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   VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21   

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VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21 (https://dejure.org/2021,5008)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2021 - 14 E 955/21 (https://dejure.org/2021,5008)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12. März 2021 - 14 E 955/21 (https://dejure.org/2021,5008)
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  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Insofern mache sie sich die Ausführungen in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 2021 (20 E/718/21) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (5 Bs 209/20) zu Eigen.

    Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer nicht der Auffassung anzuschließen, wonach aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ein gesteigerter Prüfungsmaßstab - wonach ein Erfolg im Eilverfahren eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraussetzt (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 8; VG Hamburg, Beschl. v. 3.3.2021, 20 E 718/21, n.v.) - zur Anwendung kommen müsse.

    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

  • VG Hannover, 01.02.2021 - 15 B 343/21

    Corona; Fitnessstudio; Willkürverbot

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Die Entscheidungen des VG Göttingen vom 5. Februar 2021 (4 B 22/21) und des VG Hannover vom 1. Februar 2021 (15 B 343/21) hätten in ähnlichen Sachverhalten ebenfalls eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung angenommen.

    Die Kammer vermag keinen sachlichen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte zu erblicken (vgl. auch VG Göttingen, Beschl. v. 5.2.2021, 4 B 22/21, n.v.; VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021, 15 B 343/21, juris, die einen Gleichheitsverstoß in dem Verbot der Sportausübung von Einzelpersonen in Fitnessstudios sehen, während die dortige Verordnungslage dies in öffentlichen und privaten Sportanlagen zuließ).

  • VG Göttingen, 05.02.2021 - 4 B 22/21

    Coronabedingte Schließung eines Fitnessstudios rechtswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Die Entscheidungen des VG Göttingen vom 5. Februar 2021 (4 B 22/21) und des VG Hannover vom 1. Februar 2021 (15 B 343/21) hätten in ähnlichen Sachverhalten ebenfalls eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung angenommen.

    Die Kammer vermag keinen sachlichen Differenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung dieser Sachverhalte zu erblicken (vgl. auch VG Göttingen, Beschl. v. 5.2.2021, 4 B 22/21, n.v.; VG Hannover, Beschl. v. 1.2.2021, 15 B 343/21, juris, die einen Gleichheitsverstoß in dem Verbot der Sportausübung von Einzelpersonen in Fitnessstudios sehen, während die dortige Verordnungslage dies in öffentlichen und privaten Sportanlagen zuließ).

  • OVG Hamburg, 20.05.2020 - 5 Bs 77/20

    Eilantrag gegen die Schließung von Fitness- und Sportstudios in zweiter Instanz

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Es kann ferner offenbleiben, ob anstatt des auf eine Feststellung gerichteten Hilfsantrags ein Antrag auf Duldung des Betriebs der Außensportanlage hätte gestellt werden müssen (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 13 ff.).

    Denn jedenfalls wäre im Rahmen der §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO der Antrag entsprechend auszulegen bzw. ist das Gericht bei einem Feststellungsantrag nicht gehindert, eine Duldungsverpflichtung zu tenorieren (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, 5 Bs 77/20, juris Rn. 15).

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 20 NE 20.2463

    Corona - Vollständige Schließung von Fitnessstudios verstößt gegen den

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Diese erlangen angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung im Hauptsachverfahren noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22 zu einem Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO).

    Gerade im Kontext der aktuellen Gesetzes- und Verordnungslage, die einerseits von schweren Grundrechtseingriffen gekennzeichnet ist, welche sich andererseits aber verhältnismäßig schnell durch Zeitablauf erledigen, dürfen die Anforderungen an den gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Eilrechtsschutz nicht überspannt werden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 30.11.2020, 7 E 4633/20, n.v. BA S. 3 f.; Beschl. v. 23.10.2020, 7 E 4337/20, juris Rn. 5; in diesem Sinne auch VGH München, Beschl. v. 12.11.2020, 20 NE 20.2463, juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    An dieser Rechtsprechung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit festgehalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 7; Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

    Dass hiervon derzeit auszugehen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und bedarf auch aus Sicht der Kammer angesichts der andauernden COVID Pandemie ausweislich der hierzu veröffentlichten Lageberichte des gemäß § 4 IfSG dazu berufenen RKI (s. Lagebericht vom 10.3.2021, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Maerz_2021/2021 10-de.pdf?__blob=publication- File) keiner weiteren Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2021, 5 Bs 217/20, juris Rn. 14).

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Nach diesen Maßstäben und selbst unter der Annahme, dass im Infektionsschutzrecht weniger strenge Ermessensgrenzen für den Normgeber gelten sollten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13), liegt hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einerseits der Sportausübung auf dem Outdoor-Trainingsgelände der Antragstellerin, das nach Auffassung der Antragsgegnerin als Fitnessstudio im Freien oder vergleichbare Anlage gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO einem Schlie- ßungsgebot unterliegt und andererseits der erlaubten Sportausübung auf öffentlichen und.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich vielmehr je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, juris Rn. 93 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2021 - 11 S 24.21

    Corona; Untersagung des Sportbetriebs; Golfplatz; im Rahmen des § 47 Abs. 6 VwGO

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Nicht untersagt ist nach der Regelung daher die parallele, nicht gemeinsame Sportausübung auf öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien (vgl. hierzu auch OVG Berlin, Beschl. v. 5.3.2021, 11 S 24/21, juris Rn. 11).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

    Auszug aus VG Hamburg, 12.03.2021 - 14 E 955/21
    Nach diesen Maßstäben und selbst unter der Annahme, dass im Infektionsschutzrecht weniger strenge Ermessensgrenzen für den Normgeber gelten sollten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13), liegt hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen einerseits der Sportausübung auf dem Outdoor-Trainingsgelände der Antragstellerin, das nach Auffassung der Antragsgegnerin als Fitnessstudio im Freien oder vergleichbare Anlage gemäß § 4b Abs. 1 Nr. 28 HmbSARS-CoV EindämmungsVO einem Schlie- ßungsgebot unterliegt und andererseits der erlaubten Sportausübung auf öffentlichen und.
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • VG Bremen, 09.03.2021 - 5 V 400/21

    Eröffnung eines Outdoor-Trainingsgeländes - Feststellender Verwaltungsakt;

  • BVerfG, 28.01.2003 - 1 BvR 487/01

    Rechtsanwaltsgebühren Ost

  • VG Hamburg, 03.03.2021 - 20 E 718/21

    Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin eines Fitnessstudios gegen das aus der

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • VG Hamburg, 23.10.2020 - 7 E 4337/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Beherbergungsunternehmens gegen Beschränkungen von

  • VG Hamburg, 30.11.2020 - 7 E 4633/20

    Erfolgloser Antrag (aufgrund Folgenabwägung) eines Wettlokals auf einstweilige

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