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   VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16   

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VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16 (https://dejure.org/2016,14270)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.06.2016 - 9 E 1791/16 (https://dejure.org/2016,14270)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juni 2016 - 9 E 1791/16 (https://dejure.org/2016,14270)
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Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Folgeunterkunft in Bergedorf abgelehnt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 9 E 973/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung hinsichtlich der Errichtung

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes (9 E 973/16) gegen die Teilbaugenehmigung haben die Antragsteller auf gerichtlichen Hinweis für erledigt erklärt, nachdem die abschließende Baugenehmigung ergangen ist.

    Die Antragsgegnerin vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2016 (2 Bs 33/16, Beschwerdeentscheidung zu 9 E 973/16) die Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil es den Antragstellern an einer Antragsbefugnis fehle.

    Sie haben im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bzw. durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren 9 E 973/16 geltend gemacht, durch die Erschließungsstraße für das bis zu 3.400 Flüchtlinge und Asylbegehrende aufnehmende Vorhaben sei mit einer erheblichen Verkehrslärmbelastung durch Fahrzeuge der Bewohner, Mitarbeiter, Lieferanten und Entsorgungsfahrzeuge zu rechnen.

    Zu den zu erwartenden Lärmimmissionen haben die Antragsteller im Verfahren 9 E 973/16 eine Stellungnahme des Gutachterbüros LGmbH vom 24. März 2016 zur Akte gereicht, in der Mängel der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmstudie im Hinblick auf die Lärmbetroffenheit der Nachbarn des Vorhabens bezeichnet werden und auf die die Antragsteller sich auch für das vorliegende Verfahren beziehen.

    Legt das Gericht entsprechend dem dargestellten Maßstab für die Antragsbefugnis dieses Vorbringen zugrunde, sind jedenfalls die befürchteten Lärmbelastungen nach dem Vortrag der Antragsteller sowie die Gefährdung des Eigentums des Antragstellers zu 2) durch Setzungen und Erschütterungen nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise auszuschließen, auch wenn das Gericht hinsichtlich der Setzungen und Erschütterungen nach eingehenderer Prüfung im Verfahren 9 E 973/16 letztlich kein das Interesse der Beigeladenen an der Fortsetzung der Bauarbeiten überwiegendes Risiko des Antragstellers zu 2) angenommen hat.

    Hinsichtlich des Lärms genügt der Vortrag zum Verkehrslärm jedenfalls in Verbindung mit der im Verfahren 9 E 973/16 vorgelegten und im hier zur Entscheidung stehenden Verfahren bereits mit der Antragsbegründung in Bezug genommenen Stellungnahme des Büros L vom 24. März 2016 zur Substantiierung der Bedenken.

    Die Kammer hat jedoch bereits mit dem Beschluss vom 9. März 2016 zum Verfahren 9 E 973/16 dargelegt, dass angesichts der prognostizierten Erschütterungsbelastung und der - nunmehr in die Baugenehmigung übernommenen - Vorkehrungen in der Teilbaugenehmigung die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Gebäudes des Antragstellers zu 2) getroffen worden sind.

    Die Beigeladene hat im Verfahren 9 E 973/16 eine Stellungnahme des Büros Lk vom 31. März 2016 vorgelegt, in dem dieses unter Annahme einer Erhöhung der Verkehrsbelastung um 1.619 Fahrten zur Tageszeit (6-22 Uhr) und 344 Fahrten zur Nachtzeit (22-6 Uhr) auf der Grundlage von 253 Stellplätzen eine vorhabenbedingte Änderung der Lärmbelastung am Gebäude des Antragstellers zu 2) zwischen einer Lärmminderung um bis zu 0, 3 dB(A) (durch die Lärmschutzwände zu den Bahnanlagen) und einer Lärmzunahme um bis zu 0, 6 dB(A) prognostiziert hat.

    Diese Werte haben die Antragsteller in Ihrer Stellungnahme dazu vom 15. April 2016 im Verfahren 9 E 973/16 gerundet übernommen.

