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   VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10   

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VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10 (https://dejure.org/2011,10224)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2011 - 4 K 3551/10 (https://dejure.org/2011,10224)
VG Hamburg, Entscheidung vom 10. August 2011 - 4 K 3551/10 (https://dejure.org/2011,10224)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 GG zu § 2 Abs 4 PassivrauchSchG HA

  • Justiz Hamburg PDF
  • Justiz Hamburg

    Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach Art 100 Abs 1 GG zu § 2 Abs 4 PassivrauchSchG HA

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Berufsfreiheit bzw. des Gebots zur Gleichbehandlung durch § 2 Abs. 4 PassivrauchSchG HA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes verfassungswidrig - Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    § 2 Absatz 4 des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes verfassungswidrig - Bundesverfassungsgericht soll entscheiden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nichtraucherschutz in Hamburg

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz womöglich verfassungswidrig

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    §§ 2 Abs. 1, Abs. 4 HmbPSchG
    Mögliche Verfassungswidrigkeit des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz - Vorlage zum BVerfG - Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    VG Hamburg sieht in Hamburger Passivraucherschutzgesetz Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes - Gericht erbittet Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Zum Einen würde das Bundesverfassungsgericht § 2 Abs. 4 HmbPSchG nicht für nichtig erklären, weil der Landesgesetzgeber bei dem Verstoß eines Gesetzes gegen Art. 3 Abs. 1 GG mehrere Möglichkeiten hat, um den Verstoß abzustellen (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 373).

    So könnte sich der Landesgesetzgeber vorliegend sowohl für ein ausnahmsloses Rauchverbot als auch für ein kohärentes, folgerichtig ausgestaltetes System von Ausnahmen zum Rauchverbot entscheiden (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 374).

    Zum Anderen würde sich die Verfassungswidrigkeit der Differenzierung des § 2 Abs. 4 HmbPSchG zwischen Speise- und Schankwirtschaften wegen der hohen Bedeutung des Gesundheitsschutzes aller Voraussicht nach nicht auf das grundsätzliche Rauchverbot in Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 HmbPSchG auswirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 376).

    Danach durfte ein abgeschlossener Raucherraum, der die übrigen gesetzlichen Vorschriften erfüllt, auch in Gaststätten der Betriebsart "Diskothek" eingerichtet werden, bis der Landesgesetzgeber den gleichheitswidrigen Zustand beendet hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 377 f.).

    a) Das Rauchverbot in Gaststätten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 HmbPSchG ist ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 345 f.).

    Auf der Grundlage der ihm zuzubilligenden Spielräume wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 357; Beschl. v. 2.8.2010, 1 BvR 1746/10, juris; zum absoluten Rauchverbot in Bayern: Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 14.4.2011, Vf. 13-VII-08, juris).

    Denn ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 369).

    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 369, m.w.N).

    Damit wirkt sich die Ungleichbehandlung nachteilig auf die Ausübung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit aus (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 370).

    Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn trotz der bestehenden Regelung betrieblicher Rauchverbote auf Bundesebene in § 5 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) der Schutz der Gesundheit des Gaststättenpersonals auch zum Anliegen eines Landesnichtraucherschutzgesetzes gemacht wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 347 f.).

    (c) In der parlamentarischen Diskussion des Änderungsantrags hinsichtlich des Passivraucherschutzgesetzes wurde die Differenzierung zwischen Speise- und Schankwirtschaften außerdem damit begründet, dass sie auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 (BVerfGE 121, 317 ff.) beruhe.

    Denn in seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die Differenzierung zwischen Speise- und Schankwirtschaft lediglich herangezogen, um die getränkegeprägte Kleingastronomie, also Einraumgaststätten, in denen kein abgeschlossener Raucherraum eingerichtet werden kann, näher zu definieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 363 ff.).

    Im Gegenteil hat das Bundesverfassungsgericht im selben Urteil die Ungleichbehandlung von Gaststätten im Allgemeinen und solchen der besonderen Betriebsart "Diskothek" (vgl. § 3 Abs. 1 GastG) in Bezug auf die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen für verfassungswidrig erklärt (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 368 ff.).

    Und dies obwohl der baden-württembergische Landesgesetzgeber - anders als vorliegend der hamburgische Landesgesetzgeber in Bezug auf Speisewirtschaften - die unterschiedliche Behandlung durch den Verweis auf besonders hohe Schadstoffkonzentrationen und stärkere Inhalation des Rauches in Diskotheken sachlich zu rechtfertigen versuchte (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 371 f.).

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    In Fällen des gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses wird sich nämlich nur mit Schwierigkeiten klären lassen, ob eine - mehr als nur theoretische und daher offen zu haltende - Chance für den Betroffenen besteht, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen, unter anderem weil es stets um Mutmaßungen zum hypothetischen Willen des Gesetzgebers und um die Bewertung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsgrade im Hinblick auf die Chance auf den Erlass einer begünstigenden Neuregelung geht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2008, BVerfGE 121, 108, 116 m.w.N.).

    Auch um der Gefahr zu begegnen, dass die Gerichte und letztlich das Bundesverfassungsgericht durch ihre Einschätzung in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen, ist daher jedenfalls in dieser Fallgruppe für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG darauf abzustellen, ob es ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber eine für den Betroffenen günstige Regelung verabschieden wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2008, BVerfGE 121, 108, 116 m.w.N.).

    Solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den jeweiligen Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Begünstigungsnorm für das Ausgangsverfahren auszugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2008, BVerfGE 121, 108, 116 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Im Fall eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses ist die Entscheidungserheblichkeit nämlich in der Regel bereits gegeben, wenn das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit der gleichheitswidrigen Regelung mit dem Grundgesetz feststellt (BVerfG, Beschl. v. 31.1.1996, BVerfGE 93, 386, 395 m.w.N.; Wernsmann in: Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im öffentlichen Recht, Berlin, 2009, § 16, Rn. 64 ff., m.w.N).

    Denn in diesen Fällen hält die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Bestimmung dem Kläger die Chance offen, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (BVerfG, Beschl. v. 31.1.1996, BVerfGE 93, 386, 395 m.w.N.).

    Dabei genügt es, dass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, wie er den gleichheitswidrigen Zustand beenden möchte - zumindest in einem gewissen Umfang - zu einer den Kläger im jeweiligen Ausgangsverfahren begünstigenden Regelung führen wird (BVerfG, Beschl. v. 31.1.1996, BVerfGE 93, 386, 395 m.w.N.).

  • BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07

    Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das vorlegende Gericht die für seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2011, 1 BvL 13/07, juris, m.w.N.).

    Dabei muss es sich intensiv mit der einfachen Rechtslage auseinandersetzen, auf naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte eingehen und die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen ebenso verarbeiten wie die Entstehungsgeschichte der betreffenden Norm (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2011, 1 BvL 13/07, juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Das Gleichheitsgrundrecht ist aber dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.1.2003, BVerfGE 107, 133, 141, m.w.N.).

    Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, namentlich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte freie Berufsausübung, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Urt. 28.1.2003, BVerfGE 107, 133, 141, m.w.N.).

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Auf der Grundlage der ihm zuzubilligenden Spielräume wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 357; Beschl. v. 2.8.2010, 1 BvR 1746/10, juris; zum absoluten Rauchverbot in Bayern: Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 14.4.2011, Vf. 13-VII-08, juris).
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006, BVerfGE 117, 1, 30, m.w.N.).
  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 1746/10

    Verfassungsbeschwerde gegen das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Auf der Grundlage der ihm zuzubilligenden Spielräume wäre der Gesetzgeber nicht gehindert, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, BVerfGE 121, 317, 357; Beschl. v. 2.8.2010, 1 BvR 1746/10, juris; zum absoluten Rauchverbot in Bayern: Bayrischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung v. 14.4.2011, Vf. 13-VII-08, juris).
  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, BVerfGE 116, 164, 180, m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvL 52/79

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus VG Hamburg, 10.08.2011 - 4 K 3551/10
    Insoweit ergeht der Vorlagebeschluss in einem Verfahrensstadium, in dem das Gericht eine sachliche Entscheidung zu treffen hat und in dem es daher auch auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ankommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, BVerfGE 51, 401).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.1996 - 13 A 6644/95
  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvL 21/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von

  • BVerfG, 16.12.2010 - 2 BvL 16/09

    Unzulässige Richtervorlage - Zur Verfassungsmäßigkeit das § 104a Abs 3 S 1

  • BVerfG, 13.08.2008 - 1 BvR 2068/08

    Verfassungsmäßigkeit der Indienstnahme eines Gastwirts zur Einhaltung des

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

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