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   VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13   

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VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13 (https://dejure.org/2014,51095)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05.11.2014 - 9 K 1280/13 (https://dejure.org/2014,51095)
VG Hamburg, Entscheidung vom 05. November 2014 - 9 K 1280/13 (https://dejure.org/2014,51095)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 23 EGRL 50/2008, § 47 BImSchG
    Luftreinhalteplan der Stadt Hamburg - zum Anspruch auf Einhaltung des Grenzwertes (Jahresmittelwertes) für Stickstoffdioxid

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • taz.de (Pressebericht, 06.11.2014)

    Hamburg: Richter verordnen bessere Luft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13
    So liegt der Fall hier, denn der Luftreinhalteplan, dessen Änderung die Kläger begehren, ist kein Verwaltungsakt, sondern seiner Rechtsnatur nach einer Verwaltungsvorschrift ähnlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, E 147, 312 m.w.N.).

    Die Benennung allein des Ziels der Luftreinhaltung spiegelt jedoch die planerische Gestaltungsfreiheit wider, die das Gesetz der Beklagten einräumt (BVerwG, Urt. v.5.9.2013, a.a.O., m.w.N).

    Für den Kläger zu 1) ergibt sich die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.) Klagebefugnis daraus, dass er als Anwohner der Max-Brauer-Allee von der an der Messstation Max-Brauer-Allee 92 gemessenen Überschreitung des über ein Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO 2 betroffen ist.

    Hinsichtlich der Klagebefugnis des Klägers zu 2), eines anerkannten Umweltverbandes, folgt das Gericht aus Gründen der Vereinheitlichung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 5.9.2013, a.a.O.).

    Dabei ist das Gericht wegen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten darauf beschränkt, sie zu verpflichten Maßnahmen zu treffen, mit denen die schnellstmögliche Einhaltung der Immissionsschutzziele gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, E 147, 312; VG München, Urt. v. 9.10.2012, M 1 K 12.1046, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.11.2014, C-404/13, juris), wie es dem Antrag der Kläger entspricht.

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in der Fassung der Verordnung Nr. 1882/2003 müssen von Grenzwertüberschreitungen Betroffene die Möglichkeit haben, die zuständigen nationalen Behörden dazu zu bringen, einen Aktionsplan zu erstellen (Urt. v. 25.7.2008, C-237/07, juris).

    Der Europäische Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung weiter konkretisierend ausgeführt (Urt. v. 25.7.2008, C-237/07, Rn. 45 - 47, juris), aus dem Aufbau der Richtlinie, die eine integrierte Verminderung der Luftverschmutzung bezwecke, ergebe sich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zu ergreifen haben, die geeignet sind, die Gefahr einer Überschreitung und ihre Dauer unter Berücksichtigung aller zur gegebenen Zeit vorliegenden Umstände und der betroffenen Interessen auf ein Minimum zu reduzieren.

  • VG München, 09.10.2012 - M 1 K 12.1046

    Ein anerkannter Umweltverband hat einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13
    Dabei ist das Gericht wegen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten darauf beschränkt, sie zu verpflichten Maßnahmen zu treffen, mit denen die schnellstmögliche Einhaltung der Immissionsschutzziele gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, E 147, 312; VG München, Urt. v. 9.10.2012, M 1 K 12.1046, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.11.2014, C-404/13, juris), wie es dem Antrag der Kläger entspricht.
  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

    Auszug aus VG Hamburg, 05.11.2014 - 9 K 1280/13
    Dabei ist das Gericht wegen der planerischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten darauf beschränkt, sie zu verpflichten Maßnahmen zu treffen, mit denen die schnellstmögliche Einhaltung der Immissionsschutzziele gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2013, 7 C 21/12, E 147, 312; VG München, Urt. v. 9.10.2012, M 1 K 12.1046, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.11.2014, C-404/13, juris), wie es dem Antrag der Kläger entspricht.
  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

    vgl. zur Beschränkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf die Kosten entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO auch bei der hier vorliegenden Konstellation einer Leistungsklage auf Änderung eines Luftreinhalteplans: VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53 m. w. N.
  • VG Berlin, 09.10.2018 - 10 K 207.16

    Streckenbezogene Diesel-Fahrverbote auch in Berlin

    Das Gericht ist allein zur Kontrolle des von der Behörde erstellten Luftreinhalteplans berufen und in der Lage, nicht aber zur Ausübung eigenen planerischen Ermessens (so auch VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 32).

    Diese Maßnahmen wird der Beklagte zu gewichten haben, und die Entscheidung für bzw. gegen eine Maßnahme wird einer konkret nachvollziehbaren Begründung bedürfen (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13, - juris, Rn. 50).

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

    Anlass war das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 (9 K 1280/13), durch das die Beklagte verurteilt worden war, den seinerzeit gültigen Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für Stickstoffdioxid (im Folgenden: NO 2 ) in Höhe von 40 µg/m³ enthält.

    Aufgrund dieser Verpflichtung kann die Beklagte weder für die Vergangenheit geltend machen, die für eine Höhe von 1, 5 m ermittelten Werte seien unbeachtlich, weil sie an anderer Stelle "günstigere" Messergebnisse hätte erzielen können (ebenso bereits VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2014, 9 K 1280/13, juris Rn. 36; ferner Schink/Dingemann, UPR 2019, 285, 288), noch kann sie bei zukünftigen Prognosen die Werte für die Höhe von 1, 5 m unberücksichtigt lassen.