    Soweit die Antragsteller im Verfahren 9 E 973/16 geltend gemacht haben, durch die Gebäude und Lärmschutzwände des Vorhabens könnten bislang nicht begutachtete Schallreflexionen entstehen, die zu einer Erhöhung des Lärms auf ihren Grundstücken führen könnten, ist das Büro Lk dieser Annahme in der Stellungnahme vom 31. März 2016 entgegen getreten, indem es ausgeführt hat, derartige Reflexionen seien in den Prognosen berücksichtigt.

    (dd) Wegen der von dem Antragsteller zu 2) befürchteten Setzungen wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 9. März 2016 zum Verfahren 9 E 973/16 Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 11.03.2016 - 2 Bs 33/16

    § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 UmwRG vermittelt einzelnen Bürgern keine

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Die Antragsgegnerin vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2016 (2 Bs 33/16, Beschwerdeentscheidung zu 9 E 973/16) die Auffassung, der Antrag sei unzulässig, weil es den Antragstellern an einer Antragsbefugnis fehle.

    Dass die Antragsteller sich auf eine Verletzung in bauplanungsrechtlich gewährten Rechten nicht berufen könnten, ergebe sich aus der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2016 (2 Bs 33/16).

    Insoweit wird Bezug auf die Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in dem die vorangegangene Teilbaugenehmigung betreffenden Beschluss vom 11. März 2016 (2 Bs 33/16, juris) genommen, denen sich die Kammer anschließt.

  • VG Gelsenkirchen, 05.05.2011 - 10 L 358/11

    Erstunterbringungseinrichtung für Asylbewerber verletzt keine Nachbarrechte

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Dabei sind die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.5.2011, 10 L 358/11, juris; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2001, 7 B 624/01, juris, jeweils m.w.N.).

    Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.5.2011, a.a.O; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2001, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2001 - 7 B 624/01

    Antrag auf Erteilung eine Nutzungsänderungsgenehmigung ; Störungen und

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Dabei sind die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.5.2011, 10 L 358/11, juris; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2001, 7 B 624/01, juris, jeweils m.w.N.).

    Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 5.5.2011, a.a.O; OVG Münster, Beschl. v. 15.5.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 C 1.04

    Gebot der Rücksichtnahme; Windenergieanlage; Segelfluggelände;

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    (3) Die Antragsteller können schließlich nicht mit Erfolg die Verletzung des aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB herzuleitenden baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris) geltend machen.

    Fehlt es hieran, ist für Rücksichtnahmeerwägungen von vornherein kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, m.w.N.).

  • BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13

    Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Zur Geltendmachung dieser Rechte ist es in tatsächlicher Hinsicht ausreichend, dass er konkrete Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung ergeben können, wenn sie sich als zutreffend erweisen (BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, 3 B 70/13, juris, m.w.N.).

    Eine umfangreiche Auswertung der Sachakten und der von den anderen Beteiligten nachgereichten Unterlagen hat auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung nicht zu erfolgen, sondern ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.7.2014, a.a.O.).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Die Rechtsprechung hat die Entscheidung des Gesetzgebers, den Rechtsschutz für am Verfahren beteiligte Privatpersonen auf eine objektive Kontrolle der Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften auszudehnen, die durch europäisches Recht nicht erzwungen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C-137/14, Kommission ./. Deutschland, juris), zu respektieren.

    Das Erfordernis einer eigenen Rechtsbetroffenheit für die Gewährung von Rechtsschutz ist vielmehr in Art. 11 Abs. 1 b) UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26 S. 1)) ausdrücklich in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers gestellt (EuGH, Urt. v. 15.10.2015, C- 137/14, Kommission ./. Deutschland, juris; eingehend VG Freiburg, Urt. v. 5.2.2016, 4 K 2679/15, juris).

