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   VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15   

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VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15 (https://dejure.org/2016,3598)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2016 - 7 E 6767/15 (https://dejure.org/2016,3598)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. März 2016 - 7 E 6767/15 (https://dejure.org/2016,3598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2016, 591
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • VG Hamburg, 28.10.2015 - 7 E 5333/15

    Zur baurechtlichen Unzulässigkeit einer geplanten sog. Folgeeinrichtung für

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Mit Beschluss vom 28.10.2015 (7 E 5333/15) gab das Gericht diesem Begehren statt und gab der (auch damaligen) Antragsgegnerin auf, die Bauarbeiten für die Errichtung der streitbefangenen Einrichtung einstweilen einzustellen und zu unterlassen und die (heutige) Beigeladene entsprechend anzuhalten.

    Mit Beschluss vom 21.12.2015 hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - nach Ergehen entsprechender Erledigungserklärungen der Beteiligten - das Verfahren über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Errichtung und den Betrieb der Einrichtung auf Grundlage von § 3 SOG betreffenden Beschluss des erkennenden Gerichts in der Angelegenheit 7 E 5333/15 eingestellt und festgestellt, dass die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28.10.2015 sowie des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3.12.2015 wirkungslos seien (2 Bs 226/15).

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Verfahren 7 E 5333/15, die vorgelegte Bauakte der Antragsgegnerin sowie auf die Planaufstellungsunterlagen zum Bebauungsplan Ohlsdorf 12 und zum Bebauungsplan-Verfahren Ohlsdorf 29 (Anzuchtgarten) verwiesen, die dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

    Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt gegen die auch dem Schutz der Antragsteller dienende bauplanungsrechtliche Festsetzung der Nutzung der Vorhabenfläche mit "Anzuchtgarten" durch die Verordnung über den Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vom 31.3.2005 (vgl. zur entsprechenden polizeirechtlichen Konstellation: VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 24 ff.).

    An diesem (bereits in dem in Hinsicht auf die Rechtsposition aus dem Bebauungsplan Ohlsdorf 12 vollständig parallel gelagerten Verfahren 7 E 5333/15 von der Kammer gefundenen) Ergebnis ist nach alledem und auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens der Antragsgegnerin unter Einbeziehung ihres Vorbringens in ihrer gegen den Beschluss der erkennenden Kammer vom 28.10.2015 gerichteten Beschwerdebegründung im Verfahren 2 Bs 226/15 festzuhalten.

    Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Nutzung der Vorhabenfläche qualitativ - und nicht nur quantitativ - deutlich von einer gärtnerischen oder friedhofsbezogenen Nutzung wie auch von der Kleinmaßstäblichkeit der festgesetzten reinen Wohnnutzung unterscheidet (VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 54; vgl. zu diesem Maßstab auch OVG Hamburg, Urteil vom 2.7.2014, 2 Bf 186/10).

    Vor dem Hintergrund des eindeutigen Befundes der vorstehenden Normauslegung kann letztlich offen bleiben, inwieweit auch höherrangiges Recht, insbesondere im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation (zur verfassungsrechtlichen Problematik vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 67) es gebietet, § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiäre Vorschrift zu verstehen, die lediglich als ultima ratio dann Planabweichungen eröffnet, wenn anders im Gebiet der Gemeinde dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden können.

    Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen - friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) - und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

    Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen.

  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Hieraus wird insgesamt das Plankonzept ablesbar, dass die "Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten'" spezifisch eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof - der Naturraum wie auch Nutzfläche ist - und dem neu festgesetzten Wohngebiet erfüllen sollte (vgl. zur drittschützenden Wirkung solcher Festsetzungen OVG Münster, Beschluss vom 2.12.2013, 2 A 1231/13, juris, Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 13.8.2009, 2 Bs 102/09; Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15); einerseits zum Schutze des Friedhofs als Naturraum vor einer allzu dicht an diesen heranrückenden Wohnbebauung, andererseits aber auch zum Schutze der Wohnbebauung im Sinne einer besonderen Naturnähe und der daraus resultierenden besonders ruhigen Lage und dem dementsprechenden Schutz der Wohnruhe, wie sie gerade für reine Wohngebiete besonders prägend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).

    Eine auf mehrere Betriebsjahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden hat nach planungsrechtlicher Betrachtung ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung, mag diese auch nicht besonders "idyllisch" sein (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 44; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).

    Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen - friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) - und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

    Einrichtungen zur Unterbringung von mehreren Hundert Menschen - insbesondere auch Einrichtungen zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden - lösen typischerweise erheblichen weiteren Verkehr aus (vgl. für eine Einrichtung zur Folgeunterbringung: OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43).

    Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen.

    Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die von der geplanten Einrichtung ausgehenden sozialen Umfeldauswirkungen - beispielsweise mögliche Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris) oder lautstarke Aktivitäten im Freien (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43), Ausdehnung solcher Aktivitäten auch auf den als "Spielstraße" ausgewiesenen "Erna-Stahl-Ring" - offensichtlich ohne jede Relevanz für die Belange der Antragsteller wären, mit ihr keinerlei typischerweise potenziell nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden wären oder keine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zu den Grundstücken der Antragsteller bestünde.

    Ferner ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - auch für eine Folgeunterkunft - geklärt, dass eine größere Einrichtung zur öffentlichen Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern bei typisierender Betrachtung mit nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden sein kann, die in einem reinen Wohngebiet sogar zur generellen Gebietsunverträglichkeit solcher Einrichtungen führen (OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1994 - 3 S 1643/94

    Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft in reinem Wohngebiet; Befreiung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Eine auf mehrere Betriebsjahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden hat nach planungsrechtlicher Betrachtung ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung, mag diese auch nicht besonders "idyllisch" sein (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 44; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).

    Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen - friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) - und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

    Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen.

  • OVG Saarland, 05.12.1995 - 2 R 3/95

    Nachbarrecht; Wohncontainer; Asylbewerberunterkunft; Sozialer Zweck;

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Eine auf mehrere Betriebsjahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden hat nach planungsrechtlicher Betrachtung ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung, mag diese auch nicht besonders "idyllisch" sein (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 44; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).

    Dies wäre angesichts der erheblich unterschiedlichen Nutzungsformen - friedhofsbezogene Nutzung (mit geringen Betriebszeiten) und Nutzung durch eine große soziale Einrichtung in Containerbauweise mit halboffenen, aus Metall gefertigten Außentreppen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45) - und daraus resultierender unterschiedlicher Immissionsbelastungen für die Nachbarschaft notwendig gewesen.

    Angesichts des Umstandes, dass die im Bebauungsplan vorgesehene Nutzungsform (friedhofsgärtnerische Nutzung) und die durch die geplante Einrichtung vorgesehene Nutzung (große soziale Einrichtung für bis zu 700 Menschen) erheblich voneinander abweichen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 28.10.2015, 7 E 5333/15, juris, Rn. 52 unter Verweis auf OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45), wären die entsprechenden Belange und die diesen zugrunde liegenden Tatsachen ebenfalls in die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin einzustellen gewesen.

  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 14 CS 08.3017

    Nachbarrechtsstreit

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Der Schutz auch eines Nachbarn vor einer der Planausweisung widersprechenden baulichen Nutzung auf einer angrenzenden, anders ausgewiesenen Fläche setzt allgemein den erkennbaren, rechtserheblichen Willen des Plangebers voraus, dass die jenseitige Gebietsausweisung bzw. Festsetzung in dem Bebauungsplan auch dem Schutz unmittelbar vor der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Grundstücke und baulichen Nutzungen dienen soll (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14).

    Für diese Normauslegung, d.h. zur Ermittlung eines solchen planerischen Willens sind insbesondere auch die Begründung des Bebauungsplans sowie andere Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens heranzuziehen (VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.4.2001, 1 MB 1190/01, ZfBR 2002, 280).

    Die - wie dargestellt - aus den planerischen Festsetzungen, der Planbegründung und der Entstehungsgeschichte des Plans abzuleitende intendierte drittschützende Wirkung der in Rede stehenden Festsetzung bzw. das Berufen der Antragsteller hierauf stellt im Übrigen auch keine - wie die Antragsgegnerin meint (S. 15 des Schriftsatzes vom 6.1.2016) - "völlig neue Rechtsfigur" dar; der die Fläche einer planerischen Festsetzung übergreifende Drittschutz ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (VG Hamburg, Beschluss vom 13.9.2013, 9 E 3452/13, juris, Leitsatz 1 und Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Koblenz, Beschluss vom 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; VGH München, Beschluss vom 24.3.2009, 14 Cs 08.3017, juris, Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Insoweit kann hier im Ergebnis offen bleiben, ob die Notwendigkeit der ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlung der ermessensrelevanten Belange im Falle des § 246 Abs. 14 BauGB daraus folgt, dass eine unvollständige Ermittlung der ermessensrelevanten Belange neben einer generellen Verkennung des Bestehens von Ermessen (Ermessensausfall) oder einer Fehlgewichtung ermessensrelevanter Belange (entweder einzeln oder im Verhältnis zueinander) generell einen beachtlichen und gerichtlich überprüfbaren Fehler jeder Ermessensentscheidung darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, 1 BvR 650/77 , BVerfGE 51, 386, 399 f.; BVerwG, Urteil vom 18.3.1983, 1 C 99/78, NJW 1983, 1988; Aschke, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Ed. 30, Stand: 1/2016, § 40, Rn. 53).

