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   VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17   

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VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17 (https://dejure.org/2018,51671)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2018 - 10 A 2933/17 (https://dejure.org/2018,51671)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 10 A 2933/17 (https://dejure.org/2018,51671)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3a Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3b Abs 1 Nr 4 Buchst a AsylVfG 1992, § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylVfG 1992, Art 3 MRK
    Afghanistan; Gruppenverfolgung von Mädchen bzw. jungen Frauen mit körperlichen Behinderungen; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 5/12, juris Rn. 12; Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 16).

    Dies setzt aber ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraus (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 17 ff.).

    Auf der Grundlage der festgestellten Gefahrendichte bedarf es sodann einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch weitere Aspekte würdigt, wie z.B. die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen sowie die medizinische Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24).

    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125%, in dem betreffenden Gebiet im Laufe eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung eine individuelle Bedrohung nicht mehr zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 22 f.).

  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Zwar kann sich eine Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, 2 BvR 902/85 u.a., juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urt. v. 15.5.2017, 3 A 102/16, juris Rn. 27).

    Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20).

    Die Verfolgungshandlungen müssen - sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegt - im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13).Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden, wobei alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urt. v. 1.2.2007, 1 C 24/06, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Zwar kann sich eine Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, 2 BvR 902/85 u.a., juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urt. v. 15.5.2017, 3 A 102/16, juris Rn. 27).

    Es muss eine die Regelvermutung der Verfolgung rechtfertigende Verfolgungsdichte hinsichtlich der Gruppe vorliegen, was der Fall ist, wenn die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter besteht, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20).

    Dabei reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 19), sofern zahlenmäßige Feststellungen möglich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.2.2015, 1 B 31/14, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Bei der Prüfung, ob einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen ist, ist für die Schadensprognose der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2010, 10 C 11/09, juris Rn. 14; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 15 ff.).

    Die im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemachten Ausführungen zur Vorverfolgung und zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU gelten entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5/09, juris Rn. 15 ff.).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Für eine individuelle Betroffenheit sind zunächst Feststellungen zur Gefahrendichte erforderlich, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfassen (BVerwG, Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24).

    Auf der Grundlage der festgestellten Gefahrendichte bedarf es sodann einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch weitere Aspekte würdigt, wie z.B. die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen sowie die medizinische Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011, 10 C 13/10, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2014, 10 C 6/13, juris Rn. 24).

  • VG Berlin, 05.12.2016 - 23 K 402.16

    Keine Gruppenverfolgung von Roma in der Republik Moldau

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass ihnen der Zugang zu Bildung verweigert bzw. erschwert wird, kann als Maßstab Art. 2 Satz 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK herangezogen werden (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 5.12.2016, 23 K 402.16 A, juris Rn. 36).

    Dasselbe gilt für etwaige Verletzungen von Rechten im Zusammenhang mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urt. v. 5.12.2016, 23 K 402.16 A, juris Rn. 38 f.).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Zwar kann sich eine Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, 2 BvR 902/85 u.a., juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urt. v. 15.5.2017, 3 A 102/16, juris Rn. 27).

    Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung durch Dritte setzt voraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutsbeeinträchtigungen erfahren, aus deren Intensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder Angehörige der Gruppe ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, 2 BvR 902/85 u.a., juris Rn. 38).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 19).

    In ihrer Gesamtheit müssen die betrachteten Maßnahmen aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23/12, juris Rn. 36 f.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 28.1.1993, 2 BvR 1803/92, juris Rn. 26; BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 20. Edition, Stand: 1.11.2018, § 3a AsylG, Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2014 - 8 LA 150/14

    Grenzgesetz Mazedonien; Gruppenverfolgung; Mazedonien; Passgesetz Mazedonien;

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Zwar kann sich eine Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen als eher zufällig anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.1991, 2 BvR 902/85 u.a., juris Rn. 36; BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, 10 C 11/08, juris Rn. 13; Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13; VG Lüneburg, Urt. v. 15.5.2017, 3 A 102/16, juris Rn. 27).

    Die Verfolgungshandlungen müssen - sofern kein (staatliches) Verfolgungsprogramm vorliegt - im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, 1 C 15/05, juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2014, 8 LA 150/14, juris Rn. 13).Ob die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden, wobei alle gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen zur Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden müssen, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urt. v. 1.2.2007, 1 C 24/06, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 78.89

    Innerer Zusammenhang zwischen erlittener und drohender künftiger Verfolgungen -

    Auszug aus VG Hamburg, 11.12.2018 - 10 A 2933/17
    Dasselbe gilt für ein allgemein "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.7.1990, 9 C 78/89, juris Rn. 16; siehe auch Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 3a Rn. 20).
  • EGMR, 10.11.2005 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

  • OVG Niedersachsen, 02.10.2012 - 8 LA 209/11

    Unmittelbare Anwendbarkeit der Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention in der

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • VG Düsseldorf, 06.12.2013 - 14 L 2330/13

    Pakistan, medizinische Versorgung, Behindertenrechtskonvention,

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • EGMR, 27.05.2014 - 16032/07

    VELYO VELEV c. BULGARIE

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik

  • VG Magdeburg, 20.10.2016 - 5 A 523/16

    Afghanistan- kein Abschiebungsverbot für Haz1ara

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15

    Keine Verfolgung von Paschtunen in Afghanistan

  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 13a ZB 17.30294

    Abschiebung nach Afghanistan

  • VGH Bayern, 11.12.2017 - 13a ZB 17.31374

    Keine veränderte Bewertung der Sicherheitslage in Afghanistan

  • OVG Niedersachsen, 04.01.2018 - 9 LA 160/17

    Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer Zivilperson durch einen Akt willkürlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2018 - 13 A 3297/17

    Rückkehr eines Asylbewerbers nach Afghanistan; Bedrohung des Lebens oder der

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • OVG Hamburg, 11.04.2003 - 1 Bf 104/01

    Afghanistan, Hazara, Gebietsgewalt, Verfolgungsbegriff, Quasi-staatliche

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 158.80

    Asylsuchender - Drittstaat - Politische Verfolgung - Asylberechtigter -

  • BVerfG, 28.01.1993 - 2 BvR 1803/92

    Asylerhebliche Zielgerichtetheit staatlicher Maßnahmen und ihre für eine

  • BVerwG, 24.02.2015 - 1 B 31.14

    Nachweis einer gegenwärtigen Gefahr politischer Verfolgung für einen

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2015 - 9 LB 20/14

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber einer afghanischen

  • VG Lüneburg, 15.05.2017 - 3 A 102/16

    Asylrecht - Afghanistan, Zwangsrekrutierung, Hazara, Asylrückkehrer,

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