Rechtsprechung
VG Hamburg, 15.10.2004 - 21 E 4398/04 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- blutalkohol , S. 389
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelndem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr *) Die mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1, 2 FeV i. V. m. Anlage 4 zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2003 - 10 S 323/03
Cannabis - gelegentlicher Konsum und Fahreignung
Auszug aus VG Hamburg, 15.10.2004 - 21 E 4398/04
Das Fehlen seiner Eignung folgt schon aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit der Anlage 4 FeV, Punkt 9.2.2, weil der Antragsteller unstreitig am 15.11.2003 unter der Wirkung von Cannabis (THC 5, 8 µg/ml, d.h. mit dem knapp Sechsfachen des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grenzwertes, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003, DAR 2003, 480 [= BA 2004, 183]) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit belegt hat, dass er Konsum und Fahren nicht trennt (zum Ausreichen dieser Feststellung für die Eignungsbewertung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.03 2003, DAR 2003, 236 f. [= BA 2003, 335]) und weil der Antragsteller nach eigenen Angaben Cannabis undAlkohol im Zusammenhang miteinander konsumiert hat. - BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
Auszug aus VG Hamburg, 15.10.2004 - 21 E 4398/04
Die Rechtsprechung der 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 20.06.2002, NJW 2002, 2378 ff. [BA 2002, 362]), wonach der Konsum von Cannabis nicht in jedem Falle fahrerlaubnisrechtlich erheblich sein soll, führt im vorliegenden Zusammenhang zu keiner anderen Bewertung. - OVG Niedersachsen, 11.07.2003 - 12 ME 287/03
Blutwert; Cannabis; Cannabiskonsum; Droge; Entziehung; Fahreignung; …
Auszug aus VG Hamburg, 15.10.2004 - 21 E 4398/04
Das Fehlen seiner Eignung folgt schon aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit der Anlage 4 FeV, Punkt 9.2.2, weil der Antragsteller unstreitig am 15.11.2003 unter der Wirkung von Cannabis (THC 5, 8 µg/ml, d.h. mit dem knapp Sechsfachen des ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grenzwertes, vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.07.2003, DAR 2003, 480 [= BA 2004, 183]) ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und damit belegt hat, dass er Konsum und Fahren nicht trennt (zum Ausreichen dieser Feststellung für die Eignungsbewertung vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.03 2003, DAR 2003, 236 f. [= BA 2003, 335]) und weil der Antragsteller nach eigenen Angaben Cannabis undAlkohol im Zusammenhang miteinander konsumiert hat.