 - 14 E 9923/17 (https://dejure.org/2018,4450)
VG Hamburg, Entscheidung vom 04. Januar 2018 - 14 E 9923/17 (https://dejure.org/2018,4450)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.06.1988 - 2 C 60.86

    Beamtete Lehrerin - Stillen von Kindern - Minderung der Unterrichtsverpflichtung

    Auszug aus VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17
    Stillzeit nach dem Mutterschutzgesetz und der insoweit gleichlautenden Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist danach in der Zeit zu bewilligen, in der die Antragstellerin durch den Dienstherrn zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, 2 C 60/86, juris Rn. 11).

    Die Erforderlichkeit des Stillens betrifft ausschließlich die Zeit, in der das Stillen mit der täglichen Arbeitszeitverpflichtung kollidiert und löst diesen Konflikt zugunsten des Stillens (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, a.a.O., Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2016, 4 S 1957/16, juris Rn. 8).

    Ziel der das Mutterschutzgesetz den Bedürfnissen des öffentlichen Dienstes entsprechend umsetzenden Hamburgischen Mutterschutzverordnung ist das Schaffen eines "sachgerechten Ausgleichs zwischen dem hergebrachten, in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, dem die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht einerseits und der gleichfalls hergebrachten Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie dem allgemeinen Schutzanspruch jeder Mutter (Art. 6 Abs. 4 GG) andererseits" (vgl. zu der baden-württembergischen Mutterschutzverordnung BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, 2 C 60/86, juris Rn. 12).

  • LAG Niedersachsen, 29.10.1987 - 10 Sa 379/87
    Auszug aus VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17
    Dass sich den Gesetzgebungsmaterialien zu der Gesetzesänderung von 1942 keine ausdrücklichen Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber nunmehr die Gewährung von Stillzeiten überhaupt nicht mehr zeitlich begrenzen wollte, steht der Annahme des Wegfalls der zuvor normierten zeitlichen Begrenzung nicht entgegen (a. A. Zmarzlik, DB 1983, S. 1044 (1045); LAG Hannover, Urt. v. 29.10.1987, 10 Sa 379/87, NZA 1988, S. 312).

    Denn anders als nach der der Entscheidung des niedersächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG Hannover, Urt. v. 29.10.1987, 10 Sa 379/87, NZA 1988, 312) zugrunde liegenden Rechtslage, gelten nunmehr Vergünstigungen für Mütter und Eltern teilweise bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (vgl. für den Anspruch auf Elterngeld § 15 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeldgesetz) oder, wie auch in § 7 MuSchG, für "stillende Frauen" ohne eine ausdrückliche zeitliche Beschränkung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 4 S 49.15

    Anspruch der stillenden Mutter auf Freistellung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17
    Nach Wortlaut und Semantik bezieht sich die Voraussetzung des Erforderlichen in § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbMuSchVO ausschließlich auf die erforderliche Zeit, nicht auf das erforderliche Stillen (vgl. Pepping, in: Rancke, Mutterschutz, Betreuungsgeld, Elterngeld, Elternzeit, 3. Auflage 2014, § 7 MuSchG, Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 23.03.2016, OVG 4 S 49.15, juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16

    Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht einer Beamtin und Stillzeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17
    Die Erforderlichkeit des Stillens betrifft ausschließlich die Zeit, in der das Stillen mit der täglichen Arbeitszeitverpflichtung kollidiert und löst diesen Konflikt zugunsten des Stillens (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 30.06.1988, a.a.O., Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 19.12.2016, 4 S 1957/16, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus VG Hamburg, 04.01.2018 - 14 E 9923/17
    Führt die einstweilige Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, kann sie ergehen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.2013, 10 C 9/12, juris Rn. 22; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123 Rn. 66a).
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