Rechtsprechung
   VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28922
VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04 (https://dejure.org/2009,28922)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.11.2009 - 4 K 3590/04 (https://dejure.org/2009,28922)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. November 2009 - 4 K 3590/04 (https://dejure.org/2009,28922)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,28922) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Die Anmeldung bei der zuständigen Behörde nach § 14 VersG soll zum einen sicherstellen, dass der Versammlung der erforderliche Schutz zuteil werden kann (BVerfGE 69, 315 (350 ff.)).

    Die (rechtzeitige) Anmeldung setzt die Behörde in Stand, Vorsorge zu treffen, um zu verhindern, dass die Interessen der Versammlungsbeteiligten (Veranstalter, Leiter, Teilnehmer) unnötig oder übermäßig mit Drittinteressen oder Sicherheitsinteressen kollidieren (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn 6 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/1945, S. 10; BVerfGE 69, 315 (350)) und ermöglicht so die vom Bundesverfassungsgericht geforderte vertrauensvolle Kooperation (BVerfGE 69, 315 (355); 85, 69 (74)) zwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern bzw. der Versammlungsleitung.

    Die Vorschrift hat den Sinn, den Behörden diejenigen Informationen zu vermitteln, die sie benötigen, um Vorkehrungen zum störungsfreien Verlauf der Veranstaltung und zum Schutz von Interessen Dritter oder der Gesamtheit treffen zu können (vgl. BVerfGE 69, 315 (350)).

    Insofern behält die Anmeldepflicht auch bei Versammlungen ihren Sinn, die den Ordnungsbehörden bereits aus anderen Quellen bekannt geworden sind (vgl. BVerfGE 69, 315 (358 f.)).

    Das kann jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher festgestellt hat (vgl. BVerfGE 69, 315 (350 f.)), nicht für Spontanversammlungen gelten.

    Das wäre mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 69, 315 (350 f.)).

    Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 69, 315 (352)), wonach die Verletzung der Anmeldepflicht bei Spontan- bzw. Eildemonstrationen nicht schematisch zur Auflösung oder zum Verbot berechtigt, vielmehr ist auch die Auflösung der nicht angemeldeten Demonstration nur zulässig, wenn die Versammlung andernfalls zu einer unmittelbaren Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.

    Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (BVerfGE 69, 315 (359 ff.).

    Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315 ff.).

    Aus bloßen verkehrstechnischen Gründen werden Versammlungsverbote umso weniger in Betracht kommen, als in aller Regel ein Nebeneinander der Straßenbenutzung durch Demonstranten und fließenden Verkehr durch Auflagen erreichbar ist (BVerfGE 69, 315 (353)).

    Welche dieser Rechtsbeeinträchtigungen jeweils hingenommen werden müssen und welche Eingriffe in die Versammlungsfreiheit unter Berücksichtigung von Umfang und Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung Dritter diese rechtfertigen, ist im Einzelfall in Ansehung der gegebenen Tatsachen festzustellen (BVerfGE 69, 315 (353)).

    Die zuständige Behörde hat sich bei mehreren geeigneten Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der im Begriff der öffentlichen Sicherheit zusammengefassten Drittinteressen auf die Maßnahmen zu beschränken, die im konkreten Fall die jeweilige Ausübung der Versammlungsfreiheit am wenigsten beeinträchtigen (BVerfGE 69, 315 (349)).

    Die Entscheidung der Beklagten begegnet insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 69, 315 ff.) betont - den Behörden ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender Entscheidungsspielraum bei der Anordnung effektiver Schutzmaßnahmen einzuräumen ist.

    Zum anderen richtet sich die Eingriffsschwelle nach dem Maß der Kooperation zu dem die Veranstalter bereit sind (BVerfGE 69, 315 (355 ff.); Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 18.).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Der Begriff der Unfriedlichkeit kann deshalb nicht durch einen erweiterten Gewaltbegriff definiert werden (BVerfGE 73, 206 (248).

    Unfriedlich ist eine Versammlung danach erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit, wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24, Oktober 2001, BVerfGE 104, 92, 106; Urteil vom 11. November 1986, BVerfGE 73, 206, 248).

    Mit der Ausübung des Versammlungsrechts sind häufig unvermeidbar gewisse nötigende Wirkungen in Gestalt von Behinderungen Dritter verbunden (vgl. BVerfGE 73, 206 (250)).

    Derartige Behinderungen Dritter und Zwangswirkungen sind durch Art. 8 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozial-adäquate Nebenfolgen mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind (vgl. BVerfGE 73, 206 (250)).

