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   VG Hamburg, 05.07.2012 - 4 K 1048/11   

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https://dejure.org/2012,54476
VG Hamburg, 05.07.2012 - 4 K 1048/11 (https://dejure.org/2012,54476)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2012 - 4 K 1048/11 (https://dejure.org/2012,54476)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2012 - 4 K 1048/11 (https://dejure.org/2012,54476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes während laufendem Asylverfahren; Spezialität des Asylverfahrensgesetzes; datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch der Bundesamtsanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Wiesbaden, 14.09.2005 - 6 E 2129/04
    Auszug aus VG Hamburg, 05.07.2012 - 4 K 1048/11
    Die Entscheidung über einen Antrag auf Löschung personenbezogener Daten ist als Regelung mit Außenwirkung im Sinne eines Verwaltungsaktes gemäß § 35 VwVfG zu sehen (vgl. VG Wiesbaden, Urt. v. 14.9.2005, 6 E 2129/04, Juris).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Hamburg, 05.07.2012 - 4 K 1048/11
    Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass eine Datenerhebung für diese Aufgabenzuweisung zum Zeitpunkt der Anhörung am 19. August 2010 nicht erforderlich gewesen und insbesondere eine Datenerhebung "auf Vorrat" unzulässig sei, so ist dem insoweit zuzustimmen als eine Vorratssammlung von Daten zu unbestimmten oder nicht bestimmbaren Zwecken unzulässig ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, 46).
  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

    Auszug aus VG Hamburg, 05.07.2012 - 4 K 1048/11
    Dies gilt etwa im Hinblick darauf, dass die (ausschließliche) Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2-5, Abs. 7 AufenthG nur für die Fälle zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gilt, während für die Feststellung inlandsbezogener Abschiebungsverbote das Aufenthaltsgesetz maßgeblich und insoweit die Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, BVerwGE 105, 322).
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