    Speziell die Anforderungen an die zutreffende Ermittlung der ermessensrelevanten Belange verstärken sich dabei in dem Maß, in dem die Ermessensentscheidung in Grundrechte der Betroffenen bzw. verfassungsrechtlich geschützte Belange eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.7.1979, 1 BvR 650/77, BVerfGE 51, 386, 399 f.; Beschluss vom 1.7.1987, 2 BvR 478, 962/86 , BVerfGE 76, 143, 163 ff.).

  • BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04

    Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 3 S 1 GG durch Entwicklungssatzung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Voller gerichtlicher Prüfung unterliegt jedenfalls die Frage, inwieweit der richtige Beurteilungsmaßstab, innerhalb dessen gegebenenfalls eine bloße Plausibilitätskontrolle vorgenommen werden könnte, gewählt ist: Einschränkungen gerichtlicher Kontrollaufgaben bzw. -befugnisse und die damit einhergehende Beschränkung des aus Art. 20 GG folgenden Rechtsgewährleistungsanspruchs des Bürgers sind verfassungsrechtlich nur in wenigen Fällen eröffnet, in denen die Verwaltung entweder über einen für das Gericht uneinholbaren Wissensvorsprung verfügt oder eine mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftete Prognoseentscheidung in Rede steht (BVerfG, Beschluss vom 2.6.2008, 1 BvR 349/04, NVwZ 2008, 1229, 1231; Beschluss vom 7.5.2008, 2 BvE 1/03, juris, Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 29.1.1991, 4 C 51/89, NVwZ-RR 1991, 601; OVG Weimar, Beschluss vom 30.5.2012, 2 EO 890/11, BeckRS 2012, 58713).

    Hinsichtlich der Frage, ob bei Vornahme einer Prognoseentscheidung der relevante Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und der Prognose eine geeignete Methode zugrunde gelegt worden ist, ist auch eine Prognoseentscheidung gerichtlich voll überprüfbar und die gerichtliche Kontrolldichte nicht eingeschränkt (so BVerfG, Beschluss vom 2.6.2008, 1 BvR 349/04, NVwZ 2008, 1229, 1231; OVG Münster, Urteil vom 10.6.2008, 13 A 1779/06, juris, Rn. 72).

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Voller gerichtlicher Prüfung unterliegt jedenfalls die Frage, inwieweit der richtige Beurteilungsmaßstab, innerhalb dessen gegebenenfalls eine bloße Plausibilitätskontrolle vorgenommen werden könnte, gewählt ist: Einschränkungen gerichtlicher Kontrollaufgaben bzw. -befugnisse und die damit einhergehende Beschränkung des aus Art. 20 GG folgenden Rechtsgewährleistungsanspruchs des Bürgers sind verfassungsrechtlich nur in wenigen Fällen eröffnet, in denen die Verwaltung entweder über einen für das Gericht uneinholbaren Wissensvorsprung verfügt oder eine mit tatsächlichen Unsicherheiten behaftete Prognoseentscheidung in Rede steht (BVerfG, Beschluss vom 2.6.2008, 1 BvR 349/04, NVwZ 2008, 1229, 1231; Beschluss vom 7.5.2008, 2 BvE 1/03, juris, Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 29.1.1991, 4 C 51/89, NVwZ-RR 1991, 601; OVG Weimar, Beschluss vom 30.5.2012, 2 EO 890/11, BeckRS 2012, 58713).