  • BVerwG, 18.07.2013 - 4 CN 3.12

    Bebauungsplan; öffentliche Auslegung; ortsübliche Bekanntmachung; Arten

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Diese Bekanntmachung vom 10. Dezember 2015 lässt nicht einmal andeutungsweise im Sinne eines Überblicks erkennen, welche Unterlagen ausgelegt werden und kann daher die Anstoßfunktion (vgl. zu Bauleitplanverfahren, BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, 4 CN 3/12, E 147, 206) nicht erfüllen.
  • OVG Hamburg, 29.11.2006 - 2 Bs 148/06

    Verfahrensrecht - Streitwert von Baunachbarklagen

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach ein Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500 und 30.000 Euro zu entnehmen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris).
  • OVG Hamburg, 28.05.2015 - 2 Bs 23/15

    Gemeinschaftsunterkunft Sophienterrasse: Beschwerde zurückgewiesen

    Auszug aus VG Hamburg, 10.06.2016 - 9 E 1791/16
    Auch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht geht bei einer Folgeunterbringung typischerweise davon aus, dass Kfz-Stellplätze nicht nur für Personal, sondern auch für die Bewohner der Unterkunft benötigt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427, m.w.N.).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

  • OVG Saarland, 05.12.1995 - 2 R 3/95

    Nachbarrecht; Wohncontainer; Asylbewerberunterkunft; Sozialer Zweck;

  • VG Hamburg, 09.03.2016 - 7 E 6767/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung für eine sog. Folgeunterkunft für

  • OVG Hamburg, 09.05.2016 - 2 Bs 38/16

    Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und

  • VG Freiburg, 05.02.2016 - 4 K 2679/15

    Aufhebungsanspruch Einzelner aufgrund Verletzung objektiv-rechtlicher

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung

  • OVG Hamburg, 19.04.2016 - 2 Bs 51/16

    Oberverwaltungsgericht gibt Beschwerde der Stadt gegen Zwischenverfügung bzgl.

  • OVG Hamburg, 30.09.2016 - 2 Bs 110/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Folgeunterkunft in Bergedorf abgelehnt

    Dieses lehnte den Antrag mit Beschluss vom 10. Juni 2016 (9 E 1791/16), zugestellt am 21. Juni 2016, ab.
  • VG Hamburg, 26.06.2017 - 6 E 3327/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Flüchtlingsunterkunft in Eidelstedt

    Die Vorschrift in § 4 Abs. 3 UmwRG betrifft jedoch allein den Umfang der Sachprüfung von Verfahrensfehlern im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens; sie hat für die Klage- bzw. Antragsbefugnis keine Bedeutung (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30/10, juris Rn. 20 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2016, 2 Bs 113/16, juris Rn. 10; sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, veröffentlicht unter http://justiz.hamburg.de/aktuelleentscheidungen/, m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.3.2016, 2 Bs 33/16, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.7.2016, 3 S 942/16, juris Rn. 8 ff m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, veröffentlicht unter http://justiz.hamburg.de/vgaktuelles; VG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2016, 6 E 3551/16, n.v.; a.A. OVG NRW, Beschl. v. 24.6.2015, 8 B 315/15, juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Urt. v. 25.2.2015, 8 A 959/10, juris Rn. 43 ff.).

    Zwar ist den Antragstellern dahingehend zuzustimmen, dass die Interessen des Bauherrn, hier der Beigeladenen, geringer zu gewichten sind, wenn das Bauvorhaben aufgrund eines Verstoßes gegen objektivrechtliche Normen rechtswidrig ist, als wenn das Vorhaben objektivrechtlich rechtmäßig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.3.2017, 2 Bs 51/17, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.).

  • VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16

    Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Hinsichtlich des Maßstabs für das Vorliegen der Antragsbefugnis geht das Gericht (VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.) mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2016, 2 Bs 51/16, Homepage des OVG Hamburg) davon aus, dass die Anforderungen an diese Sachentscheidungsvoraussetzung nicht überspannt werden dürfen.
  • VG Hamburg, 26.06.2017 - 6 E 5224/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Flüchtlingsunterkunft in Öjendorf

    Diese Anforderung ist hier erfüllt, obwohl nicht der Bundes- sondern der Landesgesetzgeber für das Vorhaben die UVP-Pflichtigkeit bestimmt, denn die vom Landesgesetzgeber getroffene Regelung ist europarechtlich als Regelung des Mitgliedstaates anzusehen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2016, 9 E 1791/16, n.v.; Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 5. Aufl. 2011, § 9 Rn. 91; Kment, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, Einleitung Rn. 40).
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