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    So im Ergebnis (in Bezug auf Luftreinhaltepläne) auch schon VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53 mit Begründung und w. N.; hierauf bezugnehmend: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 -, juris Rn. 66 f.; VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 - 6 K 2211/15 -, juris Rn. 123 f. m. w. N.; ohne Begründung ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1613/15.WI -, juris Rn. 114.
  • OVG Hamburg, 14.02.2017 - 1 So 63/16

    Zwangsgeld bezüglich Fortschreibung des Luftreinhalteplans bestätigt

    Auf die u. a. von dem Vollstreckungsgläubiger erhobene Klage verurteilte das Verwaltungsgericht Hamburg die Vollstreckungsschuldnerin durch am 17. April 2015 rechtskräftig gewordenes Urteil (9 K 1280/13), ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014, "den derzeit in seiner Fassung der 1. Fortschreibung vom 28. Dezember 2012 gültigen Luftreinhalteplan für die Freie und Hansestadt Hamburg so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für NO 2 in Höhe von 40 µg/m³ enthält".

    Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 drohte das Verwaltungsgericht Hamburg der Vollstreckungsschuldnerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5000 Euro für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 zum Aktenzeichen 9 K 1280/13 zur Änderung der 1. Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans vom 28. Dezember 2012 nicht bis zum 30. Juni 2017 nachkomme.

    Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 (9 K 1280/13).

    Das gilt allzumal angesichts dessen, dass nach der Anlage XI der Richtlinie 2008/50/EG - worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. November 2014 (9 K 1280/13, juris Rn. 50) hingewiesen hatte - der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO 2 ) von 40 µg/m³ zum Schutz der menschlichen Gesundheit bereits zum 1. Januar 2010 einzuhalten war.

  • VG Aachen, 08.06.2018 - 6 K 2211/15

    Dieselfahrverbote auch in Düren? - Weitere Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen

    vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N., und vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rn. 3, dort auch zu den Möglichkeiten des Gläubigers, einstweilen effektiven Rechtsschutz zu erlangen; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53; vgl. auch Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juni 2017), § 167 Rn. 135 f.
  • VG München, 21.06.2016 - M 1 K 15.5714

    Luftreinhaltung in München: Freistaat Bayern muss wirksamere Maßnahmen ergreifen

    bb) Dem Beklagten ist es dabei auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. auch VG Hamburg, U. v. 5.11.2014 - 9 K 1280/13 - juris Rn. 30 ff.; BVwerG, U. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 - juris Rn. 59) möglich, geeignete Maßnahmen zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung in den Luftreinhalteplan aufzunehmen (vgl. BVerwG v. 29.3.2007 - 7 C 9.06 - juris Rn. 18).
  • VG Hamburg, 18.07.2016 - 9 V 1062/16

    Vollstreckungsanordnung in Bezug auf die Fortschreibung des Luftreinhalteplans

    Der Vollstreckungsschuldnerin wird für den Fall, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 2014 zum Az. 9 K 1280/13 zur Änderung der 1. Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans vom 28. Dezember 2012 nicht bis zum 30. Juni 2017 nachkommt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

    Darüber hinaus konnte sie sich - trotz der bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren 9 K 1280/13 bestehenden Unsicherheit über die Rechtslage - bereits während des damaligen Verfahrens auf eine möglicherweise notwendige Fortschreibung des Luftreinhalteplans einstellen (allgemein zu dieser Argumentation: Heckmann, a.a.O., § 172 Rn. 58).

  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5254/15

    Gelsenkirchen: Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

    So im Ergebnis (in Bezug auf Luftreinhaltepläne) auch schon VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53 mit Begründung und w. N.; hierauf bezugnehmend: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 -, juris Rn. 66 f.; VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 - 6 K 2211/15 -, juris Rn. 123 f. m. w. N.; ohne Begründung ferner VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1613/15.WI -, juris Rn. 114.
  • VG Hamburg, 12.05.2023 - 5 K 3422/18

    Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5 in der

    Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg vom 5.11.2014 (9 K 1280/13) ist die Stadt verpflichtet, ?den derzeit gültigen Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionswertes für NO 2 von 40 µg/m³ enthält.' [...] Die vorliegende 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans dient insbesondere auch der Umsetzung dieses Urteils.

    Für Hamburg war in Bezug auf ein zonales Verbot (Umweltzone), aber nicht ein streckenbezogenes Verbot angenommen worden, dass es im Jahr 2014 "gegenwärtig wohl nicht als verhältnismäßig anzusehen sein" werde (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2014, 9 K 1280/13, juris Rn. 51).

  • OVG Hamburg, 31.05.2019 - 1 Bs 90/19

    Einstweiliger Rechtschutz gegen ein Diesel-Fahrverbot in Hamburg

  • OVG Hamburg, 31.05.2019 - 1 Bs 91/19

    Einstweiliger Rechtschutz gegen ein Diesel-Fahrverbot in Hamburg

  • VG München, 12.10.2017 - M 19 K 16.1993

    Anspruch auf Änderung eines Luftreinhalteplans

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