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   VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08   

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VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08 (https://dejure.org/2008,13946)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 4 E 2624/08 (https://dejure.org/2008,13946)
VG Hamburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 4 E 2624/08 (https://dejure.org/2008,13946)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • hamburg.de PDF
  • openjur.de

    Gewerbliche Altpapiersammlung; Beauftragung durch einen Systembetreiber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer gewerblichen Altpapiersammlung i.R.e. einer Beauftragung durch einen Systembetreiber; Vorliegen öffentlicher Interessen gem. § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG); Auswirkungen eines Anspruchs des Systembetreibers auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Gerichte im Streit um gewerbliche Altpapiersammlung

Besprechungen u.ä.

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verpackungsrecht spricht nicht gegen gewerbliche Altpapiersammlung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Hamburg, 23.04.2008 - 4 E 880/08

    Privater Abfallentsorger darf vorläufig Blaue Tonnen zur Altpapiersammlung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Dies hat zur Folge, dass sich die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin nunmehr auch unter Beachtung der im Beschluss vom 7.8.2008 geäußerten Rechtsauffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts als rechtswidrig erweisen dürfte, und dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diese Verfügung wiederherzustellen bzw. im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung anzuordnen ist (vgl. diesbezüglich die Ausführungen im Beschluss vom 23.4.2008 - 4 E 880/08 - unter I. 2. auf Seite 15).

    Die Antragstellerin hatte im abgeschlossenen Verfahren 4 E 880/08 zunächst angegeben, nicht in relevanter Menge Verkaufsverpackungen erfassen und die Verbraucher von sogenannten "Fehlwürfen" abhalten zu wollen (vgl. z.B. Seite 11 des Schriftsatzes der Antragstellervertreter vom 30.5.2008, Bl. 597 in Band III d.A. 4 E 880/08).

    Im Gegenvorstellungsverfahren zum Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.8.2008 hatte sie die Anwendbarkeit der Verpackungsverordnung ebenso wie die vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte Quote von 25 % im PPK bezweifelt, und vertragliche Absprachen mit Systembetreibern lediglich angekündigt (vgl. Seite 9 des Schriftsatzes der Antragstellervertreter vom 11.7.2008, Bl. 908 in Band IV d.A. 4 E 880/08).

    Allein die Ankündigung der Antragstellerin, sich zukünftig in die systematische Erfassung und Verwertung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV einbinden zu lassen, hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht jedoch nicht davon überzeugt, die mögliche Gefährdung des Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV und damit überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu verneinen (vgl. Seite 4 des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.7.2008 zur Anhörungsrüge und zur Gegenvorstellung der Antragstellerin, Bl. 970 R in Band IV d.A. 4 E 880/08: " Wenn die Antragstellerin, wie sie vorträgt, in Folge entsprechender Beauftragung durch ein konzernverbundenes Unternehmen zukünftig im Stande sein wird, die von ihr im Rahmen der beabsichtigten Sammlungen anfallenden Verkaufsverpackungen mengenmäßig zu erfassen und so den Nachweis der Systembetreiber zu ermöglichen, liegt eine andere Sachlage vor, über die der Senat nicht zu entscheiden hatte und nicht zu entscheiden hat. ").

    Weitere überwiegende öffentliche Interessen, die im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG relevant wären (vgl. dazu die Ausführungen des HmbOVG auf Seite 8 und 9 des Beschlusses vom 8.7.2008, Bl. 857 R f. in Bd. IV d.A. 4 E 880/08, sowie der Kammer auf den Seiten 6 ff. des Beschlusses vom 23.4.2008, Bl. 465 ff. in Bd. II d.A. 4 E 880/08), und die eine Untersagungsverfügung nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG rechtfertigen könnten, erkennt die Kammer nicht.

    Auch im Anerkennungsbescheid der Beklagten zugunsten der ...GmbH (Bl. 921 in Bd. IV d.A. 4 E 880/08) findet sich unter V 2. die Nebenbestimmung, dass im Falle der Mitbenutzung fremder Sammelbehälter anderer Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV die Abgrenzung zu anderen Systemen transparent und nachvollziehbar im Mengenstromnachweis dargestellt werden muss.

    Zum einen läuft der bisherige Mitbenutzungsvertrag vom 22.11.2007 mit der EKO-Punkt GmbH ohnehin zum 31.12.2008 aus (Bl. 885 und 886 in Bd. IV d.A. 4 E 880/08).

    (VG München, Urteil vom 3.4.2008, a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 7.8.2008, 1 L 53/08, Rdr. 29, juris, unter Verweis auf den Beschluss des Nds. OVG vom 24.1.2008, 7 ME 192/07, juris).

    Allein die fiskalischen Interessen der Beigeladenen stellen jedoch - wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) dargestellt und vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 8.7.2008 (1 Bs 91/08) bestätigt, keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG dar (inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Nieders. OVG, Beschlüsse vom 1.7.2008, 7 ME 90/08 und 7 ME 92/08, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008, 4 LB 7/06, juris; im Übrigen wird auf die Nachweise im Beschluss der Kammer vom 23.4.2008 verwiesen).

    Wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) ausgeführt, hält die Kammer den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung des gesammelten Altpapiers gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für erbracht, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass an den Nachweis keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, wenn das Entsorgungsunternahmen bislang unbeanstandet Altpapier entsorgt hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008, a.a.O., Rdnr. 40).

    Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragstellerin mit ihrem eigenen Schreiben vom 26.5.2008 (Bl. 647 d.A. 4 E 880/08) sowie mit dem Schreiben der Firma ... vom 28.5.2008 (Bl. 648 d.A. 4 E 880/08) weitere Nachweise über die Verwertung des Altpapiers erbracht hat und die Beigeladene die Firma ... für so zuverlässig hält, dass sie ihr selbst einen Auftrag zur Sammlung und Verwertung von Altpapier erteilt hat.

  • OVG Hamburg, 08.07.2008 - 1 Bs 91/08

    Privater Abfallentsorger darf vorläufig Blaue Tonnen zur Altpapiersammlung nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Unter Abänderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.7.2008 (Az. 1 Bs 91/08) wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31.3.2008 wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsmittelfestsetzung im Bescheid vom 31.3.2008 angeordnet.

    Der vorliegende, auf der Grundlage von § 80 Abs. 7 VwGO gestellte Abänderungsantrag unterliegt der Entscheidungszuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, obgleich die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Beschluss der Antragsgegnerin vom 31.3.2008 in der Beschwerdeinstanz durch den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.7.2008 - 1 Bs 91/08 - bestätigt worden ist.

    Der nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellte Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8.7.2008 (1 Bs 91/08) ist zulässig und begründet.

    Allein die fiskalischen Interessen der Beigeladenen stellen jedoch - wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) dargestellt und vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 8.7.2008 (1 Bs 91/08) bestätigt, keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG dar (inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Nieders. OVG, Beschlüsse vom 1.7.2008, 7 ME 90/08 und 7 ME 92/08, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008, 4 LB 7/06, juris; im Übrigen wird auf die Nachweise im Beschluss der Kammer vom 23.4.2008 verwiesen).

    Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anlehnung an die im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 7.8.2008 (1 Bs 91/08) ausgeführten Erwägungen.

  • VGH Hessen, 20.08.1999 - 8 TG 3140/98

    Erfassung und Verwertung von Verpackungsabfällen - duales System - Schutz gegen

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Da im Bereich der Verkaufsverpackungen auch die Beigeladene keine gesetzliche Auffangzuständigkeit besitzt, da dieser Bereich vollständig durch die Verpackungsverordnung in private Hände übergeben wurde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.8.1999, 8 TG 3140/98, juris, zu Abwehransprüchen privater Systembetreiber ggü. öff.-rechtl. Entsorgungsträger; VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005, W 4 K 05.411, juris), ist es allein Aufgabe der Systembetreiber, die vertraglich zugesicherte Quote ordnungsgemäße verwerteter Verpackungen nachzuweisen - in Zeiten fallender Altpapierpreise gegen höheres Entgelt von den Herstellern und Vertreibern.

    Im Gegenteil: Die Entsorgung gebrauchter Verpackungen wurde - wie oben bereits angesprochen - nach der gesetzlichen Konzeption den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bewusst entzogen und auf die Privatwirtschaft übertragen (HessVGH, Beschluss vom 20.8.1999, 8 TG 3140/98, juris, zu Abwehransprüchen privater Systembetreiber ggü. öff.-rechtl. Entsorgungsträger; VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005, W 4 K 05.411, juris).

    Diese Gefahr könnte entstehen, wenn Unternehmen, die nicht in ein anerkanntes System eingebunden sind, z.B. in besonders lukrativen Gebieten an der haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen teilnehmen und wesentliche Teile der PPK-Verpackungen dem System entziehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.3.2006, 7 C 9/05, BVerwGE 125, 337; Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1999, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 25.10.2005 - W 4 K 05.411
    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Da im Bereich der Verkaufsverpackungen auch die Beigeladene keine gesetzliche Auffangzuständigkeit besitzt, da dieser Bereich vollständig durch die Verpackungsverordnung in private Hände übergeben wurde (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.8.1999, 8 TG 3140/98, juris, zu Abwehransprüchen privater Systembetreiber ggü. öff.-rechtl. Entsorgungsträger; VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005, W 4 K 05.411, juris), ist es allein Aufgabe der Systembetreiber, die vertraglich zugesicherte Quote ordnungsgemäße verwerteter Verpackungen nachzuweisen - in Zeiten fallender Altpapierpreise gegen höheres Entgelt von den Herstellern und Vertreibern.

    Im Gegenteil: Die Entsorgung gebrauchter Verpackungen wurde - wie oben bereits angesprochen - nach der gesetzlichen Konzeption den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bewusst entzogen und auf die Privatwirtschaft übertragen (HessVGH, Beschluss vom 20.8.1999, 8 TG 3140/98, juris, zu Abwehransprüchen privater Systembetreiber ggü. öff.-rechtl. Entsorgungsträger; VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005, W 4 K 05.411, juris).

    Zwar erlegt § 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackungsV den Systembetreibern Abstimmungspflichten auf, ermächtigt hingegen die Behörde nicht, im Interesse des kommunalen Entsorgers eine Benutzungspflicht kommunaler Einrichtungen einseitig durch hoheitliche Regelung durchzusetzen (OVG Münster, Beschluss vom 5.7.2007, 20 A 2070/06, juris; VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004, 17 L 3190/04, juris, m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.2008 - 4 LB 7/06

    Abfallüberlassungspflicht

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Allein die fiskalischen Interessen der Beigeladenen stellen jedoch - wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) dargestellt und vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 8.7.2008 (1 Bs 91/08) bestätigt, keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG dar (inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Nieders. OVG, Beschlüsse vom 1.7.2008, 7 ME 90/08 und 7 ME 92/08, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008, 4 LB 7/06, juris; im Übrigen wird auf die Nachweise im Beschluss der Kammer vom 23.4.2008 verwiesen).

    Wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) ausgeführt, hält die Kammer den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung des gesammelten Altpapiers gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für erbracht, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass an den Nachweis keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, wenn das Entsorgungsunternahmen bislang unbeanstandet Altpapier entsorgt hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008, a.a.O., Rdnr. 40).