    Insofern sind die näheren Umstände der Versammlung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung bedeutsam (vgl. BVerfGE 73, 206 (257)).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit der Nutzung der blockierten Straße, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 73, 206 (257); Eser, in: Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 (39)).

    Zwar ist dies regelmäßig der Fall, wenn sich diese ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. November 1986, BVerfGE 73, 206, 249 f. - Sitzblockaden I; Jarrass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 19).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behinderungen Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt werden, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen (vgl. vgl. BVerfGE 73, 206 (250); BVerfGE 82, 236 (264)).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Unter einer Versammlung ist hiernach die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24, Oktober 2001, BVerfGE 104, 92 ff.).

    Unfriedlich ist eine Versammlung danach erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit, wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden, nicht schon, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, seien diese auch gewollt und nicht nur in Kauf genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24, Oktober 2001, BVerfGE 104, 92, 106; Urteil vom 11. November 1986, BVerfGE 73, 206, 248).

    Nur unter dem Gesichtspunkt, dass diese Aggression nicht die Qualität aufweist, die zum Beispiel das Mitführen von Waffen (BVerfGE 104, 92 ff.) mit sich bringt, sind diese Zweifel hintanzustellen und ist zugunsten der Kläger das Gebot der Friedlichkeit im Ergebnis nicht als verletzt anzusehen.

    Wird sie durch eine unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit überschritten, ist dies - wie § 15 VersG ergibt - rechtswidrig (BVerfGE 104, 92 ff.).

    Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit der Nutzung der blockierten Straße, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfGE 104, 92 ff. unter Hinweis auf BVerfGE 73, 206 (257); Eser, in: Festschrift für Jauch, 1990, S. 35 (39)).

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Die (rechtzeitige) Anmeldung setzt die Behörde in Stand, Vorsorge zu treffen, um zu verhindern, dass die Interessen der Versammlungsbeteiligten (Veranstalter, Leiter, Teilnehmer) unnötig oder übermäßig mit Drittinteressen oder Sicherheitsinteressen kollidieren (Dietel/Gintzel/Kniesel, a.a.O., § 14 Rn 6 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/1945, S. 10; BVerfGE 69, 315 (350)) und ermöglicht so die vom Bundesverfassungsgericht geforderte vertrauensvolle Kooperation (BVerfGE 69, 315 (355); 85, 69 (74)) zwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern bzw. der Versammlungsleitung.

    Die Gefahr, dass sich bei einer verfassungskonformen Interpretation von § 14 VersG, die am Wortlaut der Vorschrift nichts ändert, potentielle Veranstalter aus Furcht vor strafrechtlichen Sanktionen von der Organisation einer Eilversammlung abschrecken lassen, ist gering zu veranschlagen (BVerfGE 85, 69 ff (75)).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Dies gilt jedoch nicht, wenn die Behinderungen Dritter nicht nur als Nebenfolge in Kauf genommen, sondern beabsichtigt werden, um die Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen zu erhöhen (vgl. vgl. BVerfGE 73, 206 (250); BVerfGE 82, 236 (264)).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl BVerfGE 7, 198 (208); 12, 113 (125); 20, 56 (97); 42, 163 (169)).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl BVerfGE 7, 198 (208); 12, 113 (125); 20, 56 (97); 42, 163 (169)).
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 -, >juris< und vom 23.3.1999 - 1 C 12.97 - >juris< ; OVG NRW, Urteil vom 24.11.1998 - 5 A 1107/96 -, DVBl. 1999, 1226 ; Kopp/Schenke, a.a.O. ).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 -, >juris< und vom 23.3.1999 - 1 C 12.97 - >juris< ; OVG NRW, Urteil vom 24.11.1998 - 5 A 1107/96 -, DVBl. 1999, 1226 ; Kopp/Schenke, a.a.O. ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.1998 - 5 A 1107/96

    Polizeiliche Sicherstellung; Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.11.2009 - 4 K 3590/04
    Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.4.1997 - 1 C 2.95 -, >juris< und vom 23.3.1999 - 1 C 12.97 - >juris< ; OVG NRW, Urteil vom 24.11.1998 - 5 A 1107/96 -, DVBl. 1999, 1226 ; Kopp/Schenke, a.a.O. ).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BVerwG, 23.11.1995 - 8 C 9.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei

  • VG Hamburg, 30.10.1986 - 12 VG 2442/86

    Hamburger Kessel - § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO analog, Art. 8 GG,

  • BVerwG, 10.02.2000 - 2 A 3.99

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung; Fortsetzungsfeststellungsklage,

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht