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   VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19   

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VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19 (https://dejure.org/2021,3200)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2021 - 9 K 3906/19 (https://dejure.org/2021,3200)
VG Hamburg, Entscheidung vom 15. Februar 2021 - 9 K 3906/19 (https://dejure.org/2021,3200)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.10.2010 - 7 B 56.10

    Heranziehung zu Bestattungskosten

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19
    Derartige, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründende behördliche Erstattungsansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, juris Rn. 6; Urt. v. 22.2.2001, 5 C 8/00, juris Rn. 14; Beschl. v. 19.8.1994, 1 B 149/94, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 8.00

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19
    Derartige, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründende behördliche Erstattungsansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, juris Rn. 6; Urt. v. 22.2.2001, 5 C 8/00, juris Rn. 14; Beschl. v. 19.8.1994, 1 B 149/94, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2008 - 7 B 107/08
    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19
    Dabei reicht es, wenn für den Adressaten der Regelungsgehalt aus dem Tenor des Bescheids im Zusammenhang mit dessen Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann; welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab (s. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2020, 4 Bf 429/19.Z, n. v., S. 5 BA; OVG Münster, Beschl. v. 21.2.2008, 7 B 107/08, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 19.08.1994 - 1 B 149.94

    Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, "ob eine landesrechtliche

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19
    Derartige, im Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gründende behördliche Erstattungsansprüche beruhen auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund (BVerwG, Beschl. v. 14.10.2010, 7 B 56/10, juris Rn. 6; Urt. v. 22.2.2001, 5 C 8/00, juris Rn. 14; Beschl. v. 19.8.1994, 1 B 149/94, juris Rn. 5).
  • OVG Hamburg, 26.05.2010 - 5 Bf 34/10

    Bestattungspflicht; Berücksichtigung zerrütteter Familienverhältnisse

    Auszug aus VG Hamburg, 15.02.2021 - 9 K 3906/19
    Nach dieser Vorschrift werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (OVG Hamburg, Urt. v. 26.5.2010, 5 Bf 34/10, juris Rn. 25 ff.).
  • VG Stuttgart, 21.09.2023 - 6 K 1805/22

    Bestattungspflicht und Kostenerstattungspflicht bei fehlender Nähe zum

    cc) Zum Dritten ist unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung zu beachten, dass § 74 SGB XII gerade in Härtefällen die Übernahme der Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger vorsieht (vgl. insbes. OVG NRW, Beschl. v. 30.05.2023 - 19 E 348/23 - juris Rn 4; Säch. OVG, Besch. v. 02.10.2019 - 4 A 10/19 - juris; VG Hamburg, Urt. v. 15.02.2021 - 9 K 3906/19 - juris Rn. 26).
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