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   VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09   

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VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09 (https://dejure.org/2011,31328)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12.04.2011 - 21 K 1902/09 (https://dejure.org/2011,31328)
VG Hamburg, Entscheidung vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 (https://dejure.org/2011,31328)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung

  • Justiz Hamburg

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung

  • verkehrslexikon.de

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppanordnung ist der Zeitpunkt der vor Ort getroffenen Abschleppanordnung, nicht der Zeitpunkt der Beauftragung des Abschleppunternehmens durch die Funkzentrale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 28.03.2000 - 3 Bf 215/98

    Preisgestaltung auch der abgebrochenen Umsetzungsvorgänge - Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Insoweit ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass Erstattungsforderungen auch für Maßnahmen erhoben werden können, die nicht zur Durchführung gelangt sind (hierzu OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, m.w.N.).

    Das Umsetzen eines PKW ist als unmittelbare Ausführung einzustufen, wenn das dazu Anlass gebende ordnungswidrige Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften darstellt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168, 169).

    Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch keine Anwendungskorrektur im Hinblick auf die Erhebung der Auslagen in Betracht, weil das Abschleppunternehmen fälschlicherweise eine nicht angefallene Leerfahrt berechnet haben könnte (vgl. insoweit OVG Hamburg, Urt. v. 28.3.2000, NJW 2001, 168 ff.).

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 81/08

    Zur Heranziehung zu einer Amtshandlungsgebühr und zu einem Gemeinkostenzuschlag

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urteile v. 27.11.2009, NZV 2010, 219, und v. 7.10.2008, a.a.O.).

    Er erfasst weitere Aufwendungen der Beklagten, die nicht bereits von der Amtshandlungsgebühr erfasst sind und die insbesondere in der Abrechnung der Kostenforderung des Abschleppunternehmens begründet sind (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 116 (2009), 144, Beschluss vom 19.1.2010, 3 Bs 35/06, n. veröff., und Beschluss vom 30.11.2010, 3 Bs 217/10, n. veröff.).

  • BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01

    Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Wenn eine Feuerwehrzufahrt in ihrer Funktion beeinträchtigt ist, ist es nicht erforderlich, dass ein Feuerwehreinsatz konkret behindert worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.2.2002, NJW 2002, 2122; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2010, 3 Bf 73/09, n. veröff.).

    Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne gilt für alle Abschleppfälle, dass die Nachteile, die mit der Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt (so BVerwG, Urt. v. 18.2.2002, 3 B 149/01, NJW 2002, 2122).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Denn in solchen Fällen fehlt es an einer Grundverfügung, die etwa im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken wäre (dazu OVG Hamburg, a.a.O., und BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, NJW 1997, 1021, 1022).

    So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat, zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; OVG Hamburg, Urteile v. 27.11.2009, NZV 2010, 219, und v. 7.10.2008, a.a.O.).

  • VG Aachen, 31.08.2005 - 6 K 1236/03

    Abschleppen - Langer Zeitraum zwischen Feststellung eines Verstoßes und

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Vielmehr obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Aachen, Urt. v. 31.8.2005, 6 K 1236/03, juris, Abschleppmaßnahme erst vier Stunden nach der Feststellung des Parkverstoßes).
  • BVerwG, 23.06.1993 - 11 C 32.92

    Ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug darf nur abgeschleppt werden, wenn diese

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Danach darf ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. BVerwG, Urt.v. 23.6.1993, 11 C 32/92, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255 S. 85, 88).
  • OVG Hamburg, 22.02.2005 - 3 Bf 25/02

    Nachforschungspflicht der Ordnungsbehörde bei verbotswidrig geparkten Fahrzeugen

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Nach den vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 (NJW 2005, 2247, 2248 ff.; ebenso im Beschluss vom 5.8.2009, 3 Bf 217/09.Z, n. veröff.) aufgestellten Maßstäben, die sich im dort entschiedenen Fall zwar unmittelbar nur auf die Voraussetzungen der Ausnahmen vom verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Gebot des Hinweises vor der Anwendung von Zwangsmitteln (§§ 27, 18 Abs. 2 HmbVwVG) in Abschleppfällen bezogen haben, wegen der Gleichartigkeit der Sachverhalte aber ohne weiteres auf die in § 4 HmbSOG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung übertragbar sind, und denen sich das Gericht anschließt, war der Polizeibeamte in der vorliegend gegebenen Situation nicht verpflichtet, vor dem Anordnen der Maßnahme einen Kontaktierungsversuch zu dem Kläger zu unternehmen.
  • VGH Hessen, 28.07.1987 - 11 UE 2736/86

    Leerfahrtkosten als erstattungsfähige Abschleppkosten

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    In solchen Fällen genügt ein festgestellter Verstoß von wenigen Minuten, ohne dass eine "Karenzzeit" abgewartet werden muss (ebenso OVG Hamburg, Beschl. v. 13.12.2010, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 7.3.2005, 24 CS 05.196, juris; VGH Kassel, Urt. v. 28.7.1987, 11 UE 2736/86, juris).
  • OVG Hamburg, 03.11.2005 - 3 Bs 566/04

    Keine aufschiebende Wirkung für Widerspruch gegen Bescheid betreffend die

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 7 Abs. 3 S. 2 HmbSOG i.V.m. den Vorschriften des Gebührengesetzes - GebG - (vgl. zur Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen des Gebührengesetzes zur Kostenfestsetzung nach Abschleppmaßnahmen im Einzelnen OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2005, 3 Bs 566/04, juris).
  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

    Auszug aus VG Hamburg, 12.04.2011 - 21 K 1902/09
    Eine solche Anwendungskorrektur ist dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, VRS 115, 454).
  • OVG Hamburg, 27.11.2009 - 3 Bf 36/06

    Kostentragungspflicht für ein abgeschlepptes Fahrzeug eines Handwerkerbetriebes

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

  • VG Hamburg, 23.10.2001 - 10 VG 2463/01
  • VGH Bayern, 07.03.2005 - 24 CS 05.196
  • VG Neustadt, 13.09.2011 - 5 K 369/11

    Anwalt von Behindertenparkplatz abgeschleppt - Kostenforderung rechtmäßig

    Unzweifelhaft war der Aufenthaltsort des Klägers zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der vor Ort getroffenen Abschleppanordnung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris), nicht bekannt.

    Allerdings obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris).

  • VG Aachen, 12.03.2012 - 6 K 372/11

    Keine Abschleppkosten bei witterungsbedingter Nichterkennbarkeit einer die

    Dies ist beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich einer Feuerwehrzufahrt regelmäßig der Fall, vgl. statt Vieler: VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, .
  • VG Münster, 31.01.2014 - 1 K 1483/12
    vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rdn. 26; VG Hamburg, Urteil vom 12.4.2011 - 21 K 1902/09 -, juris, Rdn. 20.
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