    Materielle Planungsentscheidungen sind bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen an das Abwägungsgebot gebunden (BVerfG, Beschluss vom 14.5.1985, 2 BvR 397-399/82, BVerfGE 70, 35, 50; BVerwG, Urteil vom 11.12.1981, 4 C 69/78, BVerwGE 64, 2703, 273; Urteil vom 9.9.1988, 4 B 37/88, NuR 1990, 111, 113; Urteil vom 29.1.1991, 4 C 51/89, BVerwGE 87, 332, 341 ff.).

  • VG Hamburg, 12.02.2016 - 7 E 6816/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine zentrale

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Eine auf mehrere Betriebsjahre angelegte Einrichtung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden hat nach planungsrechtlicher Betrachtung ein höheres Störpotenzial für die Wohnruhe angrenzender reiner Wohngebiete als eine Nutzung als Anzuchtgarten bzw. gärtnerische oder friedhofsbezogene Nutzung, mag diese auch nicht besonders "idyllisch" sein (vgl. hierzu sowie den entsprechenden Ursachen solcher Wirkungen OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 44; Saarl. OVG, Urteil vom 5.12.1995, 2 R 3/95, juris, Rn. 32; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.1994, 3 S 1643/94, juris, Rn. 45).

    Soziale Umfeldauswirkungen eines Bauvorhabens sind als ermessensrelevante Belange von Nachbarn im Rahmen von Abweichungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie zum einen mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage der fraglichen Art typischerweise verbunden sind und zum anderen eine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zum betreffenden Nachbargrundstück aufweisen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 104; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15; Beschluss vom 19.1.2015, 7 E 5893/14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris).

  • VG Düsseldorf, 04.04.2011 - 25 K 5561/10

    Übergangswohnheim im Wohngebiet rücksichtslos?

    Auszug aus VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15
    Soziale Umfeldauswirkungen eines Bauvorhabens sind als ermessensrelevante Belange von Nachbarn im Rahmen von Abweichungsentscheidungen zu berücksichtigen, wenn sie zum einen mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Anlage der fraglichen Art typischerweise verbunden sind und zum anderen eine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zum betreffenden Nachbargrundstück aufweisen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.2.2016, 7 E 6816/15, juris, Rn. 104; Beschluss vom 6.11.2015, 7 E 5650/15; Beschluss vom 19.1.2015, 7 E 5893/14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris).

    Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, dass die von der geplanten Einrichtung ausgehenden sozialen Umfeldauswirkungen - beispielsweise mögliche Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4.4.2011, 25 K 5561/10, juris) oder lautstarke Aktivitäten im Freien (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 43), Ausdehnung solcher Aktivitäten auch auf den als "Spielstraße" ausgewiesenen "Erna-Stahl-Ring" - offensichtlich ohne jede Relevanz für die Belange der Antragsteller wären, mit ihr keinerlei typischerweise potenziell nachbarbelastenden Auswirkungen verbunden wären oder keine konkrete räumliche Wirkungsbeziehung zu den Grundstücken der Antragsteller bestünde.

  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 71.71

    Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine nachbarschützende Vorschriften nicht

  • OVG Niedersachsen, 12.03.2009 - 1 LA 184/06

    Vorliegen einer Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung

  • VG Hamburg, 13.09.2013 - 9 E 3452/13

    Gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 1 B 10480/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

  • VG Hamburg, 06.11.2015 - 7 E 5650/15

    Ablehnung eines Eilantrags von Anwohnern gegen eine sog. Folgeeinrichtung für

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - 8 A 3002/11

    Nachbarklagen gegen eine Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumschrott in Dormagen

  • OVG Thüringen, 30.05.2012 - 2 EO 890/11

    Konkurrentenstreitverfahren über die Besetzung einer Stelle des Präsidenten eines

  • BVerwG, 18.03.1983 - 1 C 99.78

    In Deutschland geborene Ausländer - Ausländerausweisung - Generalprävention -

  • OVG Hamburg, 13.08.2009 - 2 Bs 102/09

    Bordell in der Angerburger Straße (Hamburg-Wandsbek) darf vorläufig nicht gebaut

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

  • OVG Hamburg, 05.06.2009 - 2 Bs 26/09

    Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans; Vielzahl gleichgelagerter

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2013 - 2 A 1231/13

    Gebietsgewährleistungsanspruch und Nachbarschutz bei Erteilung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 13 A 1779/06

    Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zum qualifizierten Krankentransport mit

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

  • VGH Hessen, 18.09.2015 - 3 B 1518/15

    Nachbarschutz gegen Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge im reinen

  • BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88

    Raumordnungsverfahren - Landesplanung - Öffentliche Belange -

  • Drs-Bund, 01.08.2007 - BT-Drs 16/6185
  • BVerwG, 17.02.1971 - IV C 2.68

    Notwendigkeit der Beiladung von Gemeine höherer Verwaltungsbehörde; Umfang des

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2001 - 1 MB 1190/01

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2016 - 5 S 634/16

    Nachbarliche Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines

    Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2012 (1 B 313/12, juris), des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2012 (M 8 K 11.4033, M 8 K 11.4035, M 8 K 12.359, M 8 K 12.653, juris) und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 (7 E 6767/15, juris) führen nicht weiter.

    Zum Beleg beruft sie sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, in dem auf "soziale Umfeldauswirkungen" einer Flüchtlingsunterkunft infolge möglicher Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder lautstarken Aktivitäten im Freien abgestellt wird.

    Auf seinen weiteren Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der höheren Verwaltungsbehörde bei der Abweichungsentscheidung kein Ermessen zu, sondern das Wort "kann" in § 246 Abs. 14 BauGB drücke nur eine Befugnis aus (ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, juris), kommt es daher nicht an.

  • VG Schwerin, 29.08.2023 - 2 B 1269/23

    Abweichungsentscheidung - Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und

    Zwar dürfte es sich bei der Abweichungsentscheidung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) handeln, weil es sich dabei um die Entscheidung einer Behörde (Innenministerium) zur Regelung eines Einzelfalls (Entscheidung über die Abweichung von Vorschriften des BauGB, hier von den Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB) handelt, die unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet, nämlich sowohl gegenüber dem Landkreis als Bauherrn (Bauantragsteller), der durch die Entscheidung begünstigt wird, als auch gegenüber der Gemeinde, zu deren Lasten die Abweichungsentscheidung geht und deren Planungshoheit dadurch materiell betroffen ist (vgl. Scheidler, NVwZ 2016, 744 [747] = ZfBR 2016, 756 [759]; vgl. für die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 37 Abs. 1 BauGB und die Zustimmungsentscheidung nach § 37 Abs. 2 BauGB auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 37 Rn. 12 m. w. N. aus der Rechtsprechung; anders offenbar - im Fall eines von Nachbarn einer geplanten Flüchtlingsunterkunft angestrengten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens - für die fachbehördliche Abweichungsentscheidung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen nach § 246 Abs. 14 BauGB im Stadtstaat Hamburg im Rahmen eines bei dem Bezirksamt Hamburg-Nord geführten Baugenehmigungsverfahrens VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 7 E 6767/15 - DVBl. 2016, 591 juris Rn. 109: kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern bloß vorbereitendes Verwaltungsinternum).

    Soweit das VG Hamburg die Vorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB als strikt subsidiär verstanden und daran anknüpfend hohe Anforderungen an den Nachweis der Erforderlichkeit gestellt hat (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2016 - 7n E 6767/15 - DVBl. 2016, 591 juris Rn. 67 ff.), ist dem mit dem OVG Hamburg nicht zu folgen.

  • VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Folgeunterbringung in Bergedorf.

    Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen (VG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2016, 7 E 6767/15, juris m.w.N.).
  • VG Hamburg, 26.06.2017 - 6 E 5224/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Flüchtlingsunterkunft in Öjendorf

    Der damit verbundene zeitliche Vorlauf und die mit der darin liegenden Prognose verbundenen Unsicherheiten lassen es regelmäßig nicht zu, die Subsidiaritätsprüfung mit dem zum Teil in der Rechtsprechung geforderten Nachweis (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2016, 7 E 6767/15, n.v.) abzuschließen.
  • VG Köln, 12.09.2023 - 2 L 674/23

    Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft

    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 09. März 2016 - 7 E 6767715 -, DVBl. 2016, 591; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 2016 - 11 K 772/16 -, juris; Hans-Peter Michler in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 246 Rn. 46.; a.A. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 49.
  • VG Köln, 12.09.2023 - 2 L 673/23
    vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 09. März 2016 - 7 E 6767715 -, DVBl. 2016, 591; VG Karlsruhe, Beschluss vom 24. August 2016 - 11 K 772/16 -, juris; Hans-Peter Michler in: Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 4. Auflage 2018, § 246 Rn. 46.; a.A. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 246 Rn. 49.
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