  • OVG Niedersachsen, 24.01.2008 - 7 ME 192/07

    Zulässigkeit der Altpapiersammlung durch ein Entsorgungsunternehmen neben dem

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    (VG München, Urteil vom 3.4.2008, a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 7.8.2008, 1 L 53/08, Rdr. 29, juris, unter Verweis auf den Beschluss des Nds. OVG vom 24.1.2008, 7 ME 192/07, juris).
  • VG Leipzig, 07.08.2008 - 1 L 53/08
    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    (VG München, Urteil vom 3.4.2008, a.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 7.8.2008, 1 L 53/08, Rdr. 29, juris, unter Verweis auf den Beschluss des Nds. OVG vom 24.1.2008, 7 ME 192/07, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2007 - 20 A 2070/06
    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Zwar erlegt § 6 Abs. 3 Satz 5 VerpackungsV den Systembetreibern Abstimmungspflichten auf, ermächtigt hingegen die Behörde nicht, im Interesse des kommunalen Entsorgers eine Benutzungspflicht kommunaler Einrichtungen einseitig durch hoheitliche Regelung durchzusetzen (OVG Münster, Beschluss vom 5.7.2007, 20 A 2070/06, juris; VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.11.2004, 17 L 3190/04, juris, m.w.N.).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 9.05

    Verpackungsverordnung; Verkaufsverpackungen; Überlassungspflicht;

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Diese Gefahr könnte entstehen, wenn Unternehmen, die nicht in ein anerkanntes System eingebunden sind, z.B. in besonders lukrativen Gebieten an der haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen teilnehmen und wesentliche Teile der PPK-Verpackungen dem System entziehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16.3.2006, 7 C 9/05, BVerwGE 125, 337; Hess. VGH, Beschluss vom 20.8.1999, a.a.O.).
  • OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 7 ME 90/08

    Rechtmäßigkeit gewerblicher Altpapiersammlungen aus privaten Haushalten; Öffnung

    Auszug aus VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2624/08
    Allein die fiskalischen Interessen der Beigeladenen stellen jedoch - wie bereits im Beschluss vom 23.4.2008 (4 E 880/08) dargestellt und vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 8.7.2008 (1 Bs 91/08) bestätigt, keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG dar (inzwischen h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Nieders. OVG, Beschlüsse vom 1.7.2008, 7 ME 90/08 und 7 ME 92/08, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.4.2008, 4 LB 7/06, juris; im Übrigen wird auf die Nachweise im Beschluss der Kammer vom 23.4.2008 verwiesen).
  • VG Düsseldorf, 24.11.2004 - 17 L 3190/04

    Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung hinsichtlich der

  • VG München, 03.04.2008 - M 17 K 07.5447

    Gewerbliche Sammlungen; Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung;

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 7 ME 92/08
  • OVG Hamburg, 18.02.2011 - 5 Bs 196/10

    Zulässigkeit gewerblicher Altpapiersammlung aus privaten Haushaltungen in

    Die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2008 (4 E 2624/08), bestätigt durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 (5 Bs 199/08), werden abgelehnt.

    Nachdem der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zunächst im Ergebnis erfolglos geblieben war (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008, 1 Bs 91/08), änderte das Verwaltungsgericht Hamburg auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO diesen Beschluss später ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 31. März 2008 wieder her und ordnete sie bezüglich der Zwangsmittelfestsetzung an (Beschl. v. 9.10.2008, 4 E 2624/08).

    Unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 10. September 2010 sind die Anträge der Antragsgegnerin vom 18. August 2010 und der Beigeladenen vom 23. August 2010 auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. Oktober 2008 (4 E 2624/08), bestätigt durch Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 (5 Bs 199/08), abzulehnen.

    Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen behaupteten Veränderungen der Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtfertigen es nicht, den Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 (4 E 2624/08), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. April 2009 (5 Bs 199/08), zu ändern.

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auf einen Antrag der Klägerin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wieder hergestellt bzw. angeordnet (Beschl. v. 9.8.2008, 4 E 2624/08).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sachakten der Beklagten und die Gerichtsakten der Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az.: 4 E 880/08 (1 Bs 91/08); 4 E 2556/08 (5 Bs 198/08); 4 E 2624/08 (5 Bs 199/08); 4 E 1906/10; 4 E 2180/10 (5 Bs 196/10)), die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

  • VG Hamburg, 09.10.2008 - 4 E 2556/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer

    Da somit im Laufe des Zwangsmittelverfahrens eintretende Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, hat die Kammer zu würdigen, dass sie mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 31.3.2008 im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (4 E 2624/08) wieder hergestellt hat.
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